Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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§ 57. 1. Ist nach dem Beschluß der Prüfer der Nach¬
weis der fachlichen Befähigung erbracht, und hat der Be¬
werber das im § 54 vorgeschriebene Mindestalter erreicht,
so hat ihm die Behörde die nachgesuchte Erlaubnis durch
Ausstellung eines Führerscheines nach Anlage 14 zu er¬
teilen. Diese Erlaubnis ist an bestimmte Bedingungen zu
knüpfen oder befristet zu erteilen, wenn dies nach dem
Ergebnis der arztlichen Untersuchung erforderlich er¬
scheint.
2. Die Erlaubnis (der Führerschein) wird gesondert er¬
teilt:
a) für Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht (Gewicht
des betriebsfertigen Fahngestelles, vermehrt um dessen
anläßlich der Prüfung der Fahrzeugtype oder des
Fahrzeuges als zulässig erklärte Höchstbelastung) bis
zu 3.5t oder über 3.5t; innerhalb der erstgenannten
Gewichtsklasse gesondert nach Kraftwagen mit mehr
als drei Rädern und solchen mit drei Rädern; die
Erlaubnis für Kraftwagen über 3.5t gilt auch für
solche bis zu 3.5t;
b) für Kraftrader, gesondert nach einspurigen und mehr¬
spurigen;
c) für Kraftfahrzeuge anderer Art;
d) für bestimmte Kraftfahrzeuge nach § 7, Absatz 3, des
Kraftfahrgesetzes;
*e) für Kleinkrafträder (§ 98).
3. Innerhalb jeder der im Absatz 2 erwähnten Gattun¬
gen wird die Erlaubnis wieder gesondert erteilt:
a) für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschine;
b) für Kraftfahrzeuge mit Elektromotor;
c) für Kraftfahrzeuge mit Dampfmotor;
d) für Kraftfahrzeuge mit einem Motor anderer Art.
4. Sucht der Inhaber eines Führerscheines um die
Ausdehnung der Erlaubnis auf eine andere Gattung von
Kraftfahrzeugen an, so muß er eine Ergänzungsprüfung
ablegen. Die Behörde entscheidet, ob anläßlich dieses An¬
suchens neuerliche Erhebungen über seine persönliche Ver¬
läßlichkeit oder seine neuerliche amtsärztliche Untersuchung
erforderlich sind.
Auslandverkehr.
A. Verkehr in das Auslandd.
§ 73. 1. Personen die mit ihrem Kraftfahrzeug in einen
der dem zwischenstaalichen Uebereinkommen über den
Verkehr von Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909, St.
G. Bl. Nr. 304 aus 1920, Anlage I, beigetretenen Staaten
reisen wollen, haben vorher einen zwischenstaatlichen
Fahrausweis laut Anlage 17 bei jenen Vereinigungen von
Kraftfahrzeugbesitzern zu beheben, die „hiezu ermächtigt
sind.
2. Der zwischenstaatliche Fahrausweis ist auf Grund
der inländischen Typenbescheinigung oder auf Grund des
Bescheides über die Genehmigung des Fahrzeuges (§ 24,
Absatz 5, und § 25, Absatz 3), der inländischen Kennzeichen¬
ausfertigung (§ 28, Absatz 2) und auf Grund des inlän¬
dischen Führerscheines des Führers (§ 57, Absatz 1) gegen
Entrichtung der vom Bundesminister für Handel und Ver¬
kehr festzusetzenden Gestehungskosten und der Stempel¬
gebühren unter Beobachtung der hiefür bestehenden be¬
sonderen Vorschriften auszustellen und unterliegt der
Gegenzeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wir¬
kungsbereich die Person, für die der Fahrausweis ausge¬
stellt werden soll, ihren ständigen Wohnort hat. Der
Fahrausweis gilt höchstens auf die Dauer eines Jahres
vom Tag der Ausstellung an.
3. Das Fahrzeug muß auf der Rückseite außer dem
heimatlichen Kennzeichen augenfällig das im Artikel 4
des zwischenstaatlichen Uebereinkommens vom 11. Okto¬
ber 1909 vorgeschriebene Unterscheidungszeichen für
Oesterreich tragen.
Verkehrsvorschriften.
