Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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392
ecken macht es notwendig, das diesfalls bestehende
Verbot in Erinnerung zu bringen.
Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬
setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen
werden. (Magistrats=Kundmachung vom
20. 5. 1866.)
b Verunreinigung der Randwege.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. 1. 1912
ist jede Verunreinigung der Randwege durch Ab¬
fälle aller Art, insbesondere durch Wegwerfen von
Orangenschalen, Obstkernen u. dgl. bei Strafe
verboten. (Magistrats=Kundmachung
vom 6. März 1912.)
2.) Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs
und Benützung der Ritschen.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M. wird
das Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und
die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei
Strafe verboten.
Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem
Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederherstellung der auf¬
gerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der betref¬
fenden Partei durch das Stadtbauamt erfolgt. (Magi¬
strats=Kundmachung vom 8. 10. 1890.)
3.) Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus¬
gießen von Jauche im Stadtgebiete.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18. 9. 1925
nachstehende Vorschriften erlassen:
a) Der Düngertransport darf nur in gedeckten Fuhren
erfolgen.
b) Die Räumung und Reinigung der Abort= und Senk¬
gruben, sowie der Abtransport der Jauche ist im
geschlossenen Gemeindegebiete nur in der Zeit von
10 Uhr abends bis 6 Uhr früh gestattet. Die Abort¬
und Senkgrubenjauche ist sofort auf bereit gehaltenen
Truhenwagen, die wasserdicht und mit Deckeln ver¬
schließbar sein müssen, zu verführen, wobei jede Ver¬
unreinigung der Straße zu vermeiden ist. Diese Vor¬
schrift findet keine Anwendung auf die vom Stadt¬
amte besorgte Reinigung der Abortgruben auf pneu¬
matischem Wege.
c) Die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen
Wiesen und Aecker mit Jauche ist nur zur Nachtzeit
bis 6 Uhr früh gestattet.
d) Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß
§ 41 des Gemeindestatutes mit Geld= oder Arrest¬
strafen geahndet. (Magistrats Kundmachung
vom 3. 10. 1925, Zl. 18.960.)
Anmerkung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung
vom 30. Dezember 1926 beschlossen, den Punkt b und c
der Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925 dahin¬
gehend abzuändern, daß in Zukunft das Stadtpolizeiamt
ermächtigt ist, den Oekonomiebesitzern an der Peripherie
des Stadtgebietes über besonderes Ansuchen Ausnahmen
hinsichtlich der Jaucheausfuhr zu bewilligen.
4.) Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen
und Plätze der Stadt, die Verunreinigung der Ritschen¬
deckel und das Ausgießen unreinen Wassers.
Bei Strafe ist verboten:
a) Das Ablagern von Kehricht und was immer für
Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, ins¬
besondere aber die Verunreinigung der Ritschendeckel
und Kanalgitter durch Küchen= und Abfallstoffe und
andere feste Unratsbestandteile.
b) Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz= und
Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigenden
Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt.
Für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten
sind die bestehenden Ritschen und Kanäle zu ver¬
wenden. (Magistrats=Kundmachung vom
8. 10. 1890.)
6.) Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen.
Es wird verlautbart, daß jene Hausbesitzer, die Schnee
von den Hausdächern oder Höfen auf die öffentlichen
Straßen ablagern wollen, hiezu die Bewilligung beim
Stadtbauamte einzuholen und den abgelagerten Schnee
längstens binnen 3 Tagen von der Straße zu entfernen
haben. Wenn eine Bewilligung nicht eingeholt oder der
Schnee bis Ablauf der gesetzten Frist oder nicht
in derselben dreitägigen Frist im Falle einer Schneeab¬
rutschung abgeführt wird, ist das Stadtbauamt beauftragt,
die Entfernung auf Kosten des Hausbesitzers durchzu¬
führen. Ueberdies werden die Uebertretungen dieser Ver¬
ordnungen mit Geldstrafen von 2 bis 100 S geahndet.
(Magistrats=Kundmachung vom 22. 11. 1924.)
7.) Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom Schnee.
Diesbezüglich gelten folgende Vorschriften:
a) Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häu¬
ser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem
Schneefalle das Trottoir oder den Gehweg längs
ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen.
b) Bei einem während der Nacht eingetretenen Schnee¬
falle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu
geschehen und längstens bis 8 Uhr früh beendet zu
sein.
c) Bei einem während des Tages fortdauernden oder
eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis
2 Uhr nachmittags bezw. 6 Uhr abends vollendet sein.
d) Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir
oder der Gehweg nicht gehörig gereinigt befunden
wurden ist, mit Strafen im gesetzlichen Ausmaße
belegt.
Außerdem wird in solchen Fällen die Reinigung
durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen
veranlaßt. (Magistrats=Kundmachung vom
31. 12. 1899.)
8.) Reinigung und Bespritzen der Trottoirs.
Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser
und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege
längs ihrer Realitäten täglich bis längstens 7 Uhr fruh
zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu
bespritzen oder bespritzen zu lassen.
Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge
überwacht, und im jeden Falle der erhobenen Uebertre¬
tung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger
der Realität, vor welcher der Gehweg nicht gereinigt, bzw.
bespritzt gefunden worden ist, mit Strafen in der Hohe
des jeweils gesetzlichen Ausmaßes belegt. (Magi¬
strats=Kundmachung vom 21. 3. 1904.)
9.) Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen,
Tüchern etc.
Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pölstern,
Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tisch¬
tüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegen¬
ständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und
Plätzen sowie auf Balkonen und an Fenstern, welche
straßenwarts gelegen sind, verboten.
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgän¬
gen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Balkonen ist nur
in der Zeit von 8—11 Uhr vormittags und von 3—6 Uhr
Uhr nachmittags und nur soweit es das Ausmaß
des ortsüblichen Wohnungsbedarfes nicht
übersteigt, gestattet. Für größere Er¬
werbsunternehmungen ist das Ausklop¬
fen dieser Gegenstände an den bezeichne¬
ten Orten verboten.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen
in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der
Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Viadukte
gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen Teppich¬
klopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlien Benützung
errichtet hat. Magistrats=Kundmachung vom
28. 5. 1914, Zl. 25965 ex 13.)
10.) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern
und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Be¬
kritzelns und Verschmieren der Häuserfassaden.