385 L Bereich der Bundespolizeidirektion Linz. B Niederösterreich. C Oberösterreich mit Ausschluß des Bereiches der Bundespolizeidirektion Linz. D Salzburg. E Dirol. F Kärnten. H Steiermark mit Ausschluß des Bereiches der Bundespolizeidivektion Graz. W Vorarlberg. M Burgenland. BP Bundespost. § 32. 1. Die Kennzeichen sind in weißer Schvift auf schwarzem Grund auszuführen. 1. Jedes Kraftfahrzeug muß an der Vorder= und an der Rückseite die von der Behörde ausgegebenen Kenn¬ zeichentafeln tragen. Jedes Kraftfahrzeug sowie jeder Anhänger muß ein eigenes Kennzeichen haben. 3. Bei Kraftwagen müssen ddie Ziffern des vorderen und ddes rückwärtigen Kennzeichens mit dem Buchstaben in derselben Reihe stehen; bei dreirädrigen Kraftwagen (§ 2, a) können erforderlichenfalls Ausnahmen gemacht werden. Buchstabe und Ziffern müssen deutlich (erhaben) hervortreten. Der Buchstabe und die Ziffern des vorderen Kennzeichens müssen 8 cm hoch und im Grundstrich 0.9 cm stark sein. Der Buchstabe und die Ziffern des rückwärtigen Kennzeichens müssen 10 cm hoch und im Grundstrich 1.2 cm stark sein. Besteht die Ordnungs¬ zahl aus mehr als 4 Ziffern, so sind die Tausender durch einen Punkt von den Hundertern zu sondern. Der Ab¬ stand zwischen dem Buchstaben und den Ziffern muß mindestens 3 cm, der Abstand zwischen den beiden Zifferigruppen 5 cm betragen. 4. Bei Krafträdern (ausgenommen solche mit Vorsteck¬ wagen) ist vorne je eine Kennzeichentafel zu beiden Seiten in der Fahrtrichtung anzubringen; Anordnung der Buchstaben und der Ziffern wie bei vorderseitigem Kennzeichen der Kraftwagen; der Buchstabe und die Ziffern müssen 6 em hoch und im Grundstrach 0.6 cm stark sein. Bei Krafträdern mit Vorsteckwagen ist vorne nur eine Kennzeichentafel am Vorsteckwagen erforderlich; Buchstabe und Ziffern in gleicher Anordnung und Ab¬ messung wie bei vorderseitigem Kennzeichen der Kraft¬ wagen. An der Rückseite der Krafträder ist eine an¬ nähernd quadratische Kennzeichentafel mit Anordnung des Buchstabens und der Ordnungszahl in der Weise daß der Buchstabe und die Tausender oben, die Hunderter darunter stehen, anzubringen; der Buchstabe und die Ziffern müssen 8 cm hoch und im Grundstrich 0.9 cm stark sein. Die rückwärtige Kennzeichentafel der Klein¬ krafträder ist rot umrahmt. 5. Bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern ist eine rück¬ wärtige Kennzeichentafel sowohl am Kraftfahrzeug als auch am Anhänger anzubringen. Die Kennzeichentafel für Anhänger sind rot umrahmt. 6. Die Kennzeichentafeln sind mit dem Fahnzeug fest zu verbinden. Bei Kraftwagen und Anhängern muß die Fläche beider Kennzeichentafeln, bei Krafträdern jene der rückwärtigen Kennzeichentafel zur Längachse des Sahrzeuges senkrecht ode rannähernd senkrecht stehen. 7. Der untere Rand der vorderen Kennzeichentafel muß wenigstens 30 jener der rückwärtigen wenigstens 35 cm von der Fahrbahn entfernt ssein. Ueberprüfung der Kraftfahrzeuge. § 43. 1. Der Ueberprüfung unterliegen: a) zur entgeltlichen Personenbeförderung verwendete Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen in jedem der erst¬ maligen Zulassung zum Verkehr folgenden Kalender¬ jahr; b) alle übrigen Kraftfahrzeuge in jedem dritten der erstmaligen zum Verkehr folgenden Kalenderjahr. Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Anhänger). A. Mindestversicherungssummen. § 47. 