A. Allgemeines.
§ 81. Für den Verkehr von Kriftfahrzeugen auf
Straßen und Wegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
gelten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 des
Kraftfahrgesetzes die allgemeinen Straßenpolizeivorschrif¬
ten und die nachstehenden Verkehrsvorschriften.
B. Fahr= und Höchstgeschwindigkeit.
§ 82. 1. Die jeweils zulässige Fahrgeschwindigkeit be¬
stimmt sich nach den allgemeinen Straßenpolizeivorschrif¬
ten, doch ddarf auch unter den günstigsten Verkehrsverhält¬
nissen die nachstehend festgesetzte Höchstgeschwindigkeit
(§ 12 des Kraftfahrgesetzes) nicht überschritten werden.
a) Außerhalb geschlossener Ortschaften:
von nicht mit Lufreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugen
und von Kraftwagen mit Anhangern (auch wenn sie mit
Luftreifen ausgestattet sind) 30 km in der Stunde.
b) Innerhalb geschlossener Ortschaften:
1. von mit Luftreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugen
35 km in der Stunde,
2. von nicht mit Luftreifen ausgestatteten Kraftfahr¬
zeugen und von Kraftwagen mit Anhängern (auch wenn
sie mit Luftreifen ausgestattet sind) 20 km in der Stunde.
c) Innerhalb von Kurorten:
1. von mit Luftreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugen
25 km in der Stunde,
2. von nicht mit Lufreifen ausgestatteten Kraftfahr¬
zeugen und von Kraftwagen mit Anhängern (auch wenn
sie mit Luftreifen ausgestattet sind) 15 km in der Stunde.
2. Als durch geschlossene Ortschaften führend gelten
solche Straßenstrecken, die beider= oder einseitig zusammen¬
hängend verbaut sind. Als Kurorte gelten die gemäß §2,
Absatz 1, des Heilquellen= und Kurortegesetzes vom
21. März 1930, B. G. Bl. Nr. 88, als solche erklärten Ge¬
biete.
3. Inwieweit innerhalb der im Absatz 1 bestimmten
Grenzen der Höchstgeschwindigkeit Geschwindigkeits¬
beschrankungen für Kraftfahrzeuge zulässig sind, bestim¬
men die allgemeinen Straßenpolizeivorschriften.
C. Abgabe von Warnungszeichen.
§ 83. 1. Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat, so oft
es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, rechtzeitig ein
deutlich hörbares Warnungszeichen mit der vorgeschrie¬
benen Hupe (§ 13) zu geben. Ist die Hupe nicht unmittel¬
bar von Hand aus zu betätigen, so muß überdies eine
Handhupe mitgeführt werden.
2. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur Hupen
mit geringerer Lautstärke verwendet werden.
3. Verboten ist:
a) die Verwendung solcher Hupen, die eine überaus
starke, andere Warnungszeichen übertönende Schall¬
wirkung haben, sowie jede länger als notwendig an¬
dauernde oder ununterbrochene Betätigung der Hupe,
insbesondere in Kurorten, vor Kirchen, entsprechend
gekennzeichneten Schulen, Krankenhäusern und zur
Nachtzeit;
b) die Abgabe von Warnungszeichen, die Aehnlichkeiten
mit militärischen Signalen, mit Feuerwehr= oder
sonstigen Notsignalen sowie mit dden im Sicherheits¬
und Rettungsdienst und im Postkraftwagenverkehr
eingeführten besonderen Warnungszeichen haben;
c) die unbegründete Abgabe von Warnungszeichen nur
zu dem Zweck, um sich unter allen Umständen freie
Bahn zu sichern;
d) die Abgabe von Warnungszeichen zu Zwecken, die
mit dem Betvieb von Kraftfahrzeugen nicht zusam¬
menhängen;
e) die Abgabe von Warnungszeichen, wenn dadurch
Tiere scheuen.
D. Beleuchtung.
§ 84. 1. Während dder Dunkelheit oder bei starkem
Nebel ist das Kraftfahrzeug vorschriftsmäßig zu beleuch¬
ten (§§ 17 und 18), doch kann die Beleuchtung beim
Stehen des Kraftfahrzeuges an hell erleuchteten Orten