malen Wasserdruckes erreicht, ein Rohr¬ bruch oder eine schwere Schädigung des Hahnes (Ventils) verursacht werden. Nach der Absperrung verständige man den nächsten konzessionierten Wasserleitungs¬ installateur zur Behebung des Schadens. Gelingt die Absperrung aus irgend einem Grunde nicht, rufe man das Wasserwerk (Stördienst) bei Tag unter Nr. 3964, bei Nacht unter Nr. 2632 an. Die Hauseigentümer und Hausbewohner sollen darauf achten, daß der Zugang zum Wasserzähler stets frei bleibt, um im Falie eines auftretenden Schadens sofort zum Absperrhahn gelangen zu können. Gegenwärtige Bedeutung des Heimatrechtes Die heimatrechtlichen Bestimmungen sind 1939 aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Rechte und Pflichten aus dem Heimatrecht sind daher weggefal¬ len. Auch zum Erwerb der österreichischen Bundesbürgerschaft ist die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband einer Gemeinde für den Fall der Verleihung der österreichischen Bundesbürgerschaft nicht mehr notwendig. Zur Feststellung der österreichischen Bun¬ desbürgerschaft spielt das ehemalige Hei¬ matrecht insoweit eine Rolle, als Personen, die am 13. März 1938 das Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde hatten, heute die österreichische Bundesbürger¬ schaft besitzen, sofern sie diese nicht zwi¬ schenzeitlich durch Verehelichung mit einem Ausländer, durch Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft oder aus anderen Grün¬ den verloren haben. Das gleiche gilt für jene, die ihre Bundesbürgerschaft auf Grund der Rechtsnachfolge nach diesen Personen ableiten. Polizeistunde Auf Grund der Verordnung der Landes¬ hauptmannschaft für Tirol vom 6. Februar 1926 wurde die Polizeistunde für das Stadt¬ gebiet Innsbruck auf 24 Uhr und für den Landkreis Innsbruck auf 23 Uhr festgesetzt. Fundamt Sillgasse 6—8, 1. Stock, Zimmer 109, Tel. 6101. Parteienverkehr: werktags von 8—11.30 Uhr. Hat jemand einen Gegenstand gefunden, so ist dieser in einem Wachzimmer oder im Fundamt der Polizeidirektion in der Sill¬ gasse abzugeben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und Ausfolgung der Fundgegen¬ stände sowie die Auskunfterteilung in Fundsachen. Dem Finder wird eine Emp¬ fangsbestätigung über den abgegebenen Gegenstand ausgefolgt. Die Verwaltungs¬ abgabe in Verlustsachen beträgt pro Nieder¬ schrift über Dokumentenverluste sowie bei jeder Verlustanzeige und bei Ausfolgung von Verlustgegenständen gegenwärtig S 1.—, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Verlustgegenstandes. Der Finder lohn beträgt für Fundgegenstände bis zu einem Werte von über S 500.— 10%, von diesem Werte aufwärts 5%, also z. B. für S 1000.— S 75.—. Die Fundgegenstände wer¬ den grundsätzlich nur durch das Fundamt ausgefolgt. Kann ein Fundgegenstand dem Eigentümer nicht ausgehändigt werden, so kann er in Verwahrung des Finders belas¬ sen werden, wenn dieser vertrauenswürdig ist und der Wert des Gegenstandes S 20.— nicht übersteigt. Wohnungswechsel An- und Abmeldung bei der zuständigen Polizeirevierstelle nicht vergessen. Wegen Feststellung des Zählerstandes für Gas und Strom das Elektrizitätswerk, Bismarckplatz Nr. 1 (Hochhaus), Telephon Nr. 6211 (Hebe¬ dienstauskunft), verständigen. Einstellung von Arbeitskräften Die Einstellung von Arbeitskräften (Arbei¬ tern, Angestellten, Hausgehilfen, Lehrlingen usw.) ist grundsätzlich an die Zustimmung des Arbeitsamtes Innsbruck, Schöpfstraße Nr. 3, Telephon Nr. 61 41, gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsgeber die Ar¬ beitskräfte selbst geworben hat. Betriebe der Landwirtschaft sind davon ausgenommen. Straßenreinigung In deiner Hand liegt die Sauberkeit deiner Stadt! Papier und Abfälle auf der Straße nicht wegwerfen. Für diesen Zweck sind Papier¬ körbe in den Straßen aufgestellt. Helft alle mit, es gilt die Sauberkeit der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck. Die städtischen Versorgungsanstalten in Innsbruck Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwär¬ tig vier Versorgungsanstalten für Erwach¬ sene und eine Versorgungsanstalt für Kinder. Altersheime: Ing.-Etzel-Straße 59, Telephon Nr. 74994 und 74993. Schulgasse 3, Telephon Nr. 72421. Innallee 11, Telephon Nr. 725 51. Pflegeanstalt, derzeit in Solbad Hall i. T., Thurnfeldstraße 22. Kinderheim Mariahilf, Höttinger Au 8. Die in den Anstalten untergebrachten Pfleglinge genießen volle Versorgung (Unter¬ kunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung und im Krankheitsfalle den nötigen ärztlichen Beistand und Heilmittel). Soweit die Pfleg¬ linge selbst imstande sind, den Aufwand für ihre Versorgung zu tragen, werden sie zum Kostenersatz nach Maßgabe der jeweils gel¬ tenden Verpflegungskostensätze, die in den einzelnen Anstalten verschieden sind, heran¬ gezogen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit