I 11 sonaldaten der zur Meldung gelangenden Personen dienlichen Dokumente der Melde¬ behörde zur Einsicht vorzulegen. Wenn der Anzumeldende nicht persönlich zur Mel¬ dung verpflichtet ist, hat er seine Doku¬ mente dem zur Meldung Verpflichteten zu diesem Zweck zu übergeben. § 7. (1) Die Meldezettel sind von dem Anzumeldenden in allen Teilen wahrheits¬ gemäß auszufüllen. (2) Tritt in der Folgezeit eine Anderung bezüglich der im Meldezettel enthaltenen Angaben hinsichtlich des Namens, der Staatsbürgerschaft oder des Familienstan¬ des ein, hat die Berichtigung im Wege der Abmeldung und Neuanmeldung zu erfolgen. § 8. (1) Die Meldezettel sind von dem Anzumeldenden und von dem Unterstands¬ geber (Hauseigentümer, Hausverwalter, Hausbesorger, Untervermieter), bzw. den im § 3 genannten Personen eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen des § 2, Abs. (2), (3) und (4), wird die Unterschrift des Anzumeldenden durch die Unterschrift des Meldepflichtigen ersetzt. (2) Der Unterstandsgeber, bzw. die ihm nach Abs. (1) gleichgestellten Personen be¬ stätigen mit ihrer Unterschrift, daß die zur Anmeldung gelangende Person in ihrem Haus, ihrer Wohnung, bzw. in dem angege¬ benen Unterstand Aufenthalt genommen hat. (3) Verweigert eine zur Unterfertigung des Meldezettels verpflichtete Person die Beisetzung ihrer Unterschrift, ist dieser Umstand auf dem Meldezettel zu vermer¬ ken. In diesem Falle ist die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle (staatliche Polizei, Gendarmerie, Gemeindepolizei) unverzüglich zu verständigen. § 9. (1) Für jede Person ist grundsätzlich ein gesonderter Meldezettel auszufüllen. (2) Die zugleich mit dem Ehegatten zur Anmeldung gelangende Ehegattin sowie die zugleich mit dem ehelichen Vater oder der ehelichen oder außerehelichen Mutter zur Anmeldung kommenden Kinder unter 14 Jahren können auf gemeinsame Meldezettel eingetragen werden, falls diese Personen gemeinsam Aufenthalt nehmen. (3) Sobald ein auf dem Meldezettel des Vaters, beziehungsweise der Mutter gemel¬ detes Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat, ist es gesondert anzumelden. § 10. (1) Der Meldezettel ist für österrei¬ chische Staatsbürger in Orten mit staat¬ lichen Polizeibehörden in dreifacher, in allen übrigen Orten in zweifacher Ausfer¬ tigung, für Personen, die die österreichi¬ sche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, in Orten mit staatlichen Polizeibehörden in vierfacher, in allen übrigen Orten in drei¬ facher Ausfertigung vorzulegen. (2) Eine Ausfertigung des Meldezettels ist dem Meldepflichtigen mit einer Bestäti¬ gung der Meldebehörde zum Nachweis der vollzogenen Anmeldung rückzuerstatten. § 11. (1) Die polizeiliche Anmeldung hat innerhalb von 24 Stunden nach dem Ein¬ treffen des Meldepflichtigen in der Ge¬ meinde, beziehungsweise nach dem Aufent¬ haltswechsel innerhalb der Gemeinde zu er¬ folgen. Die Abmeldung ist, sofern sie dem Meldepflichtigen persönlich obliegt, inner¬ halb von 24 Stunden vor der Aufgabe des Aufenthaltes in der Gemeinde, sofern sie aber durch eine dritte Person zu erfolgen hat, innerhalb von 24 Stunden nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Im Falle des Auf¬ enthaltswechsels innerhalb der Gemeinde hat die Abmeldung spätestens gleichzeitig mit der Neuanmeldung zu erfolgen. (2) Die gewerblichen Fremdenbeherber¬ gungsbetriebe (Gasthöfe, Hotels, Pensio¬ nen) haben die Anmeldung der abgestiege¬ nen Gäste bis längstens 9 Uhr früh des ihrer Ankunft nächstfolgenden Tages zu erstatten. Wenn der Aufenthalt nicht län¬ ger als 24 Stunden dauert, kann die Ab¬ meldung zugleich mit der Anmeldung vor¬ genommen werden. Das gleiche gilt für die gemäß § 1, Abs. (3), den gewerblichen Frem¬ denbeherbergungsbetrieben gleichzuhalten¬ den Personen. (3) Die Landeshauptmannschaft ist be¬ rechtigt, die Fristen nach Abs. (1) und (2) für einzelne Gemeinden (Ortschaften) im Verordnungswege bis auf sechs Tage zu verlängern, wenn die örtlichen Verhält¬ nisse dies geboten erscheinen lassen. § 12. Bei der Abmeldung ist der dem Meldepflichtigen rückerstattete Meldezettel (§ 10, Abs. (2), zwecks Bestätigung der er¬ folgten Abmeldung vorzulegen. § 13. Die gewerblichen Fremdenbeherber¬ gungsbetriebe (Gasthöfe, Hotels, Pensionen) sind, unbeschadet der polizeilichen Anmel¬ dung ihrer Gäste, zur Führung von Frem¬ denbüchern verpflichtet. Die Fremdenbü¬ cher müssen gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und von der Melde¬ behörde gesiegelt sein. In die Fremdenbü¬ cher sind der Name, der Beruf, die Geburts¬ daten, die Staatsangehörigkeit, die stän¬ dige Wohnung sowie der Tag der Ankunft und der Abreise eines jeden Gastes einzu¬ tragen. An Stelle des Fremdenbuches kann auch eine Kartei geführt werden, wenn ne¬ ben dieser ein fortlaufendes Namensver¬ zeichnis angelegt wird, das den Formvor¬ schriften der Fremdenbücher entspricht. § 14. (1) Für Schutzhütten genügt die Füh¬ rung eines Fremdenbuches (§ 13). (2) Die Landeshauptmannschaft kann die gleiche Erleichterung auch Berggasthöfen einräumen. § 15. (1) In Orten mit staatlichen Polizei behörden sind auch sämtliche Geschäfts¬ lokale und Betriebsstätten binnen 24 Stun¬ den nach Beginn der Benützung bei der Meldebehörde anzumelden und bei Aufgabe der Benützung abzumelden. (2) Zur Anmeldung dieser Lokale sind Meldezettel über Geschäftsräume nach be¬