Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Reifens über der Grundfelge an keiner Stelle des Um¬
fanges geringer ist als 6 cm. Die Lauffläche der Berei¬
fung darf keine die Fahrbahn schädigenden Unebenheiten
aufweisen, jedoch ist die Verwendung von Gleitschutz¬
vorrichtungen oder Schneeketten zulässig, wenn die Fahr¬
bahn durch Eis und Schnee geschützt ist. Die Glieder dder
Schneeketten, die aus starrem Material bestehen und
keine elastischen Ueberzüge besitzen, dürfen nicht länger
als 3 cm und nicht höher als 2 cm sein und keinerlei
scharfe Kanten, Ecken, ebene Flächen oder wulstartige
Erhöhungen aufweisen. Sie müssen an den Rädern der¬
art befestigt werden, daß eine Schlagwirkung auf die
Fahrbahn möglichst vermieden wird.
2. Inwieweit Kraftfahrzeuge, die den im Absatz 1 an¬
geführten Bereifungsvorschriften nicht entsprechen oder
die nicht auf Rädern laufen (Raupenschlepper u. dgl.),
auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet werden
dürfen, bestimmen ddie allgemeinen Straßenpolizei¬
vorschriften.
§ 12. Einspurige Krafträder dürfen höchstens zwei¬
sitzig sein. Zweisitzige Krafträder müssen mit einem
sicheren Sitz und einer Anhaltevorrichtung sowie mit
Fußrasten für den Mitfahrer ausgestattet sein.
C. Ausrüstung der Kraftfahrzeuge.
§ 13. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer eintönigen
Hupe (Horn) zur Abgabe gut vernehmlicher, wohlklin¬
gender Töne versehen sein. Die Hupen von Postkraft¬
fahrzeugen und von den im öffentlichen Sicherheits= und
Rettungsdienst verwendeten Kraftfahrzeugen können
mehrtönig sein.
§ 14. Jedes mehrspurige Kraftfahrzeug ist mit einer
Vorrichtung auszustatten, die verhindert, daß es von
Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann.
§ 15. Kraftwagen und mehrspurige Krafträder, bei
denen infolge der Anordnung des Führersitzes dem Füh¬
rer die ordnungsmäßige Abgabe der in den Straßen¬
polizeivorschriften vorgesehenen Zeichengebung erschwert
ist, müssen mit einer verläßlich wirkenden, auch bei
Dunkelheit sichtbaren Anzeigevorrichtung zur Ersichtlich¬
machung beabsichtigter Fahrtrichtungs= oder Geschwin¬
digkeitsanderungen ausgestattet sein.
Warnungslauten für den Führer durch den Aufbau
von Warnungslauten für den Führer durch den Aufbau
(insbesondere Innenlenker) oder die Ladung (Lastkraft¬
wagen) beeinträchtigt ist, müssen mit einem Spiegel aus¬
gestattet sein, der dem Führer die Beobachtung der rück¬
wärtigen Fahrbahn gestattet.
§ 17. 1. An jedem Kraftwagen und an jedem mehr¬
spurigen Kraftrad müssen an der Vorderseite zwei Lam¬
pen mit farblosen Gläsern womöglich in gleicher Höhe
angebracht sein, die die Breite des Fahrzeuges erkennen
lassen; an der Vorderseite eines einspurigen Kraftrades
genügt eine Lampe.
2. Jedes Kraftfahrzeug muß überdies an der Rückseite
ein rotes Decklicht haben; bei Kleinkrafträdern kann ein
solches Decklicht durch eine Blendlinse von roter Farbe
ersetzt werden, die in einer Entfernung von 150 m im
Scheinwerferlicht einer 25=Watt=Lampe sichtbar sein muß.
§ 18. 1. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer oder
mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame
Beleuchtung der Straße nach vorne auf eine hinreichende
Entfernung ermöglichen, wenn nicht schon die im § 17,
Absatz 1, angeführten Lampen diese Aufgabe erfüllen.
Wenn das Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr
als 30 km in der Stunde entwickeln kann, muß die
Straße nach vorne auf mindestens 100 m beleuchtet wer¬
den können.
