Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 420 Buch 1931
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

382
zu erfolgen. Das Gehen auf der Fahrstraße in der Längs¬
richtung ist verboten. Ausgenommen von dieser Vorschvift
sind nur Truppenmärsche, Leichenzüge, Aufzüge aller
Art und die Träger verkehrshindender Lasten. Das
Betreten oder Ueberschreiten der Fahrbahn hat mit der
nötigen Vorsichs zu erfolgen. An Straßenstellen, wo
Ueberschreitungsstriche gezogen sind darf das Ueber¬
queren nur innerhalb dieser Striche erfolgen. Für das
Fahren mit Kinderwagen gelten dieselben Bestimmungen
wie für Fußgänger. Das Nebeneinanderfahren mit
Kinderwagen ist verboten. Das Fahren mit Rollmobilen,
„Fliegenden Holländern“ und dergleichen ist auf Geh¬
wegen und verkehrsreichen Straßen verboten. Das
Fahren mit Fahrrädern oder das Führen derselben auf
den Gehsteigen ist verboten.
C) Gemeinsame Bestimmungen und Straf¬
bestimmungen.
§ 28. Den seitens der Schutzmannschaft erteilten Wei¬
sungen haben die Fußgänger und Wagenlenker Folge
zu leisten.
§ 29. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬
nung werden gemäß Art. VII des Gesetzes vom 21. Juli
1925, Bgbl. 273, mit Geld bis 200 S oder Arrest bis zwei
Wochen bestraft.
§ 30. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit
dem Tage der Kundmachung in Kraft.
II. Sonstige wissenswerte Vorschriften aus
den allgemeinen Straßenpolizeiordnungen.
(Auszugsweise.)
Alle Fuhrwerke müssen sich in verkehrssicherem Zu¬
stande befinden. Zum Zug untaugliche, insbesondere
lahme, kranke oder abgetriebene Tiere sowie solche, die
äußerlich erkennbare Leiden (Wunden) haben, dürfen
zur Bespannung nicht verwendet werden. Bissige Zug¬
tiere müssen mit Maulkörben versehen sein.
Das Gesamtgewicht eines Fuhrwerkes samt Ladung
muß in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
des Gespannes stehen, wobei auch auf die Beschaffenheit
der Fahrbahn und ddie Witterungsverhältnisse Bedacht
zu nehmen ist.
Lastfuhrwerke müssen mit einer deutlich lesbaren, un¬
verwischbaren Aufschvift versehen sein, die den Vor= und
Zunamen sowie den Wohnort (Firma und Sitz) des
Fuhrwerksbesitzers und, wenn dieser mehrere Fuhrwerke
besitzt, auch die Nummer des Fuhrwerkes angibt. Die
Aufschrift ist auf einer schwarzen Tafel mit weißen
Buchstaben deutlich lesbar anzubringen.
Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit (Gangart) so
zu wählen, daß dadurch keine Gefährdung der Sicherheit
von Personen oder Sachen verursacht wird. In geschlos¬
senen Ortschaften hat er außerdem die Fahrgeschwindig¬
lei so zu wählen, daß weder andere Straßenbenützer noch
die Anrainer durch Bespritzen mit Straßenkot belästigt
werden. Ungefederte Fuhrwerke dürfen innerhalb ge¬
schlossener Ortschaften und auf Holzbrucken und Brücken,
auf denen das Schnellfahren durch Anschlag verboten
ist, nur im Schritt fahren.
An unübersichtlichen Straßenstellen und an Stellen,
an denen die Fahrbahn durch andere Wegebenützer oder
in sonstiger Weise verengt ist oder wenn ein entgegen¬
kommendes Fuhrwerk herannaht, ist das Überholen ver¬
boten.
Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit oder
starkem Nebel nicht auf Straßen belassen werden. Kann
ihre Entfernung aus besonderen Gründen nicht erfolgen,
so ist für ihre entsprechende Beleuchtung zu sorgen. In
diesem Falle sind solche Fuhrwerke tunlichst an den Rand
der Straße oder der Fahrbahn zu schieben; die Deichsel
ist gegen den Straßenrand zu richten, abzunehmen oder
entsprechend gesichert hochzustellen.
II. Besondere ortspolizeiliche Vorschriften
für das Lastfuhrwerk.
1. Verbot des Schnellfahrens mit Last¬
wagen:
Alle Lastwagen sowie überhaupt alle nicht auf Federn
gestellten Wagen dürfen auf den Straßen und Plätzen
des Stadtbezirkes nur im Schritte fahren und ist das
schnelle Fahren der bezeichneten Wagen — gleichviel ob
dieselben beladen oder leer sind — bei Strafe verboten.
(Magistrats=Kundmachung vom 19. 12. 1894.)
2. Verbot des lärmenden Auf= und Ab¬
ladens der Fuhrwerke:
Das lärmende Auf= und Abladen der Fuhrwerke über¬
haupt insbesondere das Abladen der Holzfuhren durch
Umstürzen der Wagen, sowie das lärmende Auf= und Ab¬
laden von Eisenschienen, Traversen ist für den Umfang
des Stadtgebietes bei Strafe verboten. (Magistrats¬
Kundmachung vom 12. 11. 1898.)
IV. Radfahrervorschriften.
(Auszugsweise.)
Beschaffenheit des Fahrrades.
Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als
solche gilt auch eine Rücktrittbremse;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von
Warnungszeichen;
3. während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel mit
einer hellbrennenden Laterne mit farblosem oder gelb¬
lichem Glase, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahr¬
bahn wirft;
4 mit einem Rücklicht von gelbroter Farbe oder einer
Blendlinse von grellroter Farbe, die das Fahrrad im
Lichtschein der Laternen von hinten nahender Fahrzeuge
bemerkbar macht. Die Blendlinse muß in einer Entfer¬
nung von 150 Meter im Scheinwerferlicht einer 25=Watt¬
Lampe sichtbar sein.
3. Verbleiben auf der Fahrbahn:
Radfahrer dürfen in der Regel nur die Fahrbahn
benützen.
Das Radfahren auf lediglich für Fußgeher bestimmten
Wegen ist verboten.
Zu den Gehwegen sind im Stadtgebiete auch jene
Straßenteile zu rechnen, welche, ohne durch Randsteine
oder ähnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt
zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre die¬
nen, ferners ist das Radfahren verboten in den mit
Alleebaumen bepflanzten Straßen, auf dem zwischen
der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befind¬
lichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen
mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬
straßen.
4. Vorsichten beim Radfahren:
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der
Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat überhaupt
Handlungen, welche geeignet sind die Sicherheit der
Menschen oder des Eigentums zu gefährden, auf der
öffentlichen Fahrbahn zu unterlassen.
Der Radfahrer hat auf Fußgänger, Reitpferde, Zug¬
und andere Tiere beim Vorfahren insbesondere aber
beim Einbiegen in die Straße, beim Verlassen und beim
Kreuzen derselben zu achten und das Warnungssignal
stets rechtzeitig zu geben. Es ist verboten, in unnötiger
Weise Signale zu geben.
Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer bei Be¬
gegnung mit Fuhrwerken, Reitern, Viehtrieben und Fu߬
gängern an engen Straßenstellen nur hintereinander
und in angemessener Entfernung fahren. Dasselbe gilt
überhaupt bei stärkerem Straßenverkehr, namentlich in
geschlossenen Ortschaften.