389 gabebemessung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 12 sinngemäß anzuwenden. § 6 „Jeder Besitzer (§ 3) eines heimischen steuerpflich¬ tigen Kraftfahrzeuges und Anhängewagens hat diese Fahrzeige innerhalb der Zeit vom 1. bis 15. Jänner bei dem Gemeindeamte des Standortes unter Benützung der zur Ausgabe gelangenden, gegen Ersatz der Selbstkosten erhältlichen amtlichen Drucksorten zu melden. § 12. Die Vorschreibung der Steuer an die Besitzer heimischer Fahrzeuge geschieht mittels eigener Zahlungs¬ auftrage, die vom Landes=Abgabeamte ausgefertigt wer¬ den. Die Abgabe ist binnen vierzehn Tagen nach Zu¬ stellung des Zahlungsauftrages einzuzahlen. Gegen die Zahlungsaufträge ist innerhalb der Frist von 14 Tagen von der Zustellung des Zahlungsauftrages die Beschwerde an die Landesregierung offen, die beim Landesabgabeamte einzubringen ist und keine aufschie¬ bende Wirkung hat. Wird die Abgabe nicht innerhalb dieser Frist einge¬ zahlt, so ist sie entweder im Wege der politischen Exe¬ kution oder auf Grund eines von der Bemessungsbehörde bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Wege einzutreiben. Für rückständige Abgabenbeträge sind Verzugszinsen in der Höhe von monatlich 2% zu entrichten. Teilbeträge unter einem Groschen und Monatsteile bleiben unberück¬ sichtigt. VI. örtliche Verkehrsverbote und Beschränkungen für das Innsbrucker Stadtgebiet. 1.) Für den Verkehr mit Fahrrädern und Krafträdern sind gesperrt: Die Bäckerbühelgasse, Weiherburggasse, Höttingergasse, Fuggergasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, die Durch¬ fahrt unter der Bundesbahn in der Leopoldstraße, das Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und Kapu¬ zinergasse, der Hohlweg an der Brennerstraße und das Verbindungsgäßchen vom Innsteg längs der St. Nikolaus¬ schule zur Innstraße. 2.) Für Fahrzeuge aller Art (Fuhrwerke, Fahrräder und Kraftfahrzeuge) ist ver¬ boten: Die Durchfahrt durch die St. Nikolausgasse, die Durch¬ fahrt unter der Bundesbahnstrecke in der Leopoldstraße; das Herabfahren über den Hohlweg, vom Sonnenburger¬ hofe bis zum Transformatorenhause. 3.) Für Kraftfahrzeuge ist verboten: Das Hinauffahren über den Hohlweg vom Transfor¬ matorenhause bis zum Sonnenburgerhof, das Befahren der Weiherburggasse von Büchsenhausen bis Schöneck. Einbahnstraße sind die Schlossergasse, Seilergasse, Kie¬ bachgasse, Reichenauerstraße. Außerdem bestimmen die Bundes= und Landesstraßen¬ polizeiordnungen allgemein, daß an engen Durchfahrts¬ stellen, bei Straßenkrümmungen oder Menschenansamm¬ lungen auf der Straße und über Brücken, auf welchen das schnelle Fahren und Reiten durch Anschlag verboten ist, nur langsam gefahren oder geritten werden darf. Jene Straßen und Straßenteile, auf welche diese Ver¬ kehrsbeschränkung absolut Anwendung zu finden hat, sind an den Endpunkten durch Tafeln mit der Aufschrift „Langsam" bezeichnet, und zwar befinden sich solche Tafeln: an beiden Ausgängen der Bögen bei der Hof¬ kirche, an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl (sogen. Studentenplatz), an beiden Enden der Schlossergasse, außerdem an den an die Kiebachgasse mündenden Teilen der Schlossergasse, an beiden Enden der Stiftgasse, an beiden Enden der Welsergasse, an beiden Enden der Fug¬ gergasse, an beiden Endpunkten des von der Straßen¬ bahn befahrenden Teiles des Burgrabens, an beiden Enden der Inn= und Kettenbrücke und beim Bahndurch¬ laß Museumstraße—Amraserstraße. Jede Uebertretung dieser Anordnungen und Verbote wird mit Geldstrafen bis zu 50 S, im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit mit Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet. (Magistrats=Kundmachung vom 27. 11. 1925, Zl. 16.180 und Magistrats=Kundmachung vom 27. 4. 1926, Zl. I 5030.) VII. Vorschriften betreffend Rodeln und Bobsleighfahren. 1. Das Rodeln ist bei Strafe verboten: a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt; b) auf dem sogenannten Hohlwege bei der Brennerstr.; c) auf dem sogenannten Gaßlersteig, das ist dem Fu߬ wege, der von der Station Wilten der Stubaitalbahn zum Teile längs dieser der Brennerstraße führt; d) auf dem sogenannten Paschbergsteig, das ist dem Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum soge¬ nannten Lanserkreuz am Villerfahrwege führt. (Magi¬ strats=Kundmachung vom 30. 12. 1904.) 2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistrats¬ Kundmachung vom 7. 12. 1909.) 3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung vom 16. 12. 1909.) 4. Bei Strafe ist ferners verboten (auf der Viller¬ straße): a) Das Herumstehen auf der Sillbrücke beim Berg Isel und auf der Villerstraße bis zur Kurve oberhalb des Bretterkellers zur Zeit lebhafteren Rodelbetriebes auf der Villerstraße. b) Das Rodeln zweier erwachsener Personen auf einer Rodel. c) Das Aneinanderhängen von Rodeln sowohl im be¬ lasteten als auch unbelasteten Zustande. (Magistrats¬ Kundmachung vom 25. 6. 1912.) ViII. Auszug aus der ordnung. § 93. Allgemeine Verpflichtung. Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versen¬ dung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beförderung festgesetzten und veröffentlichten Bedingun¬ gen zu benehmen, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Bahnbe¬ triebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugs¬ personal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig befin¬ det, willig Folge zu geben. § 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im Gange ist, des unnötigen Offnungen der Türe und Be¬ tretung der Plattform zu enthalten. § 96 Betreten der Bahn. Das Betreten der Bahn¬ anlagen außerhalb der den Benützern der Bahn bestim¬ mungsgemäß zugänglichen Räume und Plätze und außerhalb der zu Uebergangen bestimmten Stellen ist nur den im Dienste stehenden Bahnbediensteten und den mit besonderer Erlaubnis versehenen oder kraft besonderer Vorschriften hiezu befugten Personen gestattet. Bei der Benützung der bestehenden Bahnübersetzungen ist ein solches Verhalten zu beobachten, daß hiedurch weder die persönliche Sicherheit gefährdet noch der Bahnbestand oder die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetrie¬ bes gestört oder gefährdet wird. Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung erlassen. § 97. In der unmittelbaren Nähe der Bahn dürfen Tiere bloß unter sorgfältiger Aufsicht weiden und es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie die Bahn und das Zugehör nicht betreten oder die Einfriedung überschreiten und nicht bei der Vorüberfahrt der Züge scheu werden.