Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 11
sonaldaten der zur Meldung gelangenden
Personen dienlichen Dokumente der Melde¬
behörde zur Einsicht vorzulegen. Wenn der
Anzumeldende nicht persönlich zur Mel¬
dung verpflichtet ist, hat er seine Doku¬
mente dem zur Meldung Verpflichteten zu
diesem Zweck zu übergeben.
§ 7. (1) Die Meldezettel sind von dem
Anzumeldenden in allen Teilen wahrheits¬
gemäß auszufüllen.
(2) Tritt in der Folgezeit eine Anderung
bezüglich der im Meldezettel enthaltenen
Angaben hinsichtlich des Namens, der
Staatsbürgerschaft oder des Familienstan¬
des ein, hat die Berichtigung im Wege der
Abmeldung und Neuanmeldung zu erfolgen.
§ 8. (1) Die Meldezettel sind von dem
Anzumeldenden und von dem Unterstands¬
geber (Hauseigentümer, Hausverwalter,
Hausbesorger, Untervermieter), bzw. den
im § 3 genannten Personen eigenhändig zu
unterschreiben. In den Fällen des § 2,
Abs. (2), (3) und (4), wird die Unterschrift
des Anzumeldenden durch die Unterschrift
des Meldepflichtigen ersetzt.
(2) Der Unterstandsgeber, bzw. die ihm
nach Abs. (1) gleichgestellten Personen be¬
stätigen mit ihrer Unterschrift, daß die zur
Anmeldung gelangende Person in ihrem
Haus, ihrer Wohnung, bzw. in dem angege¬
benen Unterstand Aufenthalt genommen hat.
(3) Verweigert eine zur Unterfertigung
des Meldezettels verpflichtete Person die
Beisetzung ihrer Unterschrift, ist dieser
Umstand auf dem Meldezettel zu vermer¬
ken. In diesem Falle ist die nächstgelegene
Sicherheitsdienststelle (staatliche Polizei,
Gendarmerie, Gemeindepolizei) unverzüglich
zu verständigen.
§ 9. (1) Für jede Person ist grundsätzlich
ein gesonderter Meldezettel auszufüllen.
(2) Die zugleich mit dem Ehegatten zur
Anmeldung gelangende Ehegattin sowie die
zugleich mit dem ehelichen Vater oder der
ehelichen oder außerehelichen Mutter zur
Anmeldung kommenden Kinder unter 14
Jahren können auf gemeinsame Meldezettel
eingetragen werden, falls diese Personen
gemeinsam Aufenthalt nehmen.
(3) Sobald ein auf dem Meldezettel des
Vaters, beziehungsweise der Mutter gemel¬
detes Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat,
ist es gesondert anzumelden.
§ 10. (1) Der Meldezettel ist für österrei¬
chische Staatsbürger in Orten mit staat¬
lichen Polizeibehörden in dreifacher, in
allen übrigen Orten in zweifacher Ausfer¬
tigung, für Personen, die die österreichi¬
sche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, in
Orten mit staatlichen Polizeibehörden in
vierfacher, in allen übrigen Orten in drei¬
facher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Eine Ausfertigung des Meldezettels
ist dem Meldepflichtigen mit einer Bestäti¬
gung der Meldebehörde zum Nachweis der
vollzogenen Anmeldung rückzuerstatten.
§ 11. (1) Die polizeiliche Anmeldung hat
innerhalb von 24 Stunden nach dem Ein¬
treffen des Meldepflichtigen in der Ge¬
meinde, beziehungsweise nach dem Aufent¬
haltswechsel innerhalb der Gemeinde zu er¬
folgen. Die Abmeldung ist, sofern sie dem
Meldepflichtigen persönlich obliegt, inner¬
halb von 24 Stunden vor der Aufgabe des
Aufenthaltes in der Gemeinde, sofern sie
aber durch eine dritte Person zu erfolgen
hat, innerhalb von 24 Stunden nach diesem
Zeitpunkt vorzunehmen. Im Falle des Auf¬
enthaltswechsels innerhalb der Gemeinde
hat die Abmeldung spätestens gleichzeitig
mit der Neuanmeldung zu erfolgen.
(2) Die gewerblichen Fremdenbeherber¬
gungsbetriebe (Gasthöfe, Hotels, Pensio¬
nen) haben die Anmeldung der abgestiege¬
nen Gäste bis längstens 9 Uhr früh des
ihrer Ankunft nächstfolgenden Tages zu
erstatten. Wenn der Aufenthalt nicht län¬
ger als 24 Stunden dauert, kann die Ab¬
meldung zugleich mit der Anmeldung vor¬
genommen werden. Das gleiche gilt für die
gemäß § 1, Abs. (3), den gewerblichen Frem¬
denbeherbergungsbetrieben gleichzuhalten¬
den Personen.
(3) Die Landeshauptmannschaft ist be¬
rechtigt, die Fristen nach Abs. (1) und (2)
für einzelne Gemeinden (Ortschaften) im
Verordnungswege bis auf sechs Tage zu
verlängern, wenn die örtlichen Verhält¬
nisse dies geboten erscheinen lassen.
§ 12. Bei der Abmeldung ist der dem
Meldepflichtigen rückerstattete Meldezettel
(§ 10, Abs. (2), zwecks Bestätigung der er¬
folgten Abmeldung vorzulegen.
§ 13. Die gewerblichen Fremdenbeherber¬
gungsbetriebe (Gasthöfe, Hotels, Pensionen)
sind, unbeschadet der polizeilichen Anmel¬
dung ihrer Gäste, zur Führung von Frem¬
denbüchern verpflichtet. Die Fremdenbü¬
cher müssen gebunden, mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen und von der Melde¬
behörde gesiegelt sein. In die Fremdenbü¬
cher sind der Name, der Beruf, die Geburts¬
daten, die Staatsangehörigkeit, die stän¬
dige Wohnung sowie der Tag der Ankunft
und der Abreise eines jeden Gastes einzu¬
tragen. An Stelle des Fremdenbuches kann
auch eine Kartei geführt werden, wenn ne¬
ben dieser ein fortlaufendes Namensver¬
zeichnis angelegt wird, das den Formvor¬
schriften der Fremdenbücher entspricht.
§ 14. (1) Für Schutzhütten genügt die Füh¬
rung eines Fremdenbuches (§ 13).
(2) Die Landeshauptmannschaft kann die
gleiche Erleichterung auch Berggasthöfen
einräumen.
§ 15. (1) In Orten mit staatlichen Polizei
behörden sind auch sämtliche Geschäfts¬
lokale und Betriebsstätten binnen 24 Stun¬
den nach Beginn der Benützung bei der
Meldebehörde anzumelden und bei Aufgabe
der Benützung abzumelden.
(2) Zur Anmeldung dieser Lokale sind
Meldezettel über Geschäftsräume nach be¬