Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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abgestellt werden. Wenn infolge der Ladung (zum Bei¬
spiel bei Langholzfuhren) der Lichtschein des Decklichtes
nicht deutlich sichtbar ist, so ist an der Rückseite des Fahr¬
zeuges oder an der Ladung ein besonderes Licht so anzu¬
bringen, daß der Lichtschein und das Ende der Ladung
von hinten leicht zu sehen ist. An Stelle dieses Lichtes
kann an der Ladung eine Blendlinse von roter Farbe
angebracht werden, die so beschaffen sein muß; daß sie
noch in einer Entfernung von 150 m im Scheinwerferlicht
einer 25=Watt=Lampe sichtbar wird.
2. Weitleuchtende Lampen (Scheinwerfer) sind bei
Begegnung mit anderen Fahrzeugen oder mit geschlossenen
Aufzügen (Marschkolonnen, Schülerwanderungen u. dgl.),
die die Fahrbahn benützen, oder mit Viehtreiben recht¬
zeitig abzublenden. In geschlossenen Ortschaften dürfen
sie nur verwendet werden, wenn die Straßenbeleuchtung
unzureichend ist, und wenn sie nicht auf das Auge blen¬
dend wirken.
E. Lesbarkeit der Kenn= und Unter¬
scheiddungszeichen.
§ 85. Die Kenn= und Unterscheidungszeichen müssen
stets in gutem Zustand, gut lesbar und unverdeckt sein.
Wenn nötig, sind sie öfter vom Staub und Straßenschmutz
zu reinigen.
§ 86. 1. Während der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel sind die an der Rückseite angebrachten Kennzeichen¬
tafeln und die Unterscheidungszeichen behufs deutlicher
Lesbarkeit so zu beleuchten daß das Licht nur auf die
Kenn= und Unterscheidungszeichen fällt und daß die
Buchstaben und die Ziffern gleichmäßig beleuchtet sind.
2. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet
sein, daß sie das Kennzeichen (Unterscheidungszeichen)
von keiner Seite verdeckt. Wenn sie vom Sitz des Führers
oder vom Innern des Fahrzeuges aus abstellbar ist,
muß gleichzeitig die gesamte übrige Beleuchtung des Fahr¬
zeuges erlöschen.
F. Verhalten der Führer von Kraft¬
fahrzengen.
§ 87. 1. Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß beim
Fahren den vorgesehenen Führersitz einnehmen, so daß
er alle Vorrichtungen zur Bedienung des Kraftfahrzeuges
sicher und rechtzeitig betätigen kann. Das Fahren mit los¬
gelassener Lenkvorrichtung (Freihändigfahren) ist ver¬
boten.
2. Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist zur gehörigen
Vorsicht bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges
verpflichtet; er muß die Fahrbahn unausgesetzt im Auge
behalten. Das Mitführen von Personen oder Sachen in
einer Weise, daß daraus eine Beeinträchtigung der Auf¬
merksamkeit, oder der Bewegungsfreiheit des Führers
oder eine Behinderung der freien Sicht auf die Fahrbahn
entstehen kann, ist verboten. Auf einspurigen Kraft¬
rädern (§ 12) ddarf nicht mehr als eine Person mitgeführt
werden; Kinder unter zehn Jahren dürfen auf Kraft¬
rädern nur in Beiwagen mitgeführt werden.
3. Der Führer hat dafür zu sorgen, daß sich nicht Ge¬
räusche, Rauch, Dampf oder übler Geruch, die bei sach¬
lich richtiger Behandlung vermeidbar sind, entwickeln.
4. Der Führer darf sich von seinem Fahrzeug erst ent¬
fernen, wenn er den Motor abgestellt, das Fahrzeug ge¬
gen unbefugte Inbetriebsetzung und gegen Abrollen
(zum Beispiel ddurch unter das Rad gelegte Gegenstände,
Einschlagen der Räder, Einschalten eines Geschwindig¬
keitsganges u. dgl.) gesichert hhat. Der Führer eines mehr¬
spurigen Kraftfahrzeuges darf das ruhende Fahrzeug
nur verlassen, wenn er die feststellbare Bremse ange¬
zogen hat.
§ 88. 1. Der Führer jedes Kraftfahrzeuges hat die
behördliche Kennzeichenausfertigung (§ 28, Absatz 2) und
seinen Führerschein (§ 57 Absatz 1) oder den zwischen¬
staatlichen Fahrausweis (§ 75, Absatz 1, und § 78, Ab¬
satz 1), beziehungsweise die Einreisebestätigung (§ 79,
Absatz 2) allenfalls die behördliche Bestätigung über die
erfolgte Anmeldung des Lehrens und des Lernens des
Kraftfahrens (§ 60) oder die Legitimation als Fahrlehrer
(§ 71, Absatz 3) auf der Fahrt stets mit sich zu führen und
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen vorzuzeigen.
