I 10 Pauschalfarife; Für nachstehende Sonderzwecke ertolgt die Verrechnung zu Jahrespauschal¬ * preisen, die in monatlichen Teilbeträgen erhoben werden. 1. Beleuchtung: Für Beleuchtung von Räumen, die von mehreren Parteien benutzt werden, öffent¬ liche Straßenbeleuchtung und an diese angeschlossene Reklamezeichen je Watt und Monaf 3.3 g. Für Stromverbraucher mit Tag und Nachtbetrieb (Antennen¬ verstärker usw.) doppelter Pauschalpreis. 9 Klingalmmenennar; Für Klingelumspanner wird der Pauschalpreis nach dem Anschlußwert, min¬ Z. Kimigelomspällltel: destens aber für 15 Wott bemessen, er beträgt, wenn der Klingelumspanner über Zähler angeschlossen ist, je Watt und Monot 1·5 g, wenn er nicht über Zähler angeschlossen ist, je Watt und Monat 3 g. 3. Haushaltkühlschränke: Für Haushaltkühlschränke betragen die monatlichen Pauschalpreise: 4. Heißwasserspeicher: Für Heißwasserspeicher beträgt der monatliche Pauschalpreis: für je 10 Liter mindestens Pauschaltarif N: Einmolige Nachtaufheizung S 0.50 S 2.— NW: Nochtautheizung und Wochenendscholtung d. i. Dauerschaltung von Samstag mittags bis Montag früh S 0.60 S 2.30 Auskünfte: Stadtwerke Innsbruck, Elektrizitätswerk, Hochhaus, Tel. 6211 B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften 1. Auszug aus dem Meldegesetz vom 5. September 1945, St.-G.-Bl. 163 § 1. (1) Wer in einer Gemeinde der Re¬ publik Österreich für mehr als 24 Stunden Aufenthalt nimmt, ist ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Alters und des Ge¬ schlechtes nach Maßgabe der Bestimmun¬ gen dieses Gesetzes polizeilich anzumelden. (2) Ebenso sind die Aufgabe des Aufent¬ haltes und der Aufenthaltswechsel inner¬ halb einer Gemeinde zu melden. (3) Wer in einem gewerblichen Frem¬ denbeherbergungsbetrieb (Gasthof, Hotel, Pension) Quartier nimmt, ist ohne Rück¬ sicht auf die Dauer seines Aufenthaltes meldepflichtig. Den Fremdenbeherbergungs¬ betrieben sind Personen gleichzuhalten, die nach Art solcher Betriebe Zimmer gegen Entgelt an nichtständige Gäste vermieten. § 2. (1) Personen über 14 Jahre haben ihrer Meldepflicht grundsätzlich persönlich nachzukommen. (2) Die Anmeldung und Abmeldung von Kindern unter 14 Jahren und von Voll¬ entmündigten, die sich in der Obhut ihres gesetzlichen Vertreters (des ehelichen Va¬ ters, der Mutter, des Vormundes, des Kura¬ tors), einer Pflegeperson oder eines Erzie¬ hungsberechtigten befinden, obliegt diesen Personen. (3) In allen anderen Fällen ist die An¬ meldung und Abmeldung von Kindern unter 14 Jahren und von Vollentmündigten sowie von solchen Personen, die schreib¬ unkundig sind oder infolge eines körper¬ lichen oder geistigen Gebrechens ihrer Meldepflicht persönlich nicht nachkommen können, von den Unterstandsgebern vorzu¬ nehmen. (4) Die Anmeldung der in Gesellschaft des Ehegatten befindlichen Ehegattin kann durch den Ehegatten vorgenommen werden, wenn ein gemeinsamer Meldezettel ausge¬ füllt wird. (§ 9, Abs. (2).) § 3. (1) Die in § 1, Abs. (3) angeführten Betriebe und Personen haben die Anmel¬ dung und Abmeldung ihrer Gäste an deren Stelle vorzunehmen. (2) Die Vorsteher (Leiter, Verwalter) von Kranken- und Erziehungsanstalten, Heimen und Herbergen, Klöstern, Strafanstalten, Arbeitshäusern und -lagern und ähnlichen Anstalten, in denen fremde Personen aus welchem Grunde immer entgeltlich oder un¬ entgeltlich aufgenommen werden, sind zur Meldung der in diesen Anstalten unter¬ gebrachten Personen verpflichtet. § 5. (1) Die Meldung hat durch Ubergabe der ausgefüllten Meldezettel bei der Melde¬ behörde zu erfolgen. Für Hauptmieter, für Untermieter oder dauernd mit dem Hauptmieter in gemein¬ samem Haushalt lebende Personen und für Reisende sind eigene Meldezettel vorgesehen. (3) Meldebehörden sind die Gemeinde¬ ämter, bzw. in Orten, in denen sich staat¬ liche Polizeibehörden befinden, diese Be¬ hörden. § 6. (1) Der Meldepflichtige hat bei der Anmeldung die zum Nachweis der Iden¬ tität, der Staatszugehörigkeit und der Per¬