Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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§ 98. Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebs¬
einrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegen¬
stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrt¬
hindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen
Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere
betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
IX. Vorschriften für die Regelung des
Verkehres am Hauptbahnhofe.
1. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhof¬
platzes ist allen Fahrzeugen die Zufahrt nur von Nor¬
den und die Abfahrt nach Süden gestattet, die bloße
Durchfahrt ist untersagt.
2. Nördlich des Vereinigungsbrunnens schließen sich
mit der Front nach Westen an: Die Verkehrs= und
Hotelomnibusse die Pferdefiaker, die Autofiaker. Zum
Zwecke der Zufahrt der von Süden kommenden
Fahrzeuge und des Personenzuganges von der Straßen¬
bahnhaltestelle zum Haupteingang bleibt nördlich der
Omnibusse bis zur südlichen kleinen Rettungsinsel eine
acht Meter breite Durchfahrt.
3. Im Falle des Steigens der Anzahl der Hotel= bzw.
Verkehrsomnibusse rücken die Pferde= und Autofiaker
entsprechend ab.
4. Bestellte Wagen stehen nach der Reihe der
Ankunft längs des ehemaligen Direktionsgebäudes mit
der Front gegen Westen.
5. Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten
Ausgangshalle ist nur bei nasser Witte¬
rung denjenigen Omnibussen gestattet, welche von den
ankommenden Fremden zur Fahrt verlangt werden.
Den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Vor¬
fahrens bestimmt behufs Hintanhaltung von Störungen
des Passantenverkehres der diensthabende Sicherheits¬
wachbeamte, an dem sich die betreffenden Omnibus¬
kondukteure im Bedarfsfalle zu wenden haben und dessen
Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist.
6. Bei Ankunft der Zuge hat sich das Personal der
Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung an der
Westseite der gedeckten äußeren Ausgangshalle (längs
der Arkadenbögen) in einer Reihe Front gegen Osten
derart aufzustellen, daß der rechte Flügel mit dem nörd¬
lichen Rande der nördlichen Ausgangstüre abschneidet.
Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es streng¬
stens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszurufen oder
dem ankommenden Publikum anzupreisen.
Außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufstellungsplätze
ist denselben überhaupt jede Anwerbung oder Agitation
zur Gewinnung von Gästen untersagt.
7. Die nicht zum Gepäckdienste auf dem Bahnhofper¬
ron bestimmten Packtrager, Dienstmänner oder Kom¬
missionäre haben sich bei Ankunft der Züge in der ge¬
deckten äußeren Ausgangshalle in Gruppen zu je 2—3
Personen an den am südlichen Ende der Arkadenbögen
befindlichen letzten drei Bogenpfeilern aufzustellen.
8. Das Anwerben von Fremden ist im
ganzen Stadtgebiete verboten.
9. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das sogenannte
Stapeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren
auf dem Platze mit leerem Wagen behufs der Gewin¬
nung von Fahrgästen verboten.
10. Diese Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge ohne
Ausnahme.
(Magistrats=Kundmachung vom 18. Dez.
1926, Zl. I 12822.)
X. Verbot des Anbietens von Zimmern
an Fremde auf den Straßen und Plätzen
der Stadt.
Unter Bezug auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 28. 4.
und 11. 7. 1905 und 4. 6. 1909 wird neuerlich verordnet:
„Es ist verboten, Fremden auf Straßen
und Plätzen Wohnungen oder Zimmer
zubieten.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen
bis zu 100 S oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen
geahndet.“
Dies wird mit dem Beifügen kundgemacht, daß Pri¬
vate, welche Wohnungen oder Zimmer an Fremde ver¬
mieten wollen, selbe beim amtlichen Wohnungsnachweise
des Landesreisebüros am Hauptbahnhofe unentgeltlich
anzumelden haben, wo die Zuweisung nach Bedarf erfolgt.
Derartige Vermietungen unterliegen der polizeilichen
Meldepflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
für Untervermietungen bei der Steuerstelle des Stadt¬
polizeiamtes (Burggraben 3/II).
(Magistrats=Kundmachung vom 3. 8. 1926,
Zl. 15680.)
Xl. Auszug aus der Flughafen=Betriebs¬
ordnung.
Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen
Organen nur den dort selbst Beschäftigten, den Angestell¬
ten, der den Flughafen benützenden Luftfahrunterneh¬
mungen, sowie den Fluggästen gestattet. Andere Per¬
sonen können von der Flughafenleitung zugelassen wer¬
den, sind jedoch verpflichtet, sich in dem ihnen zugewiesenen
Raume aufzuhalten.
Die beim Betriebe eines Flugzeuges nichtbeschäftigten
Personen und die Fluggäste haben sich von den Motor¬
proben fernzuhalten.
Das Betreten des für die Landung und Abflug von
Flugzeugen bestimmten Teile des Flughafens ist jeder¬
mann strengstens verboten. Ausgenommen von diesem
Verbote sind die behördlichen Organe, die Organe der
Flughafenleitung, das auf diesen Teil beschäftigte Flug¬
personal während der Dauer dieser Beschäftigung, sowie
die Fluggäste beim Einsteigen und Verlassen.
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit
erlassenen Bestimmungen der Flughafenbetriebsordnung
oder den auf Grund dieser Betriebsordnung ergangenen
Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 13 des Ges.
vom 10. 12. 1919, StGBl. Nr. 578 und gemäß des § 1
des Ges. vm 13. 3. 1923 BGBl. Nr. 213 von der zustän¬
digen Behörde mit Geldstrafen bis zu 2000 S oder mit
Arrest bis zu 6 Monaten bestraft, soferne die Handlung
oder Unterlassung nicht nach dem Strafgesetze zu verfol¬
gen ist.
(Erlaß des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr vom 18. August 1925,
Zl. 41373/49.)
XII. Vorschriften für die Ordnung am
Städt. Sportplatze.
(Kundmachung des Stadtpolizeiamtes vom
26. 4. 1927, Zl. 7946.)
1.) Platzordnung.
1.) Zuschauer dürfen die abgegrenzten Spielfelder der
Sportanlagen nicht betreten.
2.) Hunde müssen an der Leine geführt werden.
3.) Das Radfahren innerhalb des Sportplatzes ist ver¬
boten. Die Fahrräder müssen auf dem Abstellplatze ab¬
gegeben werden.
4.) Der Sportplatz darf nicht durch Wegwerfen von
Papier, Speiseabfällen und dgl. verunreinigt werden.
Uebertretungen dieser Platzordnung werden mit Geld
bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen bestraft.
2.) Rauchverbot für Umkleide= und Waschräume.
Das Rauchen
in den Umkleide= und Waschräumen des städt. Sport¬
platzes an der Sill ist polizeilich verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld bis
200 S oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.