388 ausreichend gefedert ist. An Krafträdern dürfen nur An¬ hängekarren (§ 20, b) mitgeführt werden. 2. Bei Mitführen von mehr als einem Anhänger muß das im § 21, Absatz 3, vorgeschriebene Decklicht am letzten Anhänger angebracht sein. 3. Das Mitführen eines selbständig gelenkten An¬ hängewagens an einem Kraftwagen ist unter folgenden Bedingungen zulässig: a) die Lenkvorrichtung muß verläßlich wirkend herge¬ stellt sein und von einer Person bedient werden, ddie mit ihrer Handhabung und mit der Betätigung der sonstigen Einrichtungen des Anhängers (Bremse u. dgl.) vertraut ist; b) der Anhänger muß an der Vorderseite mindestens eine Lampe haben, für die die Bestimmungen des § 17, Absatz 1, und des § 18, Absatz 1, sinngemäß gelten, und an der Rückseite mit dem im § 21, Ab¬ satz 3, vorgeschriebenen roten Decklicht ausgestattet sein; c) der Anhänger muß mit der für Kraftfahrzeuge vor¬ geschriebenen Vorrichtung zur Abgabe von War¬ nungszeichen (Hupe) versehen sein. 4. Ein nicht fahrfähiges Kraftfahrzeug darf durch ein anderes nur unter folgenden Bedingungen geschleppt werden: a) Die Lentvorrichtung und die Bremsvorrichtung des zu schleppenden Kraftfahrzeuges müssen gebrauchs¬ fähig sein und von einem Führer bedient werden, der mit ihrer Handhabung vertraut ist; b) die zum Schleppen verwendete Zugvorichtung (Seil, Kette u. dgl.) muß genügend kräftig sein; sie darf nicht länger als 5 m sein und muß durch aufgesetzte Lappen oder dergleichen gut sichtbar gemacht werden; c) das geschleppte Kraftfahrzeug muß ausreichend bbe¬ leuchtet und mit der vorgeschriebenen Vorrichtung zur Abgabe von Warnungszeichen ausgestattet sein; d) für die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Schleppen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kraft¬ wagen mit AAnhängern. J. Verbot von Personen=Massentrans¬ porten mit nicht zur Personenbeför¬ derung bestimmten Kraftfahrzeugen. § 91. Die Beförderung von mehr als acht Personen mit Kraftfahrzeugen, die nach ihrem Verwendungszweck (§ 27, Absatz 1, c) nicht zur Personenbeförderung be¬ stimmt sind, sowie die Beförderung von Personen mit Anhängewagen ist an die Bewilligung der nach dem Standort des Kraftfahrzeuges zuständigen Behörde ge¬ bunden, die hierüber erforderlichenfalls die sonst betei¬ ligten Dienststellen zu hören hat. Ausnahmsbestimmungen. Kleinkrafträder. § 98. 1. Kleinkrafträder (§ 2, b) unterliegen nicht der Haftpflichtversicherung, der Ueberprüfung nach den stimmungen des § 43, Absatz 1, unterliegen sie nur hin¬ sichtlich des Nachweises daß die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Kleinkrafträder noch zutreffen. 2. Die Bestimmungen des IX. Abschnittes, Unter¬ abschnitt A (Erteilung der Erlaubnis zur Führung), fin¬ den mit der Einschränkung Anwendung, daß die Erlaub¬ nis (der Führerschein) auf Grund von Erhebungen über die persönliche Verläßlichkeit und auf Grund einer Prü¬ fung ddes Bewerbers erteilt wird, die sich nur auf dden Nachweis der Kenntnis der für den Führer eines Kraft¬ fahrzeuges maßgebenden Vorschriften erstreckt. Eine amts¬ ärtliche Untersuchung hat nur dann vorauszugehen, wenn gegen die körperliche Eignung des Ansuchenden begrün¬ dete Bedenken bestehen. 3. Eine Beleuchtung der rückwärtigen Kennzeichen¬ tafeln kann bei Kleinkrafträdern entfallen. 3. Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuer¬ gesetze. Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 1928 betreffend die Wiederverlautbarung des Kraftfahrzeug¬ steuergesetzes. (Land.=Ges.=Bl. Nr. 7.) §1. In Tirol wird von den Besitzern der im Lande ge¬ haltenen — heimischen — und von den sonst das Gebiet des Landes befahrenden ausländischen Kraftfahrzeugen eine Steuer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge¬ setzes eingehoben. § 4. Die Steuer wird bei heimischen Kraftfahrzeugen nach der Nutzleistung des Fahrzeuges in Steuer=Pferde¬ kräften N mittels folgender Formel berechnet: N =iXdXsX0.3, wobei i die Anzahl der Zylinder, d den Durchmesser der Zylinder in cm und s den Kolben¬ in Metern bedeutet. Für Elektromobile ist die Nutzleistung durch eine zwei¬ stündige Dauerbelastung zu ermitteln. § 5. Die jährliche Steuer von heimischen Kraftfahr¬ zeugen beträgt für: a) Fahrräder mit Hilfsmotoren . . .... S 20.— Krafträder bis zu 3 Steuer=PS. S 70.— Krafträder bis zu 6 Steuer=PS. S 120.— Krafträder über 6 Steuer=PS S 250.— Für jeden Beiwagen ist die Hälfte der auf das Kraftrad entfallenden Steuer zu entrichten. Motorräder, die keinen Schalldämpfer eingebaut haben, zahlen 100% Zuschlag zu den angeführten Steuersätzen. b) Personenwagen: bis einschließlich 4 Steuer=PS für jede Steuer=PS . S 40.— bis einschließlich 6 Steuer=PS für jede Steuer=PS. S 50.— bis einschließlich 13 Steuer=PS für jede Steuer=PS S 60.— über 13 Steuer=PS für jede Steuer=PS. S 100.— c) Lastwagen mit Luftkammerreifen haben eine Grund¬ taxe von 100 S und für jede halbe Tonne Trag¬ fähigkeit des Fahrsgestells 50 S z wentrichten. Jede angefangene halbe Tonne wird voll gerechnet. Bei Berechnung der Steuer=PS werden Bruchteile von 0.3 und ddarüber für eine volle Steuer=PS berechnet, solche unter 0.3 unberücksichtigt gelassen. Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammer¬ bereifung wird außer der Steuer für den Kraftwagen eine Abgabe von 160 S eingehoben. Bei Lastwagen und bei Anhängewagen, deren sämtliche Räder Luftbereifung tragen, ermäßigt sich die Abgabe um 25%; bei Vollgummifereifung erhöht sich die Abgabe ab 1. Jänner 1928 um 20% und ab 1. Juli 1928 um 50%. Schlepper werden mit einer festen Steuer von 150 S belastet. Ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke be¬ nützte Zugmaschinen unterliegen nicht der Kraftfahrzeug¬ steuer. Kraftwagen, die zum periodischen Personentransport (§ 15, P. 3 der Gewerbeordnung) verwendet werden, unterliegen einer Abgabe von 40 S pro Steuer=PS. Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 15 Kilo¬ meter von der nächsten Bahnstation entfernt ist, ermäßigt sich die Abgabe um 30%, für Platzkraftwagen des öffent¬ lichen Lohnfuhrwerkes (§ 15, P. 4, der Gewerbeordnung) bei Wagen mit Taxameter um 60%, ohne Taxameter um 20%. Erzeuger von Kraftwagen, gewerblich berechtigte Händ¬ ler mit Kraftfahrzeugen und Inhaber von Reparatur¬ werkstätten haben für jede ihnen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten behördlich zugewiesene Evi¬ denznummer eine jährliche Pauschalabgabe zu leisten. Die Pauschalabgabe beträgt 20 S pro Jahr wenn die Evidenznummer ausschließlich für Probefahrten mit Motorrädern zugewiesen wird, sonst 100 S. Bezüglich der Anmeldung dieser behördlichen Kennzeichen behufs Ab¬