382 zu erfolgen. Das Gehen auf der Fahrstraße in der Längs¬ richtung ist verboten. Ausgenommen von dieser Vorschvift sind nur Truppenmärsche, Leichenzüge, Aufzüge aller Art und die Träger verkehrshindender Lasten. Das Betreten oder Ueberschreiten der Fahrbahn hat mit der nötigen Vorsichs zu erfolgen. An Straßenstellen, wo Ueberschreitungsstriche gezogen sind darf das Ueber¬ queren nur innerhalb dieser Striche erfolgen. Für das Fahren mit Kinderwagen gelten dieselben Bestimmungen wie für Fußgänger. Das Nebeneinanderfahren mit Kinderwagen ist verboten. Das Fahren mit Rollmobilen, „Fliegenden Holländern“ und dergleichen ist auf Geh¬ wegen und verkehrsreichen Straßen verboten. Das Fahren mit Fahrrädern oder das Führen derselben auf den Gehsteigen ist verboten. C) Gemeinsame Bestimmungen und Straf¬ bestimmungen. § 28. Den seitens der Schutzmannschaft erteilten Wei¬ sungen haben die Fußgänger und Wagenlenker Folge zu leisten. § 29. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬ nung werden gemäß Art. VII des Gesetzes vom 21. Juli 1925, Bgbl. 273, mit Geld bis 200 S oder Arrest bis zwei Wochen bestraft. § 30. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. II. Sonstige wissenswerte Vorschriften aus den allgemeinen Straßenpolizeiordnungen. (Auszugsweise.) Alle Fuhrwerke müssen sich in verkehrssicherem Zu¬ stande befinden. Zum Zug untaugliche, insbesondere lahme, kranke oder abgetriebene Tiere sowie solche, die äußerlich erkennbare Leiden (Wunden) haben, dürfen zur Bespannung nicht verwendet werden. Bissige Zug¬ tiere müssen mit Maulkörben versehen sein. Das Gesamtgewicht eines Fuhrwerkes samt Ladung muß in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen, wobei auch auf die Beschaffenheit der Fahrbahn und ddie Witterungsverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Lastfuhrwerke müssen mit einer deutlich lesbaren, un¬ verwischbaren Aufschvift versehen sein, die den Vor= und Zunamen sowie den Wohnort (Firma und Sitz) des Fuhrwerksbesitzers und, wenn dieser mehrere Fuhrwerke besitzt, auch die Nummer des Fuhrwerkes angibt. Die Aufschrift ist auf einer schwarzen Tafel mit weißen Buchstaben deutlich lesbar anzubringen. Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit (Gangart) so zu wählen, daß dadurch keine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen verursacht wird. In geschlos¬ senen Ortschaften hat er außerdem die Fahrgeschwindig¬ lei so zu wählen, daß weder andere Straßenbenützer noch die Anrainer durch Bespritzen mit Straßenkot belästigt werden. Ungefederte Fuhrwerke dürfen innerhalb ge¬ schlossener Ortschaften und auf Holzbrucken und Brücken, auf denen das Schnellfahren durch Anschlag verboten ist, nur im Schritt fahren. An unübersichtlichen Straßenstellen und an Stellen, an denen die Fahrbahn durch andere Wegebenützer oder in sonstiger Weise verengt ist oder wenn ein entgegen¬ kommendes Fuhrwerk herannaht, ist das Überholen ver¬ boten. Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit oder starkem Nebel nicht auf Straßen belassen werden. Kann ihre Entfernung aus besonderen Gründen nicht erfolgen, so ist für ihre entsprechende Beleuchtung zu sorgen. In diesem Falle sind solche Fuhrwerke tunlichst an den Rand der Straße oder der Fahrbahn zu schieben; die Deichsel ist gegen den Straßenrand zu richten, abzunehmen oder entsprechend gesichert hochzustellen. II. Besondere ortspolizeiliche Vorschriften für das Lastfuhrwerk. 1. Verbot des Schnellfahrens mit Last¬ wagen: Alle Lastwagen sowie überhaupt alle nicht auf Federn gestellten Wagen dürfen auf den Straßen und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fahren und ist das schnelle Fahren der bezeichneten Wagen — gleichviel ob dieselben beladen oder leer sind — bei Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung vom 19. 12. 1894.) 2. Verbot des lärmenden Auf= und Ab¬ ladens der Fuhrwerke: Das lärmende Auf= und Abladen der Fuhrwerke über¬ haupt insbesondere das Abladen der Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das lärmende Auf= und Ab¬ laden von Eisenschienen, Traversen ist für den Umfang des Stadtgebietes bei Strafe verboten. (Magistrats¬ Kundmachung vom 12. 11. 1898.) IV. Radfahrervorschriften. (Auszugsweise.) Beschaffenheit des Fahrrades. Jedes Fahrrad muß versehen sein: 1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als solche gilt auch eine Rücktrittbremse; 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen; 3. während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosem oder gelb¬ lichem Glase, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahr¬ bahn wirft; 4 mit einem Rücklicht von gelbroter Farbe oder einer Blendlinse von grellroter Farbe, die das Fahrrad im Lichtschein der Laternen von hinten nahender Fahrzeuge bemerkbar macht. Die Blendlinse muß in einer Entfer¬ nung von 150 Meter im Scheinwerferlicht einer 25=Watt¬ Lampe sichtbar sein. 3. Verbleiben auf der Fahrbahn: Radfahrer dürfen in der Regel nur die Fahrbahn benützen. Das Radfahren auf lediglich für Fußgeher bestimmten Wegen ist verboten. Zu den Gehwegen sind im Stadtgebiete auch jene Straßenteile zu rechnen, welche, ohne durch Randsteine oder ähnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre die¬ nen, ferners ist das Radfahren verboten in den mit Alleebaumen bepflanzten Straßen, auf dem zwischen der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befind¬ lichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬ straßen. 4. Vorsichten beim Radfahren: Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat überhaupt Handlungen, welche geeignet sind die Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu gefährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unterlassen. Der Radfahrer hat auf Fußgänger, Reitpferde, Zug¬ und andere Tiere beim Vorfahren insbesondere aber beim Einbiegen in die Straße, beim Verlassen und beim Kreuzen derselben zu achten und das Warnungssignal stets rechtzeitig zu geben. Es ist verboten, in unnötiger Weise Signale zu geben. Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer bei Be¬ gegnung mit Fuhrwerken, Reitern, Viehtrieben und Fu߬ gängern an engen Straßenstellen nur hintereinander und in angemessener Entfernung fahren. Dasselbe gilt überhaupt bei stärkerem Straßenverkehr, namentlich in geschlossenen Ortschaften.