Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Innerhalb geschlossener Ortschaften darf der Radfahrer
nur mit der Lenkstange in beiden Händen und den Füßen
auf den Fußtritten fahren. Solche Straßenstrecken dürfen
nicht zur Erlernung des Radfahrens oder zu Uebungs¬
zwecken benützt werden.
Der Radfahrer ist verpflichtet, auf Anruf der Straßen¬
aufsichts= oder Polizeiorgane sofort abzusteigen.
Das Mitnehmen einer zweiten Person auf dem Fahr¬
rad ist nur dann gestattet, wenn für sie eine hiefür be¬
stimmte, geeignete Sitzgelegenheit (Sattel oder Kinder¬
korb) auf dem Fahrrad vorhanden ist; Gegenstände dür¬
fen auf dem Fahrrad nur dann mitgenommen werden,
wenn sie die Bewegungsfreiheit des Radfahrers nicht be¬
einträchtigen, Personen oder Sachen nicht gefährden. Dem
Radfahrer ist es untersagt, kleine Wagen und ddgl. nach¬
zuziehen, Tiere am Fahrrade anzubinden und mitlaufen
zu lassen oder sie vom Fahrrade an der Leine mitzu¬
führen.
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen
in der Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaßes
bedroht.
V. Vorschriften für Kraftfahrzeuge.
(Auszugsweise.)
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Kraft¬
fahrwesen (Kraftfahrgesetz). (B.=G.=Bl. 437)
§ 1. Geltung des Gesetzes.
1. Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
Straßenfahrzeuge, die zum Antrieb durch Maschinen¬
kraft eingerichtet und weder an Gleise noch an Kraft¬
leitungen gebunden sind.
§ 13. Besondere Pflichten des Führers undd
des Besitzers von Kraftfahrzeugen.
1. Der Führer hat sich im Verkehr jederzeit der be¬
sonderen Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu
verhalten und dafür zu sorgen, daß Gefährdungen und
unnötige Belästigungen der übrigen Straßenbenützer
durch Rauch= und Lärmentwicklung soweit sie bei ord¬
nungsmäßigem Zustand und sachgemäßem Betrieb des
Kraftfahrzeuges vermieden werden kann, sowie durch den
Gebrauch der Beleuchtungs= und Warnungsvorrichtungen
hintangehalten werden; er hat die auf Zulassung des
Fahrzeuges und auf seine Fahrerlaubnis bezüglichen
Nachweise mitzuführen. Bei einem durch das Kraftfahr¬
zeug verursachten Unfall hat er nach Möglichkeit Beistand
zu leisten.
2. Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges hat für den vor¬
schriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen; er
darf die Führung des Kraftfahrzeuges nur solchen Per¬
sonen überlassen, denen dies auf Grund der Bestimmun¬
gen dieses Gesetzes gestattet ist; er hat den Führer der¬
art auszurüsten, daß ihm die sichere Bedienung des
Fahrzeuges ermöglicht ist.
Verordnung des Bundesministers für Handel und Ver¬
kehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
den Bundesministern für soziale Verwaltung, für Finan¬
zen und für Heereswesen vom 12. Mai 1930 über den
Verkehr von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrverordnung).
(B.=G.=Bl. Nr. 138)
A. Einteilung der Kraftfahrzeuge.
§ 2. Die Kraftfahrzeuge werden eingeteilt in:
a) Kraftwagen, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge
mit mehr als drei Rädern (Lauf= und Triebrädern)
und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,
deren Eigengewicht im betriebsfertigen Zustand 350
Kilogramm übersteigt;
b) Krafträder das sind Kraftfahrzeuge mit nicht mehr
als drei Rädern (Lauf= und Triebrädern), deren
Eigengewicht (ohne Beiwagen) im betriebsfertigen
Zustand 350 kg nicht übersteigt; sie werden nach der
Bauart in einspurige und in mehrspurige Kraft¬
räder eingeteilt. Einspurige Krafträder mit Ver¬
brennungskraftmaschine, deren Gesamthubvolumen
(Hubvolumen aller Zylinder zusammen) hhöchstens
250 cms beträgt, sind Kleinkrafträder.
