393 Das Zettelankleben an fremden Häusern und an son¬ stigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Beschmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Mag. Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Magistrats=Kundmachung vom 18. 8. 1906.) 11.) Maßnahmen gegen die Taubenplage. Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen der Stadt sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtgebietes ist verboten und wird als Uebertretung mit Strafen in der Höhe des je¬ weils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Magistrats¬ Kundmachung vom 14. 10. 1904.) 12.) Vorschriften über Straßenreklame. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen Sitzung auf Grund des § 41 des Gemeindestatutes an Stelle der Magistratskundmachung vom 13. Mai 1913 betreffend die ortspolizeilichen Vorschriften für Straßenreklame folgende Vorschrift erlassen: Das Herumtragen von Plakaten, Rekla¬ metafeln und ähnlichen Ankündigungs¬ mitteln, sowie das Herumführen von klamewagen ist in den Sraßen der Stadt verboten. Das Stadtpolizeiamt „ist ermächtigt, in berück¬ sichtigungswürdigen Fällen (für Zirkusse, Messeveranstaltungen und dgl.) Ausnahmen von die¬ sem Verbote zu erteilen. (Magistrats=Kundma¬ chung vom 18. 12, 1926, Zl. I 22611.) XV. Tierquälerei. 1.) Wer öffentlich auf eine ärgerniserregende Weise Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde seines Auf¬ enthaltsortes nach Art. VII E. G. V. G. vom 21. 7. 1925 BGBl. Nr. 273, mit Geldstrafen bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. (Min.=Vdg. vom 15. 2. 1855 RGBl. Nr. 31.) Ausführlichere Bestimmungen über einzelne Fälle der Tiergälerei sind enthalten in der Statth. Kdm. vom 29. 11. 1907, LGBl. Nr. 37. 2.) Wer ein Tier aus Bosheit quält, roh mißhandelt, oder rücksichtslos überanstrengt, begeht eine Verwaltungs¬ übertretung und ist von der politischen Bezirksbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen zu bestrafen. (Demnach ist die Tierquälerei, auch wenn sie nicht öffentlich geschieht, unter Strafe gestellt.) (Art. VIII Abs. 1 e E. G. V. G. vom 21. 7. 1925, BGBl. Nr. 273.) XVI. Wasserrechtliche Bestimmungen. 1.) Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse. Auf Grund des § 70 des Landesgesetzes vom 28. 8. 1870 LGBl. Nr. 64 wird kundgemacht, daß die Ablagerun¬ gen von Unrat und Abfallstoffen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser¬ und sanitätspolizeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geld= bezw. Arrest¬ strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bestraft. (Kdm. der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. 5. 1885.) 2.) Verunreinigung des Sillkanales. Jede Verunreinigung des Sillkanales durch Einwerfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und dergleichen wird auf Grund des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Strafe ver¬ boten. (Mag. Kdm. vom 28. 4. 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine gesundheits¬ schädliche, so findet die Strafsanktion des § 70 des tiro¬ lischen Wassergesetzes vom 28. 8. 1870 LGBl. Nr. 64 An¬ wendung. 2. Noschnitt. Meldevorschriften. Statthaltereiverordnung vom 22. No¬ vember 1897, LGBl. Nr. 40 betreffend die polizeiliche Meldung in der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck (ausgedehnt zufolge Statthaltereiverordnung vom 21. Dezem¬ ber 1898, LGBl. Nr. 4 auf die Gemeinden Wil¬ ten, Hötting und die Fraktion Pradl, der Gemeinde Amras=Pradl, sowie mit Ver¬ ordnung vom ö. 12. 1899, LGBl. Nr. 63 auf die Gemeinde Mühlau) in der durch die Ver¬ ordnung vom 4. August 1915, LGBl. Nr. 55 be¬ dingten Fassung. Auszug: Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstiger Verwalter eines Hauses hat jede neueinziehende Woh¬ nungshauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, bei dem betreffenden Gemeindeamte (Stadtmagistrate) spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Hauptparteien (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exem¬ plaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungshauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzu¬ zeigen und ist dabei auch, soweit dies dem Ausmelden¬ den bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, bezw. wohin sie sich begeben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzugeben. § 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigen¬ tümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung eine Aenderung in der Eigenschaft als Wohnpartei als solcher, nämlich eine Hauptpartei in eine Afterpartei oder umgekehrt, eingetreten ist. An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bettgeher usw. § 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, wochen¬ oder monateweise an Afterparteien überläßt oder Bett¬ geher hält oder überhaupt jemanden, seien es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschrie¬ benen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszufüllenden Meldezettel (blau) bei dem betreffenden Gemeindeamte (Stadtmagistrate) zu erfolgen, während bei der Abmel¬ dung nebst dem mit der amtlichen Vidierung versehenen, dem Anmelder bei der Abmeldung zurückgegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Ab¬ meldung enthaltenes Formular beizubringen ist. An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern usw. § 5. Jeder Dienst= und Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Handlungs¬ gehilfen, gewerbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge usw. männ¬ lichen und weiblichen Geschlechtes) binnen 3 Tagen mit¬ telst zwei gleichlautenden Meldezettel (rosarot) bei dem betreffenden Gemeindeamte (Stadtmagistrate) anzu¬ melden. Anmerkung: Laut Normalerlaß der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 6. 9. 1907, Nr. 49.156 bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche Dienstboten