1. Als Mindestversicherungssummen für die im § 2, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes vorgeschriebene Kraft¬ fahrzeug=Haftpflichtversicherung haben zu gelten: a) für Kraftstellwagen (zur Personenbeförderung be¬ stimmte Kraftwagen mit mehr als 8 Sitzplätzen ein¬ schließlich Führersitz) hinsichtlich Personenschäden 20.000 S für die einzelne Person und 80.000 S für das einzelne Ereignis, hinsichtlich Sachschäden 4000 S; sind mehr als 20 Sitzplätze einschließlich Führersitz im Kraftstellwagen vorhanden, oder wird ein zur Personenbeförderung bestimmter Anhängewagen mit¬ geführt, so gilt für das Ereignis die doppelte Summe (160.000 S); b) für sonstige Kraftwagen — gleichgültig ob mit oder ohne Anhänger verwendet — 10.000 S, beziehungs¬ weise 40.000 S, beziehungsweise 2000 S; c) für Krafträder — gleichgültig ob ein= oder mehr¬ spurig und ob mit oder ohne Anhängekarren — 5000 S, beziehungsweise 20.000 S, beziehungsweise 1000 S; d) insoweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Versicherungspflicht besteht: für land= und forstwirt¬ schaftliche Traktoren, Elektrokarren sowie mittels Maschinenkraft fortbewegte Arbeitsmaschinen und Fahrstühle die gleichen Summen wie unter c). 2. Bei Versicherung in fremder Währung haben die den angeführten Summen in der fremden Währung entspve¬ chenden Beträge zu gelten. Versicherungen in anderen als den jeweils im Wiener Börsenkursblatt notierten frem¬ den Währungen sind unzulässig. Führung von Kraftfahrzeugen. A. Erteilung der Erlaubnis zur Führung. § 54. Die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen darf nur an Personen erteilt werden, die das nachstehend festgesetzte Mindestalter erreicht haben: a) Personen, die die Führung von Kraftwagen zu ihrem Erwerlb im Hauptberuf ausüben wollen (Berufs¬ fahrer), müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben; b) Personen, die die Führung von Kraftwagen nicht zu ihrem Erwerb im Hauptberuf ausüben wollen oder die nur ddie Erlaubnis zur Führung von Krafträdern anstreben, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 55. 1. Wer ein Kraftfahrzeug führen will, hat bei der Behörde um die Erteilung der Erlaubnis anzusuchen (§ 7, Absatz 1, des Krafffahrgesetzes). Das Ansuchen ist iin der Regel an jene Behörde zu richten, in deren ört¬ lichem Wirkungsbereich der Bewerber seinen ständigen Wohnsitz hat, doch kann in begründeten Fällen auch bei der nach dem Aufenthaltsort des Bewerbers zuständigen Behörde angesucht werden, die hierüber nach gepflogenem Einvernehmen mit der nach dem Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde entscheidet. 2. Das Ansuchen hat folgende Angaben und Belege zu enthalten: a) Name und Stand des Ansuchenden, b) Geburtsjahr und =tag; Geburtsort und =land mit urkundlichem Beleg, c) Heimatgemeinde (politischer Bezirk) mit urkundlichem Beleg, d) ständiger Wohn= und gegebenenfalls Aufenthaltsort (in Städten auch nähere Anschrift), e) ein Lichtbild (Brustbild) des Bewerbers in der Größe 7½ cmX5 ½ cm, f) Angabe, für welche Gattung oder Gattungen von Kraftfahrzeugen die Erteilung der Erlaubnis ange¬ strebt wird (§ 57, Absätze 2 und 3) g) Angabe, wo der Bewerber die Fahrzeugführung er¬ lernt hat, h) Angabe, ob die Führung des Kraftfahrzeuges zum Erwerb im Hauptberuf ausgeübt werden soll oder tiicht 25