390 § 98. Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebs¬ einrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegen¬ stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrt¬ hindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen. IX. Vorschriften für die Regelung des Verkehres am Hauptbahnhofe. 1. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhof¬ platzes ist allen Fahrzeugen die Zufahrt nur von Nor¬ den und die Abfahrt nach Süden gestattet, die bloße Durchfahrt ist untersagt. 2. Nördlich des Vereinigungsbrunnens schließen sich mit der Front nach Westen an: Die Verkehrs= und Hotelomnibusse die Pferdefiaker, die Autofiaker. Zum Zwecke der Zufahrt der von Süden kommenden Fahrzeuge und des Personenzuganges von der Straßen¬ bahnhaltestelle zum Haupteingang bleibt nördlich der Omnibusse bis zur südlichen kleinen Rettungsinsel eine acht Meter breite Durchfahrt. 3. Im Falle des Steigens der Anzahl der Hotel= bzw. Verkehrsomnibusse rücken die Pferde= und Autofiaker entsprechend ab. 4. Bestellte Wagen stehen nach der Reihe der Ankunft längs des ehemaligen Direktionsgebäudes mit der Front gegen Westen. 5. Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten Ausgangshalle ist nur bei nasser Witte¬ rung denjenigen Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden Fremden zur Fahrt verlangt werden. Den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Vor¬ fahrens bestimmt behufs Hintanhaltung von Störungen des Passantenverkehres der diensthabende Sicherheits¬ wachbeamte, an dem sich die betreffenden Omnibus¬ kondukteure im Bedarfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist. 6. Bei Ankunft der Zuge hat sich das Personal der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung an der Westseite der gedeckten äußeren Ausgangshalle (längs der Arkadenbögen) in einer Reihe Front gegen Osten derart aufzustellen, daß der rechte Flügel mit dem nörd¬ lichen Rande der nördlichen Ausgangstüre abschneidet. Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es streng¬ stens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszurufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufstellungsplätze ist denselben überhaupt jede Anwerbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 7. Die nicht zum Gepäckdienste auf dem Bahnhofper¬ ron bestimmten Packtrager, Dienstmänner oder Kom¬ missionäre haben sich bei Ankunft der Züge in der ge¬ deckten äußeren Ausgangshalle in Gruppen zu je 2—3 Personen an den am südlichen Ende der Arkadenbögen befindlichen letzten drei Bogenpfeilern aufzustellen. 8. Das Anwerben von Fremden ist im ganzen Stadtgebiete verboten. 9. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das sogenannte Stapeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen behufs der Gewin¬ nung von Fahrgästen verboten. 10. Diese Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge ohne Ausnahme. (Magistrats=Kundmachung vom 18. Dez. 1926, Zl. I 12822.) X. Verbot des Anbietens von Zimmern an Fremde auf den Straßen und Plätzen der Stadt. Unter Bezug auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 28. 4. und 11. 7. 1905 und 4. 6. 1909 wird neuerlich verordnet: „Es ist verboten, Fremden auf Straßen und Plätzen Wohnungen oder Zimmer zubieten. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 100 S oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet.“ Dies wird mit dem Beifügen kundgemacht, daß Pri¬ vate, welche Wohnungen oder Zimmer an Fremde ver¬ mieten wollen, selbe beim amtlichen Wohnungsnachweise des Landesreisebüros am Hauptbahnhofe unentgeltlich anzumelden haben, wo die Zuweisung nach Bedarf erfolgt. Derartige Vermietungen unterliegen der polizeilichen Meldepflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe für Untervermietungen bei der Steuerstelle des Stadt¬ polizeiamtes (Burggraben 3/II). (Magistrats=Kundmachung vom 3. 8. 1926, Zl. 15680.) Xl. Auszug aus der Flughafen=Betriebs¬ ordnung. Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen Organen nur den dort selbst Beschäftigten, den Angestell¬ ten, der den Flughafen benützenden Luftfahrunterneh¬ mungen, sowie den Fluggästen gestattet. Andere Per¬ sonen können von der Flughafenleitung zugelassen wer¬ den, sind jedoch verpflichtet, sich in dem ihnen zugewiesenen Raume aufzuhalten. Die beim Betriebe eines Flugzeuges nichtbeschäftigten Personen und die Fluggäste haben sich von den Motor¬ proben fernzuhalten. Das Betreten des für die Landung und Abflug von Flugzeugen bestimmten Teile des Flughafens ist jeder¬ mann strengstens verboten. Ausgenommen von diesem Verbote sind die behördlichen Organe, die Organe der Flughafenleitung, das auf diesen Teil beschäftigte Flug¬ personal während der Dauer dieser Beschäftigung, sowie die Fluggäste beim Einsteigen und Verlassen. Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit erlassenen Bestimmungen der Flughafenbetriebsordnung oder den auf Grund dieser Betriebsordnung ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 13 des Ges. vom 10. 12. 1919, StGBl. Nr. 578 und gemäß des § 1 des Ges. vm 13. 3. 1923 BGBl. Nr. 213 von der zustän¬ digen Behörde mit Geldstrafen bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft, soferne die Handlung oder Unterlassung nicht nach dem Strafgesetze zu verfol¬ gen ist. (Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 18. August 1925, Zl. 41373/49.) XII. Vorschriften für die Ordnung am Städt. Sportplatze. (Kundmachung des Stadtpolizeiamtes vom 26. 4. 1927, Zl. 7946.) 1.) Platzordnung. 1.) Zuschauer dürfen die abgegrenzten Spielfelder der Sportanlagen nicht betreten. 2.) Hunde müssen an der Leine geführt werden. 3.) Das Radfahren innerhalb des Sportplatzes ist ver¬ boten. Die Fahrräder müssen auf dem Abstellplatze ab¬ gegeben werden. 4.) Der Sportplatz darf nicht durch Wegwerfen von Papier, Speiseabfällen und dgl. verunreinigt werden. Uebertretungen dieser Platzordnung werden mit Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen bestraft. 2.) Rauchverbot für Umkleide= und Waschräume. Das Rauchen in den Umkleide= und Waschräumen des städt. Sport¬ platzes an der Sill ist polizeilich verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld bis 200 S oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.