383 Innerhalb geschlossener Ortschaften darf der Radfahrer nur mit der Lenkstange in beiden Händen und den Füßen auf den Fußtritten fahren. Solche Straßenstrecken dürfen nicht zur Erlernung des Radfahrens oder zu Uebungs¬ zwecken benützt werden. Der Radfahrer ist verpflichtet, auf Anruf der Straßen¬ aufsichts= oder Polizeiorgane sofort abzusteigen. Das Mitnehmen einer zweiten Person auf dem Fahr¬ rad ist nur dann gestattet, wenn für sie eine hiefür be¬ stimmte, geeignete Sitzgelegenheit (Sattel oder Kinder¬ korb) auf dem Fahrrad vorhanden ist; Gegenstände dür¬ fen auf dem Fahrrad nur dann mitgenommen werden, wenn sie die Bewegungsfreiheit des Radfahrers nicht be¬ einträchtigen, Personen oder Sachen nicht gefährden. Dem Radfahrer ist es untersagt, kleine Wagen und ddgl. nach¬ zuziehen, Tiere am Fahrrade anzubinden und mitlaufen zu lassen oder sie vom Fahrrade an der Leine mitzu¬ führen. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in der Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaßes bedroht. V. Vorschriften für Kraftfahrzeuge. (Auszugsweise.) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Kraft¬ fahrwesen (Kraftfahrgesetz). (B.=G.=Bl. 437) § 1. Geltung des Gesetzes. 1. Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die zum Antrieb durch Maschinen¬ kraft eingerichtet und weder an Gleise noch an Kraft¬ leitungen gebunden sind. § 13. Besondere Pflichten des Führers undd des Besitzers von Kraftfahrzeugen. 1. Der Führer hat sich im Verkehr jederzeit der be¬ sonderen Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten und dafür zu sorgen, daß Gefährdungen und unnötige Belästigungen der übrigen Straßenbenützer durch Rauch= und Lärmentwicklung soweit sie bei ord¬ nungsmäßigem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeuges vermieden werden kann, sowie durch den Gebrauch der Beleuchtungs= und Warnungsvorrichtungen hintangehalten werden; er hat die auf Zulassung des Fahrzeuges und auf seine Fahrerlaubnis bezüglichen Nachweise mitzuführen. Bei einem durch das Kraftfahr¬ zeug verursachten Unfall hat er nach Möglichkeit Beistand zu leisten. 2. Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges hat für den vor¬ schriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen; er darf die Führung des Kraftfahrzeuges nur solchen Per¬ sonen überlassen, denen dies auf Grund der Bestimmun¬ gen dieses Gesetzes gestattet ist; er hat den Führer der¬ art auszurüsten, daß ihm die sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglicht ist. Verordnung des Bundesministers für Handel und Ver¬ kehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und den Bundesministern für soziale Verwaltung, für Finan¬ zen und für Heereswesen vom 12. Mai 1930 über den Verkehr von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrverordnung). (B.=G.=Bl. Nr. 138) A. Einteilung der Kraftfahrzeuge. § 2. Die Kraftfahrzeuge werden eingeteilt in: a) Kraftwagen, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Rädern (Lauf= und Triebrädern) und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigengewicht im betriebsfertigen Zustand 350 Kilogramm übersteigt; b) Krafträder das sind Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als drei Rädern (Lauf= und Triebrädern), deren Eigengewicht (ohne Beiwagen) im betriebsfertigen Zustand 350 kg nicht übersteigt; sie werden nach der Bauart in einspurige und in mehrspurige Kraft¬ räder eingeteilt. Einspurige Krafträder mit Ver¬ brennungskraftmaschine, deren Gesamthubvolumen (Hubvolumen aller Zylinder zusammen) hhöchstens 250 cms beträgt, sind Kleinkrafträder. B. Einrichtung der Kraftfahrzeuge. § 3. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und der¬ art gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem Betrieb weder Beschädigungen oder schädliche Erschütterungen der Fahrbahn noch vermeidbare Geräusche, Rauch=, Dampf=, schädliche Gasentwicklung oder übler Geruch verbunden sind. Für ihre Abmessungen sind im allgemeinen die in den Straßenpolizeivorschriften enthaltenen Richtlinien maßgebend. § 4. 1. Jedes Kraftfahrzeug muß aufweisen: a) eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung mit möglichst großem Einschlag, um kurz wenden zu können. Der Einschlag muß mindestens so groß sein, daß (bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit den äußeren Rä¬ dern) ein Kreis, dessen Durchmesser 18 m nicht überschreitet, gefahren werden kann; b) zwei in ihrer Wirkung voneinander unabhängige Bremsvorrichtungen, dderen jede für sich allein aus¬ reichend sein muß, das belasttete Kraftfahrzeug so¬ fort nach ihrer Betätigung in seinem Lauf zu hem¬ men und auf eine möglichst kurze Strecke zum Still¬ stand zu bringen. Von diesen Bremsen muß eine unmittelbar auf die Räder oder auf Bestandteile, die mit ihnen fest verbunden sind, wirken; bei Kraft¬ wagen und bei mehrspurigen Krafträdern muß eine der Bremsen feststellbar sein. 2. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Kraftfahr¬ zeuge (Hebel, Griffe Pedale usw.) müssen so angeordnet sein, daß sie der Führer, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzulenken, leicht und ohne Gefahr einer Ver¬ wechslung bedienen kann. § 5. 1. Kraftwagen und mehrspurige Krafträder müssen mit einer Hemm= und Sperrvorrichtung versehen sein, die selbst bei starken Steigungen eine Rückwärts¬ bewegung zu verhindern vermag; sofern die feststellbare Bremse diese Aufgabe erfüllt, kann bei Kraftfahrzeugen, deren Gesamtgewicht (Gewicht des betriebsfertigen Fahr¬ gestelles, vermehrt um dessen anläßlich der Prufung der Fahrzeugtype oder des Fahrzeuges als zulässig erklärte Höchstbelastung) geringer als 3.5 t ist, die besondere Hemm= oder Sperrvorrichtung entfallen. 2. Von dem Erfordernis der Anbringung einer beson¬ deren Hemm= und Sperrvorrichtung kann abgesehen werden, wenn das Fahrzeug ausschließlich für den Ver¬ kehr in nicht bergigem Gelände bestimmt ist. 3. Kraftwagen mit einem Gesamthubvolumen über 2 Liter müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betä¬ tigenden Anlaßvorrichtung ausgestattet sein. § 6. Kraftfahrzeuge von mehr als 350 kg Eigengewicht müssen mit einer vom Führersitz aus zu beldienenden Vorrichtung für die Rückwärtsfahrt ausgestattet sein. § 7. Kraftfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschine müssen mit einem in die Auspuffleitung eingeschalteten wirksamen Schalldämpfer für die Auspuffgase versehen sein. Die Auspuffleitungen oder der Schalldämpfer dür¬ fen weder eine Auspuffklappe noch eine ähnliche Vor¬ richtung besitzen, die bezweckt, die Wirkung des Schall¬ dämpfers zeitweise oder dauernd auszuschalten oder zu beeinträchtigen. Die Auspuffgase dürfen aus dem Aus¬ puffrohr nicht in der Richtung gegen die Fahrbahn aus¬ treten. § 11. 1. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht unter 5.5t müssen mit Luftreifen, solche mit einem hö¬ heren Gesamtgewicht anderer Art versehen sein, die auf Grund einer Prüfung als hochelastische Reifen genehmigt sind (§ 26). Hochelastische Reifen durfen aber nur inso¬ lange verwendet werden, als die Höhe des elastischen