386 § 57. 1. Ist nach dem Beschluß der Prüfer der Nach¬ weis der fachlichen Befähigung erbracht, und hat der Be¬ werber das im § 54 vorgeschriebene Mindestalter erreicht, so hat ihm die Behörde die nachgesuchte Erlaubnis durch Ausstellung eines Führerscheines nach Anlage 14 zu er¬ teilen. Diese Erlaubnis ist an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder befristet zu erteilen, wenn dies nach dem Ergebnis der arztlichen Untersuchung erforderlich er¬ scheint. 2. Die Erlaubnis (der Führerschein) wird gesondert er¬ teilt: a) für Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht (Gewicht des betriebsfertigen Fahngestelles, vermehrt um dessen anläßlich der Prüfung der Fahrzeugtype oder des Fahrzeuges als zulässig erklärte Höchstbelastung) bis zu 3.5t oder über 3.5t; innerhalb der erstgenannten Gewichtsklasse gesondert nach Kraftwagen mit mehr als drei Rädern und solchen mit drei Rädern; die Erlaubnis für Kraftwagen über 3.5t gilt auch für solche bis zu 3.5t; b) für Kraftrader, gesondert nach einspurigen und mehr¬ spurigen; c) für Kraftfahrzeuge anderer Art; d) für bestimmte Kraftfahrzeuge nach § 7, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes; *e) für Kleinkrafträder (§ 98). 3. Innerhalb jeder der im Absatz 2 erwähnten Gattun¬ gen wird die Erlaubnis wieder gesondert erteilt: a) für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschine; b) für Kraftfahrzeuge mit Elektromotor; c) für Kraftfahrzeuge mit Dampfmotor; d) für Kraftfahrzeuge mit einem Motor anderer Art. 4. Sucht der Inhaber eines Führerscheines um die Ausdehnung der Erlaubnis auf eine andere Gattung von Kraftfahrzeugen an, so muß er eine Ergänzungsprüfung ablegen. Die Behörde entscheidet, ob anläßlich dieses An¬ suchens neuerliche Erhebungen über seine persönliche Ver¬ läßlichkeit oder seine neuerliche amtsärztliche Untersuchung erforderlich sind. Auslandverkehr. A. Verkehr in das Auslandd. § 73. 1. Personen die mit ihrem Kraftfahrzeug in einen der dem zwischenstaalichen Uebereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909, St. G. Bl. Nr. 304 aus 1920, Anlage I, beigetretenen Staaten reisen wollen, haben vorher einen zwischenstaatlichen Fahrausweis laut Anlage 17 bei jenen Vereinigungen von Kraftfahrzeugbesitzern zu beheben, die „hiezu ermächtigt sind. 2. Der zwischenstaatliche Fahrausweis ist auf Grund der inländischen Typenbescheinigung oder auf Grund des Bescheides über die Genehmigung des Fahrzeuges (§ 24, Absatz 5, und § 25, Absatz 3), der inländischen Kennzeichen¬ ausfertigung (§ 28, Absatz 2) und auf Grund des inlän¬ dischen Führerscheines des Führers (§ 57, Absatz 1) gegen Entrichtung der vom Bundesminister für Handel und Ver¬ kehr festzusetzenden Gestehungskosten und der Stempel¬ gebühren unter Beobachtung der hiefür bestehenden be¬ sonderen Vorschriften auszustellen und unterliegt der Gegenzeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wir¬ kungsbereich die Person, für die der Fahrausweis ausge¬ stellt werden soll, ihren ständigen Wohnort hat. Der Fahrausweis gilt höchstens auf die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausstellung an. 3. Das Fahrzeug muß auf der Rückseite außer dem heimatlichen Kennzeichen augenfällig das im Artikel 4 des zwischenstaatlichen Uebereinkommens vom 11. Okto¬ ber 1909 vorgeschriebene Unterscheidungszeichen für Oesterreich tragen. Verkehrsvorschriften. A. Allgemeines. § 81. Für den Verkehr von Kriftfahrzeugen auf Straßen und Wegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 des Kraftfahrgesetzes die allgemeinen Straßenpolizeivorschrif¬ ten und die nachstehenden Verkehrsvorschriften. B. Fahr= und Höchstgeschwindigkeit. § 82. 