Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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L Bereich der Bundespolizeidirektion Linz.
B Niederösterreich.
C Oberösterreich mit Ausschluß des Bereiches der
Bundespolizeidirektion Linz.
D Salzburg.
E Dirol.
F Kärnten.
H Steiermark mit Ausschluß des Bereiches der
Bundespolizeidivektion Graz.
W Vorarlberg.
M Burgenland.
BP Bundespost.
§ 32. 1. Die Kennzeichen sind in weißer Schvift auf
schwarzem Grund auszuführen.
1. Jedes Kraftfahrzeug muß an der Vorder= und an
der Rückseite die von der Behörde ausgegebenen Kenn¬
zeichentafeln tragen. Jedes Kraftfahrzeug sowie jeder
Anhänger muß ein eigenes Kennzeichen haben.
3. Bei Kraftwagen müssen ddie Ziffern des vorderen
und ddes rückwärtigen Kennzeichens mit dem Buchstaben
in derselben Reihe stehen; bei dreirädrigen Kraftwagen
(§ 2, a) können erforderlichenfalls Ausnahmen gemacht
werden. Buchstabe und Ziffern müssen deutlich (erhaben)
hervortreten. Der Buchstabe und die Ziffern des vorderen
Kennzeichens müssen 8 cm hoch und im Grundstrich
0.9 cm stark sein. Der Buchstabe und die Ziffern des
rückwärtigen Kennzeichens müssen 10 cm hoch und im
Grundstrich 1.2 cm stark sein. Besteht die Ordnungs¬
zahl aus mehr als 4 Ziffern, so sind die Tausender durch
einen Punkt von den Hundertern zu sondern. Der Ab¬
stand zwischen dem Buchstaben und den Ziffern muß
mindestens 3 cm, der Abstand zwischen den beiden
Zifferigruppen 5 cm betragen.
4. Bei Krafträdern (ausgenommen solche mit Vorsteck¬
wagen) ist vorne je eine Kennzeichentafel zu beiden
Seiten in der Fahrtrichtung anzubringen; Anordnung
der Buchstaben und der Ziffern wie bei vorderseitigem
Kennzeichen der Kraftwagen; der Buchstabe und die
Ziffern müssen 6 em hoch und im Grundstrach 0.6 cm
stark sein. Bei Krafträdern mit Vorsteckwagen ist vorne
nur eine Kennzeichentafel am Vorsteckwagen erforderlich;
Buchstabe und Ziffern in gleicher Anordnung und Ab¬
messung wie bei vorderseitigem Kennzeichen der Kraft¬
wagen. An der Rückseite der Krafträder ist eine an¬
nähernd quadratische Kennzeichentafel mit Anordnung
des Buchstabens und der Ordnungszahl in der Weise daß
der Buchstabe und die Tausender oben, die Hunderter
darunter stehen, anzubringen; der Buchstabe und die
Ziffern müssen 8 cm hoch und im Grundstrich 0.9 cm
stark sein. Die rückwärtige Kennzeichentafel der Klein¬
krafträder ist rot umrahmt.
5. Bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern ist eine rück¬
wärtige Kennzeichentafel sowohl am Kraftfahrzeug als
auch am Anhänger anzubringen. Die Kennzeichentafel
für Anhänger sind rot umrahmt.
6. Die Kennzeichentafeln sind mit dem Fahnzeug fest
zu verbinden. Bei Kraftwagen und Anhängern muß die
Fläche beider Kennzeichentafeln, bei Krafträdern jene
der rückwärtigen Kennzeichentafel zur Längachse des
Sahrzeuges senkrecht ode rannähernd senkrecht stehen.
7. Der untere Rand der vorderen Kennzeichentafel
muß wenigstens 30 jener der rückwärtigen wenigstens
35 cm von der Fahrbahn entfernt ssein.
Ueberprüfung der Kraftfahrzeuge.
§ 43. 1. Der Ueberprüfung unterliegen:
a) zur entgeltlichen Personenbeförderung verwendete
Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen in jedem der erst¬
maligen Zulassung zum Verkehr folgenden Kalender¬
jahr;
b) alle übrigen Kraftfahrzeuge in jedem dritten der
erstmaligen zum Verkehr folgenden Kalenderjahr.