2. Beleuchtungskörper, ddie eine Blendung verursachen,
müssen derart beschaffen sein, daß sie die Ausschaltung
der Blendwirkung ermöglichen, ohne hiedurch die Be¬
leuchtung der Straße auf mindestens 25 m in Frage zu
stellen.
Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Anhängers) zum
Verkehr.
§ 27. 1. Um die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (An¬
hängers) zum Verkehr hat der Fahrzeugbesitzer unter
Angabe von Name, Beruf und Anschrift bei jener Be¬
hörde einzuschreiten, in deren örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Das Ein¬
schreiten ist zu belegen:
a) mit der Typenbescheinigung oder mit dem Bescheid
über die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges (§ 24,
Absatz 5, und § 25, Absatz 3);
b) mit dem Nachweis des rechtmäßigen Besitzes des
Fahrzeuges:
c) mit einer Angabe über den Verwendungszweck des
Fahrzeuges (für unentgeltliche oder entgeltliche Per¬
sonenbeförderung, zum Beispiel Kraftdroschke, Kraft¬
stellwagen oder für Lastenbeförderung), über die
Nutzlast, beziehungsweise Anzahl der Sitzplätze (ein¬
schließlich Führersitz);
d) mit der Bestätigung einer zum Betrieb der Haft¬
pflichtversicherung in Oesterreich zugelassenen Ver¬
sicherungsanstalt über den aufrechten Bestand einer
Kraftfahrzeug=Haftpflichtversicherung, sofern es sich
nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach § 2,
Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes oder nach § 95 Ab¬
satz 2, und § 98 Absatz 1, dieser Verordnung von
der Haftpflichtversicherung befreit ist;
e) mit ddem vorgeschriebenen Ausweis über ddie ord¬
nungsmäßige Zollabfertigung (Verzollung oder Zoll¬
freischreibung als Uebersiedlungs=, Heirats=, Erb¬
schaftsgut usw.), falls es sich um die erstmalige Zu¬
lassung eines Kraftfahrzeuges ausländischer Herkunft
handelt.
2. Betrifft die Typenbescheinigung oder der Bescheid
über die Einzelgenehmigung nur das Fahrgestell und
nicht auch den Aufbau des Fahrzeuges, so ist eine Ueber¬
prüfung des Fahrzeuges (VII. Abschnitt) erbracht wird,
oder wenn es sich um einen amtsbekannt zur Zulassung
geeigneten Aufbau handelt. Andernfalls kann die Be¬
hörde die Vorführung des Kraftfahrzeuges anordnen,
um erforderlichen falls dessen Ueberprüfung zu veran¬
lassen.
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge (Anhänger).
A. Grundsätzliche Besstimmungen.
§ 30. Im Inland muß jedes Kraftfahrzeug und jeder
Anhänger bei Benützung von Straßen und Wegen, die
dem öffentlichen Verkehr dienen, das ihm von der Be¬
hörde zugewiesene Kennzeichen tragen, unbeschadet der
allfälligen Verpflichtung zur Anbringung der für die Be¬
zeichnung von Lastfuhrwerken in den Straßenpolizei¬
vorschriften vorgeschriebenen Anschriftstafeln.
B. Beschaffenheit der Kennzeichen und
Anbringung der Kennzeichentafeln.
§ 31. 1. Die Kennzeichen für Kraftfahrzeuge (An¬
hänger) bestehen aus einem großen lateinischen Buch¬
staben und aus einer Ordnungszahl in arabischen Ziffern.
2. Der Buchstabe bezeichnet das Land (den Polizei¬
bereich), in dem die Kennzeichen ausgefolgt wurden, die
Ordnungszahl bezeichnet die Nummer, unter der ddas
betreffende Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist. Die
Verteilung der Buchstaben auf die einzelnen Länder
(Polizeibereiche) ist aus Anlage 5 zu ersehen.
3. Die Bundespolizeidirektionen in Wien, Graz und
Linz geben Zahlenreihen von 1 angefangen fortlaufend
aus, den übrigen Behörden. werden Zahlenreihen vom
Landeshauptmann zugewiesen.
Verteilung der Kennzeichenbuch staben
(§ 31, Absatz 2 und § 35, Absatz 2).
4 Bereich der Bundespolizeidirektion Wien.
K Bereich er Bundespolizeidirektion Graz.