392 ecken macht es notwendig, das diesfalls bestehende Verbot in Erinnerung zu bringen. Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬ setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen werden. (Magistrats=Kundmachung vom 20. 5. 1866.) b Verunreinigung der Randwege. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. 1. 1912 ist jede Verunreinigung der Randwege durch Ab¬ fälle aller Art, insbesondere durch Wegwerfen von Orangenschalen, Obstkernen u. dgl. bei Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung vom 6. März 1912.) 2.) Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und Benützung der Ritschen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M. wird das Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei Strafe verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederherstellung der auf¬ gerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der betref¬ fenden Partei durch das Stadtbauamt erfolgt. (Magi¬ strats=Kundmachung vom 8. 10. 1890.) 3.) Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus¬ gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18. 9. 1925 nachstehende Vorschriften erlassen: a) Der Düngertransport darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen. b) Die Räumung und Reinigung der Abort= und Senk¬ gruben, sowie der Abtransport der Jauche ist im geschlossenen Gemeindegebiete nur in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh gestattet. Die Abort¬ und Senkgrubenjauche ist sofort auf bereit gehaltenen Truhenwagen, die wasserdicht und mit Deckeln ver¬ schließbar sein müssen, zu verführen, wobei jede Ver¬ unreinigung der Straße zu vermeiden ist. Diese Vor¬ schrift findet keine Anwendung auf die vom Stadt¬ amte besorgte Reinigung der Abortgruben auf pneu¬ matischem Wege. c) Die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche ist nur zur Nachtzeit bis 6 Uhr früh gestattet. d) Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß § 41 des Gemeindestatutes mit Geld= oder Arrest¬ strafen geahndet. (Magistrats Kundmachung vom 3. 10. 1925, Zl. 18.960.) Anmerkung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30. Dezember 1926 beschlossen, den Punkt b und c der Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925 dahin¬ gehend abzuändern, daß in Zukunft das Stadtpolizeiamt ermächtigt ist, den Oekonomiebesitzern an der Peripherie des Stadtgebietes über besonderes Ansuchen Ausnahmen hinsichtlich der Jaucheausfuhr zu bewilligen. 4.) Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen und Plätze der Stadt, die Verunreinigung der Ritschen¬ deckel und das Ausgießen unreinen Wassers. Bei Strafe ist verboten: a) Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, ins¬ besondere aber die Verunreinigung der Ritschendeckel und Kanalgitter durch Küchen= und Abfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile. b) Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz= und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigenden Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt. Für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten sind die bestehenden Ritschen und Kanäle zu ver¬ wenden. (Magistrats=Kundmachung vom 8. 10. 1890.) 6.) Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen. Es wird verlautbart, daß jene Hausbesitzer, die Schnee von den Hausdächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen ablagern wollen, hiezu die Bewilligung beim Stadtbauamte einzuholen und den abgelagerten Schnee längstens binnen 3 Tagen von der Straße zu entfernen haben. Wenn eine Bewilligung nicht eingeholt oder der Schnee bis Ablauf der gesetzten Frist oder nicht in derselben dreitägigen Frist im Falle einer Schneeab¬ rutschung abgeführt wird, ist das Stadtbauamt beauftragt, die Entfernung auf Kosten des Hausbesitzers durchzu¬ führen. Ueberdies werden die Uebertretungen dieser Ver¬ ordnungen mit Geldstrafen von 2 bis 100 S geahndet. (Magistrats=Kundmachung vom 22. 11. 1924.) 7.) Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom Schnee. Diesbezüglich gelten folgende Vorschriften: a) Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häu¬ ser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Gehweg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. b) Bei einem während der Nacht eingetretenen Schnee¬ falle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr früh beendet zu sein. c) Bei einem während des Tages fortdauernden oder eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis 2 Uhr nachmittags bezw. 6 Uhr abends vollendet sein. d) Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir oder der Gehweg nicht gehörig gereinigt befunden wurden ist, mit Strafen im gesetzlichen Ausmaße belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Reinigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen veranlaßt. (Magistrats=Kundmachung vom 31. 12. 1899.) 8.) Reinigung und Bespritzen der Trottoirs. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis längstens 7 Uhr fruh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht, und im jeden Falle der erhobenen Uebertre¬ tung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Gehweg nicht gereinigt, bzw. bespritzt gefunden worden ist, mit Strafen in der Hohe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes belegt. (Magi¬ strats=Kundmachung vom 21. 3. 1904.) 9.) Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen, Tüchern etc. Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pölstern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tisch¬ tüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegen¬ ständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen sowie auf Balkonen und an Fenstern, welche straßenwarts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgän¬ gen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Balkonen ist nur in der Zeit von 8—11 Uhr vormittags und von 3—6 Uhr Uhr nachmittags und nur soweit es das Ausmaß des ortsüblichen Wohnungsbedarfes nicht übersteigt, gestattet. Für größere Er¬ werbsunternehmungen ist das Ausklop¬ fen dieser Gegenstände an den bezeichne¬ ten Orten verboten. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Viadukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen Teppich¬ klopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlien Benützung errichtet hat. Magistrats=Kundmachung vom 28. 5. 1914, Zl. 25965 ex 13.) 10.) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Be¬ kritzelns und Verschmieren der Häuserfassaden.