B. Einrichtung der Kraftfahrzeuge.
§ 3. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und der¬
art gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem Betrieb
weder Beschädigungen oder schädliche Erschütterungen der
Fahrbahn noch vermeidbare Geräusche, Rauch=, Dampf=,
schädliche Gasentwicklung oder übler Geruch verbunden
sind. Für ihre Abmessungen sind im allgemeinen die in
den Straßenpolizeivorschriften enthaltenen Richtlinien
maßgebend.
§ 4. 1. Jedes Kraftfahrzeug muß aufweisen:
a) eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung mit möglichst
großem Einschlag, um kurz wenden zu können. Der
Einschlag muß mindestens so groß sein, daß (bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit den äußeren Rä¬
dern) ein Kreis, dessen Durchmesser 18 m nicht
überschreitet, gefahren werden kann;
b) zwei in ihrer Wirkung voneinander unabhängige
Bremsvorrichtungen, dderen jede für sich allein aus¬
reichend sein muß, das belasttete Kraftfahrzeug so¬
fort nach ihrer Betätigung in seinem Lauf zu hem¬
men und auf eine möglichst kurze Strecke zum Still¬
stand zu bringen. Von diesen Bremsen muß eine
unmittelbar auf die Räder oder auf Bestandteile, die
mit ihnen fest verbunden sind, wirken; bei Kraft¬
wagen und bei mehrspurigen Krafträdern muß eine
der Bremsen feststellbar sein.
2. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Kraftfahr¬
zeuge (Hebel, Griffe Pedale usw.) müssen so angeordnet
sein, daß sie der Führer, ohne sein Augenmerk von der
Fahrbahn abzulenken, leicht und ohne Gefahr einer Ver¬
wechslung bedienen kann.
§ 5. 1. Kraftwagen und mehrspurige Krafträder
müssen mit einer Hemm= und Sperrvorrichtung versehen
sein, die selbst bei starken Steigungen eine Rückwärts¬
bewegung zu verhindern vermag; sofern die feststellbare
Bremse diese Aufgabe erfüllt, kann bei Kraftfahrzeugen,
deren Gesamtgewicht (Gewicht des betriebsfertigen Fahr¬
gestelles, vermehrt um dessen anläßlich der Prufung der
Fahrzeugtype oder des Fahrzeuges als zulässig erklärte
Höchstbelastung) geringer als 3.5 t ist, die besondere
Hemm= oder Sperrvorrichtung entfallen.
2. Von dem Erfordernis der Anbringung einer beson¬
deren Hemm= und Sperrvorrichtung kann abgesehen
werden, wenn das Fahrzeug ausschließlich für den Ver¬
kehr in nicht bergigem Gelände bestimmt ist.
3. Kraftwagen mit einem Gesamthubvolumen über
2 Liter müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betä¬
tigenden Anlaßvorrichtung ausgestattet sein.
§ 6. Kraftfahrzeuge von mehr als 350 kg Eigengewicht
müssen mit einer vom Führersitz aus zu beldienenden
Vorrichtung für die Rückwärtsfahrt ausgestattet sein.
§ 7. Kraftfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschine
müssen mit einem in die Auspuffleitung eingeschalteten
wirksamen Schalldämpfer für die Auspuffgase versehen
sein. Die Auspuffleitungen oder der Schalldämpfer dür¬
fen weder eine Auspuffklappe noch eine ähnliche Vor¬
richtung besitzen, die bezweckt, die Wirkung des Schall¬
dämpfers zeitweise oder dauernd auszuschalten oder zu
beeinträchtigen. Die Auspuffgase dürfen aus dem Aus¬
puffrohr nicht in der Richtung gegen die Fahrbahn aus¬
treten.
§ 11. 1. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
unter 5.5t müssen mit Luftreifen, solche mit einem hö¬
heren Gesamtgewicht anderer Art versehen sein, die auf
Grund einer Prüfung als hochelastische Reifen genehmigt
sind (§ 26). Hochelastische Reifen durfen aber nur inso¬
lange verwendet werden, als die Höhe des elastischen