Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 433 Buch 1931
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

335
§ 3. Es ist verboten, Hunde in den eingefriedeten
öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten der Stadt
herumlaufen zu lassen.
Zum Schutze der Anlagen entlang des Rennweges
sind Hunde in der Strecke vom Innsteg bis zur Universi¬
tätsstraße an der Leine zu führen.
§ 4. Das Halten von Hunden im städtischen allgemeinen
Krankenhause ist verboten.
§ 5. Hunde, welche Menschen oder Tiere angefallen
oder gebissen haben, sind behufs Untersuchung dem Amts¬
tierarzte vorzuführen.
Hunde, die bissig sind, oder sonst gefährdende Eigen¬
schaften haben, müssen an eine Kette gelegt oder mit
einem sicheren Maulkorbe versehen und überwacht werden.
Nachlässige Verwahrung eines bösartigen Hundes
wird überdies nach § 391 des Strafgesetzes bestraft.
§ 6. Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen sowie her¬
renlose Hunde werden vom Wasenmeister eingefangen. Als
herrenlos werden alle frei herumlaufenden Hunde be¬
trachtet, welche sich nicht in unmittelbarer Begleitung und
Beaufsichtigung einer Personen befinden oder in den
eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬
beeten herumlaufen.
§ 7. Die Art der Benützung von Hunden zu Arbeits¬
leistungen, insbesondere zum Zuge, ist in der Statth.=
Kdm. vom 19. 11. 1907 LGBl. Nr. 57 geregelt.
Nach dieser Kundmachung werden auch alle Handlungen
und Unterlassungen geahndet, die geeignet sind, einem
Tiere Schmerzen und Qualen zu bereiten.
§ 8. Jeder Besitzer eines Hundes ist verpflichtet,
dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten
und bei Wahrnehmung von Erkrankungserscheinungen,
insbesondere bei den vielfachen, auf Menschen übertrag¬
baren tierisch parasitären Krankheiten (Hautausschlägen
und Wurmkrankheiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬
kehrungen zu treffen.
Mit auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krank¬
heiten behaftete Hunde dürfen nicht gehalten werden,
wenn die Krankheit unheilbar ist, oder die Heilung ver¬
nachlässigt wird.
§ 9. Jeder Besitzer eines Hundes ist verpflichtet, bei
Anzeichen der Wutkrankheit sogleich die Anzeige beim
Stadtmagistrate zu erstatten, und das wutkranke Tier
von Orten, wo die Gefahr der Ansteckung für Menschen
und Tiere besteht, fernzuhalten. (§ 17 des allgemeinen
Tierseuchengesetzes vom 6. 8. 1909, RGBl. Nr. 177.)
Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt¬
magistrate die allgemeinen Bestimmungen sowie die be¬
sonderen der §§ 41 und 42 des genannten Tierseuchen¬
gesetzes in Anwendung gebracht.
§ 10. Alle Hunde sind anläßlich und gleichzeitig mit
der Versteuerung und solche Hunde, die im Laufe des
Jahres zum bleibenden Aufenthalte nach Innsbruck ge¬
bracht werden, innerhalb 8 Tagen dem Amtstierarzte
zur Einzeluntersuchung vorzuführen.
Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der in den
§§ 8 und 9 angeführten Krankheiten konstatiert, so ist
hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchem
die weiteren Verfügungen vorbehalten bleiben.
§ 11. Hunde, die ohne giltige Hundemarke einer anderen
Gemeinde in die Stadt mitgenommen werden, müssen
an der Leine geführt oder an die Wagen angebunden
werden.
§ 12. Hunde, hinsichtlich welcher den Vorschriften be¬
treffend das Halten und die Beaufsichtigung oder den
Vorschriften über die Besteuerung zuwider gehandelt
wird, werden vom Wasenmeister abgefangen.
