Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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394
und Gehilfen, resp. Arbeiter, welche beim Dienst= und
Arbeitgeber wohnen.
Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeich¬
neten Weise hat auch die Abmeldung zu erfolgen.
Diese Verpflichtung obliegt auch den Direktoren der
Theater und Zirkusse, den Inhabern von Menagerien,
Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezw. ihrer
Mitglieder und Bediensteten.
§ 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=, Erzie¬
hungs=, Wasen= und Versorgungsanstalten usw. sind
gleichfalls zur Anmeldung der Hausbewohner und Die¬
ner, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letz¬
teren binnen 3 Tagen verpflichtet, und gilt bezüglich der
Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte.
An= und Abmeldung von Reisenden seitens der
Gastwirte:
§ 7. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
wirte haben sich zur Meldung der bei ihnen übernach¬
tenden Fremden der vom Stadtmagistrate zur Ausgabe
gelangenden, mit einem Abmeldeschnitte versehenen
Fremdenmeldezettel (gelb) zu bedienen, welche den
Namen des Gastwirtes oder Gasthofes, die Ortsangabe
des Unterstandes und folgende Fragepunkte zu enthalten
haben:
1.) Tag der Ankunft und Ort der Herkunft,
2.) Vor= und Zuname des Fremden,
3.) Beruf und Beschäftigung,
4.) Ständiger Wohnort,
5.) Geburtsjahr und Stand,
6.) a) Heimatgemeinde, Bezirk, Land
b) Staatsangehörigkeit (bei Ausländern),
7.) Begleitung: Name und Geburtsjahr der Frau und
der Kinder (für andere Begleitpersonen ist abge¬
sonderte Meldung zu erstatten),
8.) Reiseurkunden oder sonstige Legitimationspapiere
(Wann und von welcher Behörde ausgestellt?)
Die Gastwirte haben den Fremden sofort nach ihrer
Ankunft den vorgeschriebenen Meldezettel zur genauen
Ausfüllung vorzulegen.
Die Meldezettel sind nach Eintragung im Fremden¬
buche (§ 8) noch am Tage der Ankunft des Fremden und
falls dies an demselben Tage bis längstens 6 Uhr abends
nicht mehr möglich wäre, am nächstfolgenden Tage von
8 Uhr bis längstens 10 Uhr vormittags bei dem städtischen
Meldeamte zu übergeben.
Innerhalb derselben Frist ist auch die Abreise eines
jeden Fremden mit dem bei der Anmeldung desselben mit
der amtlichen Vidierung zurückerhaltenen Abmeldeschnitte
anzuzeigen, welcher Abschnitt der abmeldenden Partei
nach erfolgter Vormerkung der Abmeldung wieder zurück¬
gestellt wird.
Weigert sich ein Fremder den Meldezettel auszufüllen
oder über die Fragepunkte des Meldezettels Auskunft zu
geben, so ist dies sofort beim städtischen Meldeamte an¬
zuzeigen.
Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist
der Gastwirt verantwortlich.
Fremdenbuch.
§ 8. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
wirte haben am Tage der Ankunft, bezw. der Abreise
des Fremden die betreffenden Angaben des Meldezettels
(Abmeldeabschnittes) in ein eigenes, vom Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) bestätigtes Fremdenbuch einzutragen,
welches in der bisher vorgeschriebenen Form zu führen,
stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten und über
deren allfällige Anordnung auch bei der Abgabe der
Meldezettel bei dem städtischen Meldeamte beizubrin¬
gen ist.
Meldepflicht der Klöster, Konvente, Stifte usw.
§ 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weib¬
lichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet,
jeden in diesen Anstalten übernachtenden Fremden bei
der politischen Bezirksbehörde (Stadtmagistrate) an= und
abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬
standen, die in den eingangs angeführten Gemeinden
(Stadtgebiete) nicht zuständig sind, oder doch dort nicht
ihren odentlichen Wohnsitz haben.
Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Kon¬
ventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und
in Tirol domizilieren.
Die Meldung der Fremden hat von Seite der Kloster¬
vorsteher binnen 24 Stunden in der in § 4 angeordneten
Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle üb¬
rigen Personen am 1. und 15. jeden Monates mittelst
Einsendung von Verzeichnissen der politischen Bezirks¬
behörde (dem Stadtmagistrate) anzuzeigen sind.
Meldezettel.
§ 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Melde¬
zettel können bei den betreffenden Gemeindeämtern
(Stadtmagistrate) währen der gewöhnlichen Amtsstunden
bezogen werden.
Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die
Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen oder deren
genaue Ausfüllung zu veranlassen.
Dabei ist besonders auf eine deutliche Eintragung der
Vor= und Familiennamen zu sehen.
Der Charakter ist nicht bloß im Allgemeinen (z. B.
Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es
ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kauf¬
leuten auch der Handelszweig anzuführen.
Die Familienmitglieder des Gemeldeten sind gleich¬
falls genau anzugeben.
Strafbestimmungen.
§ 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 320 allgemeines Strafgesetz
unterliegen, von der politischen Behörde (Stadt¬
magistrate) im Grunde der Min. Vdg. vom 2. 4. 1858,
RGBl. Nr. 51 bezw. des Bund. Ges. vom 13. 3. 1923,
BGBl. Nr. 213, mit Geldstrafen bis zu 120 S bezw. ent¬
sprechenden Arreststrafen bis zu 14 Tagen bestraft
G. Abschnitt.
I. Vorschriften über das Halten und die
Versteuerung der Hunde.
(Hundeordnung in der Landeshauptstadt Innsbruck.)
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. 6.
1918 werden hinsichtlich des Haltens und der Ver¬
steuerung von Hunden in der Landeshauptstadt Innsbruck
folgende Vorschriften erlassen:
§ 1. Jeder Hund ist unter Verantwortung seines Be¬
sitzers unter gehöriger Aufsicht zu halten, insbesonders
während der Nachtzeit innerhalb der geschlossenen Wohn¬
und Hofräume zu verwahren.
Hunde, welche zur Nachtzeit bellen oder heulen, müssen
über Nacht im Innern eines Gebäudes verschlossen
werden.
§ 2. Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Friedhöfe,
Theater, in die Stadtsäle, in Spitäler und Schlacht¬
häuser, in Kaffeehäuser und Kaffeerestaurants ist ver¬
boten. In Gasthäusern, Schankgarten und öffentlichen
Gärten, sowie in Fleischerläden und auf Märkten sind
Hunde kurz an der Leine zu führen.
Auch die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der Gast¬
und Kaffeehäuser bezw. Kaffeerestaurants sind verpflich¬
tet, für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften
Sorge zu tragen, und unterliegen im Falle der Ueber¬
tretung derselben der Bestrafung im Sinne nes § 18
dieser Verordnung, wenn sie nicht in der Lage sind, den
verantwortlichen Hundebesitzer festzustellen und dessen
Bestrafung zu ermöglichen. Diese Vorschriften finden nur
auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen verbauten
Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Umgebung An¬
wendung.