384 Reifens über der Grundfelge an keiner Stelle des Um¬ fanges geringer ist als 6 cm. Die Lauffläche der Berei¬ fung darf keine die Fahrbahn schädigenden Unebenheiten aufweisen, jedoch ist die Verwendung von Gleitschutz¬ vorrichtungen oder Schneeketten zulässig, wenn die Fahr¬ bahn durch Eis und Schnee geschützt ist. Die Glieder dder Schneeketten, die aus starrem Material bestehen und keine elastischen Ueberzüge besitzen, dürfen nicht länger als 3 cm und nicht höher als 2 cm sein und keinerlei scharfe Kanten, Ecken, ebene Flächen oder wulstartige Erhöhungen aufweisen. Sie müssen an den Rädern der¬ art befestigt werden, daß eine Schlagwirkung auf die Fahrbahn möglichst vermieden wird. 2. Inwieweit Kraftfahrzeuge, die den im Absatz 1 an¬ geführten Bereifungsvorschriften nicht entsprechen oder die nicht auf Rädern laufen (Raupenschlepper u. dgl.), auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet werden dürfen, bestimmen ddie allgemeinen Straßenpolizei¬ vorschriften. § 12. Einspurige Krafträder dürfen höchstens zwei¬ sitzig sein. Zweisitzige Krafträder müssen mit einem sicheren Sitz und einer Anhaltevorrichtung sowie mit Fußrasten für den Mitfahrer ausgestattet sein. C. Ausrüstung der Kraftfahrzeuge. § 13. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer eintönigen Hupe (Horn) zur Abgabe gut vernehmlicher, wohlklin¬ gender Töne versehen sein. Die Hupen von Postkraft¬ fahrzeugen und von den im öffentlichen Sicherheits= und Rettungsdienst verwendeten Kraftfahrzeugen können mehrtönig sein. § 14. Jedes mehrspurige Kraftfahrzeug ist mit einer Vorrichtung auszustatten, die verhindert, daß es von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 15. Kraftwagen und mehrspurige Krafträder, bei denen infolge der Anordnung des Führersitzes dem Füh¬ rer die ordnungsmäßige Abgabe der in den Straßen¬ polizeivorschriften vorgesehenen Zeichengebung erschwert ist, müssen mit einer verläßlich wirkenden, auch bei Dunkelheit sichtbaren Anzeigevorrichtung zur Ersichtlich¬ machung beabsichtigter Fahrtrichtungs= oder Geschwin¬ digkeitsanderungen ausgestattet sein. Warnungslauten für den Führer durch den Aufbau von Warnungslauten für den Führer durch den Aufbau (insbesondere Innenlenker) oder die Ladung (Lastkraft¬ wagen) beeinträchtigt ist, müssen mit einem Spiegel aus¬ gestattet sein, der dem Führer die Beobachtung der rück¬ wärtigen Fahrbahn gestattet. § 17. 1. An jedem Kraftwagen und an jedem mehr¬ spurigen Kraftrad müssen an der Vorderseite zwei Lam¬ pen mit farblosen Gläsern womöglich in gleicher Höhe angebracht sein, die die Breite des Fahrzeuges erkennen lassen; an der Vorderseite eines einspurigen Kraftrades genügt eine Lampe. 2. Jedes Kraftfahrzeug muß überdies an der Rückseite ein rotes Decklicht haben; bei Kleinkrafträdern kann ein solches Decklicht durch eine Blendlinse von roter Farbe ersetzt werden, die in einer Entfernung von 150 m im Scheinwerferlicht einer 25=Watt=Lampe sichtbar sein muß. § 18. 1. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer oder mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Beleuchtung der Straße nach vorne auf eine hinreichende Entfernung ermöglichen, wenn nicht schon die im § 17, Absatz 1, angeführten Lampen diese Aufgabe erfüllen. Wenn das Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km in der Stunde entwickeln kann, muß die Straße nach vorne auf mindestens 100 m beleuchtet wer¬ den können. 2. Beleuchtungskörper, ddie eine Blendung verursachen, müssen derart beschaffen sein, daß sie die Ausschaltung der Blendwirkung ermöglichen, ohne hiedurch die Be¬ leuchtung der Straße auf mindestens 25 m in Frage zu stellen. Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Anhängers) zum Verkehr. § 27. 1. Um die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (An¬ hängers) zum Verkehr hat der Fahrzeugbesitzer unter Angabe von Name, Beruf und Anschrift bei jener Be¬ hörde einzuschreiten, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Das Ein¬ schreiten ist zu belegen: a) mit der Typenbescheinigung oder mit dem Bescheid über die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges (§ 24, Absatz 5, und § 25, Absatz 3); b) mit dem Nachweis des rechtmäßigen Besitzes des Fahrzeuges: c) mit einer Angabe über den Verwendungszweck des Fahrzeuges (für unentgeltliche oder entgeltliche Per¬ sonenbeförderung, zum Beispiel Kraftdroschke, Kraft¬ stellwagen oder für Lastenbeförderung), über die Nutzlast, beziehungsweise Anzahl der Sitzplätze (ein¬ schließlich Führersitz); d) mit der Bestätigung einer zum Betrieb der Haft¬ pflichtversicherung in Oesterreich zugelassenen Ver¬ sicherungsanstalt über den aufrechten Bestand einer Kraftfahrzeug=Haftpflichtversicherung, sofern es sich nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach § 2, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes oder nach § 95 Ab¬ satz 2, und § 98 Absatz 1, dieser Verordnung von der Haftpflichtversicherung befreit ist; e) mit ddem vorgeschriebenen Ausweis über ddie ord¬ nungsmäßige Zollabfertigung (Verzollung oder Zoll¬ freischreibung als Uebersiedlungs=, Heirats=, Erb¬ schaftsgut usw.), falls es sich um die erstmalige Zu¬ lassung eines Kraftfahrzeuges ausländischer Herkunft handelt. 2. Betrifft die Typenbescheinigung oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung nur das Fahrgestell und nicht auch den Aufbau des Fahrzeuges, so ist eine Ueber¬ prüfung des Fahrzeuges (VII. Abschnitt) erbracht wird, oder wenn es sich um einen amtsbekannt zur Zulassung geeigneten Aufbau handelt. Andernfalls kann die Be¬ hörde die Vorführung des Kraftfahrzeuges anordnen, um erforderlichen falls dessen Ueberprüfung zu veran¬ lassen. Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge (Anhänger). A. Grundsätzliche Besstimmungen. § 30. Im Inland muß jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger bei Benützung von Straßen und Wegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, das ihm von der Be¬ hörde zugewiesene Kennzeichen tragen, unbeschadet der allfälligen Verpflichtung zur Anbringung der für die Be¬ zeichnung von Lastfuhrwerken in den Straßenpolizei¬ vorschriften vorgeschriebenen Anschriftstafeln. B. Beschaffenheit der Kennzeichen und Anbringung der Kennzeichentafeln. § 31. 1. Die Kennzeichen für Kraftfahrzeuge (An¬ hänger) bestehen aus einem großen lateinischen Buch¬ staben und aus einer Ordnungszahl in arabischen Ziffern. 2. Der Buchstabe bezeichnet das Land (den Polizei¬ bereich), in dem die Kennzeichen ausgefolgt wurden, die Ordnungszahl bezeichnet die Nummer, unter der ddas betreffende Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist. Die Verteilung der Buchstaben auf die einzelnen Länder (Polizeibereiche) ist aus Anlage 5 zu ersehen. 3. Die Bundespolizeidirektionen in Wien, Graz und Linz geben Zahlenreihen von 1 angefangen fortlaufend aus, den übrigen Behörden. werden Zahlenreihen vom Landeshauptmann zugewiesen. Verteilung der Kennzeichenbuch staben (§ 31, Absatz 2 und § 35, Absatz 2). 4 Bereich der Bundespolizeidirektion Wien. K Bereich er Bundespolizeidirektion Graz.