2. Der Führer ist verpflichtet, sofort anzuhalten, wenn
durch das Fahrzeug ein Unfall oder eine Sachbeschädi¬
gung verursacht wurde. In diesem Fall hat er nach
Möglichkeit seinen Beistand anzubieten und, wenn eine
Person verletzt wurde, für die nötige Hilfe Sorge zu
tragen. Wenn aus einem solchen Anlaß nicht die Auf¬
nahme des Tatbestandes durch ein im Dienst stehendes
Organ der öffentlichen Sicherheit erfolgt ist, hat er bei
der nächsten Sicherheitsbehörde oder dem nächsten Gen¬
darmerieposten von dem Unfall Meldung zu erstatten
und seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) anzugeben.
3. Der Führer hat vor Antvitt der Fahrt dafür zu
sorgen, daß die Ausrüstung und der Zustand des Fahr¬
zeuges den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,
und daß die zulässige Belastung nicht überschritten ist.
Bei Bemessung der zulässigen Belastung durch die Per¬
sonenzahl gelten zwei Kinder unter zehn Jahren für
eine Person. Der im Dienst des Fahrzeugbesitzers ste¬
hende Führer hat Wahrnehmungen über den nicht vor¬
schriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges dem Besitzer zu
melden. Es ist ihm verboten, entgegen den Absichten des
Fahrzeugbesitzers mit dem Kraftfahrzeug Fahrten zu
unternehmen oder dessen Führung dritten Personen zu
überlassen.
G. Verpflichtung der Besitzer von
Kraftfahhrzeugen.
§ 89. 1. Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für
die vorschriftsmäßige Einrichtung, Ausrüstung und In¬
standhaltung des Fahrzeuges Sorge zu tragen.
2. Sie dürfen die Führung ihrer Fahrzeuge nur solchen
Personen anvertrauen, denen dies nach den Bestimmun¬
gen dieser Verordnung gestattet ist.
3. Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges muß in der
Lage sein, anzugeben, wem er die Führung des Fahr¬
zeuges übertragen hat; bei Verwendung von Anhängern
muß er ein Verzeichnis führen, aus dem ersichtlich ist,
an welchem Kraftfahrzeug die Anhänger jeweils mitge¬
führt wurden; dieses Verzeichnis ist durch mindestens ein
Jahr aufzubewahren.
4. Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges hat dafür zu
sorgen, daß jede vermeidbare Gefährdung der Gesund¬
heit der beim Betvieb des Fahrzeuges bediensteten Per¬
sonen hintangehalten wird. Er hat zu diesem Zweck ins¬
besondere dafür zu sorgen, daß die Sitze des Fahrzeuges
und der Anhanger derart eingerichtet sind, daß diese Per¬
sonen gegen Ermüdung durch Erschütterung und gegen
Witterungsunbilden ausreichend geschützt sind.
5. Er hat den Fahrbediensteten erforderlichenfalls ent¬
sprechende Kälte= und Regenschutzbekleidung sowie Schutz¬
brillen beizustellen.
H. Mitführen von Anhängern und
Schleppen von Kraftfahrzeugen
§ 90. 1. Die Zulässigkeit des Mitführens von Anhän¬
gern richtet sich nach den allgemeinen Straßenpolizei¬
vorschriften. Die Besetzung des Anhängewagens mit
einem Bremser kann bei günstigen Verkehrs= und Straßen¬
verhältnissen nach Anhörung der Straßenaufsichts¬
behörde als entbehrlich erklärt werden, wenn nur ein
Anhängewagen mitgeführt und weder der Kraftwagen
noch der Anhängewagen zur Personenbeförderung ver¬
wendet wird. Ein Kraftfahrzeug, das für das Mitführen
eines für eine Nutzlast bis 750 kg bestimmten Anhänge¬
karrens verwendet wird, muß im betriebsfertigen Zu¬
stand ein Eigengewicht besitzen, das mindestens so groß
ist, wie das zulässige Gesamtgewicht des mitgeführten
Anhängekarrens. Anhänger als Teile von Sattelaggre¬
gaten (Kraftwagen mit einem ihn belastenden Anhänger)
sind nur zulässig, wenn kein unzulässiger Achsdruck auf¬
tritt, und wenn der Kraftwagen des Sattelaggregates
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