1. Die jeweils zulässige Fahrgeschwindigkeit be¬ stimmt sich nach den allgemeinen Straßenpolizeivorschrif¬ ten, doch ddarf auch unter den günstigsten Verkehrsverhält¬ nissen die nachstehend festgesetzte Höchstgeschwindigkeit (§ 12 des Kraftfahrgesetzes) nicht überschritten werden. a) Außerhalb geschlossener Ortschaften: von nicht mit Lufreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugen und von Kraftwagen mit Anhangern (auch wenn sie mit Luftreifen ausgestattet sind) 30 km in der Stunde. b) Innerhalb geschlossener Ortschaften: 1. von mit Luftreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugen 35 km in der Stunde, 2. von nicht mit Luftreifen ausgestatteten Kraftfahr¬ zeugen und von Kraftwagen mit Anhängern (auch wenn sie mit Luftreifen ausgestattet sind) 20 km in der Stunde. c) Innerhalb von Kurorten: 1. von mit Luftreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugen 25 km in der Stunde, 2. von nicht mit Lufreifen ausgestatteten Kraftfahr¬ zeugen und von Kraftwagen mit Anhängern (auch wenn sie mit Luftreifen ausgestattet sind) 15 km in der Stunde. 2. Als durch geschlossene Ortschaften führend gelten solche Straßenstrecken, die beider= oder einseitig zusammen¬ hängend verbaut sind. Als Kurorte gelten die gemäß §2, Absatz 1, des Heilquellen= und Kurortegesetzes vom 21. März 1930, B. G. Bl. Nr. 88, als solche erklärten Ge¬ biete. 3. Inwieweit innerhalb der im Absatz 1 bestimmten Grenzen der Höchstgeschwindigkeit Geschwindigkeits¬ beschrankungen für Kraftfahrzeuge zulässig sind, bestim¬ men die allgemeinen Straßenpolizeivorschriften. C. Abgabe von Warnungszeichen. § 83. 1. Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat, so oft es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, rechtzeitig ein deutlich hörbares Warnungszeichen mit der vorgeschrie¬ benen Hupe (§ 13) zu geben. Ist die Hupe nicht unmittel¬ bar von Hand aus zu betätigen, so muß überdies eine Handhupe mitgeführt werden. 2. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur Hupen mit geringerer Lautstärke verwendet werden. 3. Verboten ist: a) die Verwendung solcher Hupen, die eine überaus starke, andere Warnungszeichen übertönende Schall¬ wirkung haben, sowie jede länger als notwendig an¬ dauernde oder ununterbrochene Betätigung der Hupe, insbesondere in Kurorten, vor Kirchen, entsprechend gekennzeichneten Schulen, Krankenhäusern und zur Nachtzeit; b) die Abgabe von Warnungszeichen, die Aehnlichkeiten mit militärischen Signalen, mit Feuerwehr= oder sonstigen Notsignalen sowie mit dden im Sicherheits¬ und Rettungsdienst und im Postkraftwagenverkehr eingeführten besonderen Warnungszeichen haben; c) die unbegründete Abgabe von Warnungszeichen nur zu dem Zweck, um sich unter allen Umständen freie Bahn zu sichern; d) die Abgabe von Warnungszeichen zu Zwecken, die mit dem Betvieb von Kraftfahrzeugen nicht zusam¬ menhängen; e) die Abgabe von Warnungszeichen, wenn dadurch Tiere scheuen. D. Beleuchtung. § 84. 1. Während dder Dunkelheit oder bei starkem Nebel ist das Kraftfahrzeug vorschriftsmäßig zu beleuch¬ ten (§§ 17 und 18), doch kann die Beleuchtung beim Stehen des Kraftfahrzeuges an hell erleuchteten Orten