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Anhänger).
A. Mindestversicherungssummen.
§ 47. 1. Als Mindestversicherungssummen für die im
§ 2, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes vorgeschriebene Kraft¬
fahrzeug=Haftpflichtversicherung haben zu gelten:
a) für Kraftstellwagen (zur Personenbeförderung be¬
stimmte Kraftwagen mit mehr als 8 Sitzplätzen ein¬
schließlich Führersitz) hinsichtlich Personenschäden
20.000 S für die einzelne Person und 80.000 S für
das einzelne Ereignis, hinsichtlich Sachschäden 4000 S;
sind mehr als 20 Sitzplätze einschließlich Führersitz
im Kraftstellwagen vorhanden, oder wird ein zur
Personenbeförderung bestimmter Anhängewagen mit¬
geführt, so gilt für das Ereignis die doppelte Summe
(160.000 S);
b) für sonstige Kraftwagen — gleichgültig ob mit oder
ohne Anhänger verwendet — 10.000 S, beziehungs¬
weise 40.000 S, beziehungsweise 2000 S;
c) für Krafträder — gleichgültig ob ein= oder mehr¬
spurig und ob mit oder ohne Anhängekarren —
5000 S, beziehungsweise 20.000 S, beziehungsweise
1000 S;
d) insoweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung
Versicherungspflicht besteht: für land= und forstwirt¬
schaftliche Traktoren, Elektrokarren sowie mittels
Maschinenkraft fortbewegte Arbeitsmaschinen und
Fahrstühle die gleichen Summen wie unter c).
2. Bei Versicherung in fremder Währung haben die den
angeführten Summen in der fremden Währung entspve¬
chenden Beträge zu gelten. Versicherungen in anderen als
den jeweils im Wiener Börsenkursblatt notierten frem¬
den Währungen sind unzulässig.
Führung von Kraftfahrzeugen.
A. Erteilung der Erlaubnis zur Führung.
§ 54. Die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen
darf nur an Personen erteilt werden, die das nachstehend
festgesetzte Mindestalter erreicht haben:
a) Personen, die die Führung von Kraftwagen zu ihrem
Erwerlb im Hauptberuf ausüben wollen (Berufs¬
fahrer), müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben;
b) Personen, die die Führung von Kraftwagen nicht zu
ihrem Erwerb im Hauptberuf ausüben wollen oder
die nur ddie Erlaubnis zur Führung von Krafträdern
anstreben, müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 55. 1. Wer ein Kraftfahrzeug führen will, hat bei
der Behörde um die Erteilung der Erlaubnis anzusuchen
(§ 7, Absatz 1, des Krafffahrgesetzes). Das Ansuchen ist
iin der Regel an jene Behörde zu richten, in deren ört¬
lichem Wirkungsbereich der Bewerber seinen ständigen
Wohnsitz hat, doch kann in begründeten Fällen auch bei
der nach dem Aufenthaltsort des Bewerbers zuständigen
Behörde angesucht werden, die hierüber nach gepflogenem
Einvernehmen mit der nach dem Wohnsitz des Bewerbers
zuständigen Behörde entscheidet.
2. Das Ansuchen hat folgende Angaben und Belege zu
enthalten:
a) Name und Stand des Ansuchenden,
b) Geburtsjahr und =tag; Geburtsort und =land mit
urkundlichem Beleg,
c) Heimatgemeinde (politischer Bezirk) mit urkundlichem
Beleg,
d) ständiger Wohn= und gegebenenfalls Aufenthaltsort
(in Städten auch nähere Anschrift),
e) ein Lichtbild (Brustbild) des Bewerbers in der Größe
7½ cmX5 ½ cm,
f) Angabe, für welche Gattung oder Gattungen von
Kraftfahrzeugen die Erteilung der Erlaubnis ange¬
strebt wird (§ 57, Absätze 2 und 3)
g) Angabe, wo der Bewerber die Fahrzeugführung er¬
lernt hat,
h) Angabe, ob die Führung des Kraftfahrzeuges zum
Erwerb im Hauptberuf ausgeübt werden soll oder
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