Abgefangene Hunde, bei denen unheilbare oder ver¬
nachlässigte, auf Menschen oder Tiere übertragbare
äußerliche oder innerliche Krankheiten nachweisbar sind,
werden sofort vertilgt; sonst können sie innerhalb 4 Tagen
gegen Nachweis der Entrichtung der allenfalls noch aus¬
haftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der jeweils
geltenden Abfangggebühr und der vom Stadtmagistrate
bestimmten Futterkosten ausgelöst und von der Vertil¬
gung bewahrt werden.
§ 13. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im
Stadtgebiete gehaltenen Hund eine ganzjährige Steuer
und zwar dermalen a) für jeden 6 Wochen alten Hund
von 30 S, b) für jeden weiteren im gleichen Haushalte
gehaltenen Hund von 50 S zu entrichten.
Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der
ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber An¬
suchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom
Bürgermeister die Bewilligung erteilt werden, daß die
Steuer in zwei Raten zu je 15 S bezw. 25 S, und zwar
in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli be¬
zahlt werden. Eine Rückvergütung oder ein Nachlaß der
Steuer findet nicht statt.
§ 14. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬
den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind
innerhalb acht Tagen zu versteuern.
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadtgebiet
kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte
der Steuer (d. u. 15 bezw. 25 S) zu bezahlen. Die Steuer¬
pflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines
solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung
nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden
Steuerjahr an einem anderen Orte Oesterreichs eine
Steuer von mindestens 30 bezw. 50 S entrichtet hat. Be¬
trug diese Steuer weniger als die vorgenannten Beträge,
so ist der Fehlbetrag auf die betreffende Summe zu
zahlen.
Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuer¬
ten Hundes zieht nur dann keine neue Besteuerung nach sich,
wenn der neue Besitzer den Hund dem. Amtstierarzte
vorstellt und Zahlungsbestätigung vorweist.
Von der Besteuerung sind nur Hunde bis zum Alter
von 6 Wochen befreit.
§ 15. Durchreisende Fremde, welche Hunde im Stadt¬
bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu
halten. Fremde, welche sich länger als 8 Tage in Inns¬
bruck aufhalten, haben ihre Hunde beim Amtstierarzte
anzumelden und die Fremdenhundemarke gegen Erlag
von 5 S zu lösen.
Bei einem Aufenthalte von weniger als zwei Monaten
hat der Fremde 5 S und bei einem längeren Aufenthalte
von weniger als fünf Monaten die halbe Jahresabgabe
zu entrichten. Die Unterstandsgeber sind verpflichtet, die
betreffenden Fremden auf die Anordnung aufmerksam
zu machen.
§ 16. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im
Monate Dezember ein Verzeichnis der Hunde angelegt
und werden den Hausbesitzern und Verwaltern Aus¬
weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissenhaft
auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzu¬
geben haben.
Hunde, welche nach diesem Zeitpunkte zum bleibenden
oder wenigstens zweimonatlichen Aufenthalte nach Inns¬
bruck gebracht werden, sind vom Hauseigentümer oder
Verwalter beim Stadtmagistrate (Exekutionsamt) binnen
8 Tagen nach der Eintragung anzumelden.
§ 17. Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält
jede Partei eine Bestätigung sowie eine Marke, welche
auch der Hund sichtbar am Halsbande zu tragen hat, auf
dem auch der Name des Hundesbesitzers ersichtlich zu
sein hat.
Die Marken des abgelaufenen Steuertermines sind bei
der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern.
Für in Verlust geratene Marken werden unter Vor¬
weis der Steuerbestätigung Duplikatsmarken um den
Betrag von 1 S für das Stück ausgefolgt.
§ 18. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, so¬
ferne sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen,
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen in der Höhe des
jeweils gesetzlichen Ausmaßes oder mit den entsprechen¬
den Arreststrafen belegt.
§ 19. Vorstehende Verordnung tritt am Tage ihrer
Kundmachung in Kraft. (Mag. Kdm. vom 27. 6. 1918,
Zl. 22146.)