Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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ausreichend gefedert ist. An Krafträdern dürfen nur An¬
hängekarren (§ 20, b) mitgeführt werden.
2. Bei Mitführen von mehr als einem Anhänger muß
das im § 21, Absatz 3, vorgeschriebene Decklicht am letzten
Anhänger angebracht sein.
3. Das Mitführen eines selbständig gelenkten An¬
hängewagens an einem Kraftwagen ist unter folgenden
Bedingungen zulässig:
a) die Lenkvorrichtung muß verläßlich wirkend herge¬
stellt sein und von einer Person bedient werden, ddie
mit ihrer Handhabung und mit der Betätigung der
sonstigen Einrichtungen des Anhängers (Bremse
u. dgl.) vertraut ist;
b) der Anhänger muß an der Vorderseite mindestens
eine Lampe haben, für die die Bestimmungen des
§ 17, Absatz 1, und des § 18, Absatz 1, sinngemäß
gelten, und an der Rückseite mit dem im § 21, Ab¬
satz 3, vorgeschriebenen roten Decklicht ausgestattet
sein;
c) der Anhänger muß mit der für Kraftfahrzeuge vor¬
geschriebenen Vorrichtung zur Abgabe von War¬
nungszeichen (Hupe) versehen sein.
4. Ein nicht fahrfähiges Kraftfahrzeug darf durch ein
anderes nur unter folgenden Bedingungen geschleppt
werden:
a) Die Lentvorrichtung und die Bremsvorrichtung des
zu schleppenden Kraftfahrzeuges müssen gebrauchs¬
fähig sein und von einem Führer bedient werden,
der mit ihrer Handhabung vertraut ist;
b) die zum Schleppen verwendete Zugvorichtung (Seil,
Kette u. dgl.) muß genügend kräftig sein; sie darf
nicht länger als 5 m sein und muß durch aufgesetzte
Lappen oder dergleichen gut sichtbar gemacht werden;
c) das geschleppte Kraftfahrzeug muß ausreichend bbe¬
leuchtet und mit der vorgeschriebenen Vorrichtung
zur Abgabe von Warnungszeichen ausgestattet sein;
d) für die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Schleppen
gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kraft¬
wagen mit AAnhängern.
J. Verbot von Personen=Massentrans¬
porten mit nicht zur Personenbeför¬
derung bestimmten Kraftfahrzeugen.
§ 91. Die Beförderung von mehr als acht Personen
mit Kraftfahrzeugen, die nach ihrem Verwendungszweck
(§ 27, Absatz 1, c) nicht zur Personenbeförderung be¬
stimmt sind, sowie die Beförderung von Personen mit
Anhängewagen ist an die Bewilligung der nach dem
Standort des Kraftfahrzeuges zuständigen Behörde ge¬
bunden, die hierüber erforderlichenfalls die sonst betei¬
ligten Dienststellen zu hören hat.
Ausnahmsbestimmungen.
Kleinkrafträder.
§ 98. 1. Kleinkrafträder (§ 2, b) unterliegen nicht der
Haftpflichtversicherung, der Ueberprüfung nach den
stimmungen des § 43, Absatz 1, unterliegen sie nur hin¬
sichtlich des Nachweises daß die Voraussetzungen für ihre
Anerkennung als Kleinkrafträder noch zutreffen.
2. Die Bestimmungen des IX. Abschnittes, Unter¬
abschnitt A (Erteilung der Erlaubnis zur Führung), fin¬
den mit der Einschränkung Anwendung, daß die Erlaub¬
nis (der Führerschein) auf Grund von Erhebungen über
die persönliche Verläßlichkeit und auf Grund einer Prü¬
fung ddes Bewerbers erteilt wird, die sich nur auf dden
Nachweis der Kenntnis der für den Führer eines Kraft¬
fahrzeuges maßgebenden Vorschriften erstreckt. Eine amts¬
ärtliche Untersuchung hat nur dann vorauszugehen, wenn
gegen die körperliche Eignung des Ansuchenden begrün¬
dete Bedenken bestehen.
3. Eine Beleuchtung der rückwärtigen Kennzeichen¬
tafeln kann bei Kleinkrafträdern entfallen.
3. Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuer¬
gesetze.
Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 1928
betreffend die Wiederverlautbarung des Kraftfahrzeug¬
steuergesetzes. (Land.=Ges.=Bl. Nr. 7.)
§1. In Tirol wird von den Besitzern der im Lande ge¬
haltenen — heimischen — und von den sonst das Gebiet
des Landes befahrenden ausländischen Kraftfahrzeugen
eine Steuer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge¬
setzes eingehoben.
§ 4. Die Steuer wird bei heimischen Kraftfahrzeugen
nach der Nutzleistung des Fahrzeuges in Steuer=Pferde¬
kräften N mittels folgender Formel berechnet:
N =iXdXsX0.3, wobei i die Anzahl der Zylinder,
d den Durchmesser der Zylinder in cm und s den Kolben¬
in Metern bedeutet.
Für Elektromobile ist die Nutzleistung durch eine zwei¬
stündige Dauerbelastung zu ermitteln.
§ 5. Die jährliche Steuer von heimischen Kraftfahr¬
zeugen beträgt für:
a) Fahrräder mit Hilfsmotoren . . .... S 20.—
Krafträder bis zu 3 Steuer=PS. S 70.—
Krafträder bis zu 6 Steuer=PS. S 120.—
Krafträder über 6 Steuer=PS S 250.—
Für jeden Beiwagen ist die Hälfte der auf das
Kraftrad entfallenden Steuer zu entrichten.
Motorräder, die keinen Schalldämpfer eingebaut
haben, zahlen 100% Zuschlag zu den angeführten
Steuersätzen.
b) Personenwagen:
bis einschließlich 4 Steuer=PS für jede
Steuer=PS . S 40.—
bis einschließlich 6 Steuer=PS für jede
Steuer=PS. S 50.—
bis einschließlich 13 Steuer=PS für jede
Steuer=PS S 60.—
über 13 Steuer=PS für jede Steuer=PS. S 100.—
c) Lastwagen mit Luftkammerreifen haben eine Grund¬
taxe von 100 S und für jede halbe Tonne Trag¬
fähigkeit des Fahrsgestells 50 S z wentrichten.
Jede angefangene halbe Tonne wird voll gerechnet.
Bei Berechnung der Steuer=PS werden Bruchteile von
0.3 und ddarüber für eine volle Steuer=PS berechnet, solche
unter 0.3 unberücksichtigt gelassen.
Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammer¬
bereifung wird außer der Steuer für den Kraftwagen
eine Abgabe von 160 S eingehoben.
Bei Lastwagen und bei Anhängewagen, deren sämtliche
Räder Luftbereifung tragen, ermäßigt sich die Abgabe
um 25%; bei Vollgummifereifung erhöht sich die Abgabe
ab 1. Jänner 1928 um 20% und ab 1. Juli 1928 um
50%.
Schlepper werden mit einer festen Steuer von 150 S
belastet. Ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke be¬
nützte Zugmaschinen unterliegen nicht der Kraftfahrzeug¬
steuer.
Kraftwagen, die zum periodischen Personentransport
(§ 15, P. 3 der Gewerbeordnung) verwendet werden,
unterliegen einer Abgabe von 40 S pro Steuer=PS.
Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 15 Kilo¬
meter von der nächsten Bahnstation entfernt ist, ermäßigt
sich die Abgabe um 30%, für Platzkraftwagen des öffent¬
lichen Lohnfuhrwerkes (§ 15, P. 4, der Gewerbeordnung)
bei Wagen mit Taxameter um 60%, ohne Taxameter um
20%.
Erzeuger von Kraftwagen, gewerblich berechtigte Händ¬
ler mit Kraftfahrzeugen und Inhaber von Reparatur¬
werkstätten haben für jede ihnen zur Bezeichnung ihrer
Fahrzeuge bei Probefahrten behördlich zugewiesene Evi¬
denznummer eine jährliche Pauschalabgabe zu leisten.
Die Pauschalabgabe beträgt 20 S pro Jahr wenn die
Evidenznummer ausschließlich für Probefahrten mit
Motorrädern zugewiesen wird, sonst 100 S. Bezüglich der
Anmeldung dieser behördlichen Kennzeichen behufs Ab¬