381 Verordnungen für den Stadtbereich Innsbruck. 1. Fahr= und Gehordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der §§ 28 und 45 des Gesetzes vom 26. Mai 1930, Lgbl. 33 (Straßenpolizeigesetze) wird angeordnet wie folgt: Fahr= und Gehordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. A) Fahrzeugverkehr. § 1. Unter Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften werden verstanden mit Tieren bespannte oder motorisch fortbewegte Wagen, die nicht auf Schienen laufen. Den Fahrzeugen gleichzuhalten sind hinsichtlich der Bestim¬ mungen dieses Abschnittes Schiebkarren, Handwagen, Reiter und Radfahrer. Kinderwagen sind ausgenommen. § 2. Im öffentlichen Verkehre haben die Lenker der im § 1 erwähnten Beförderungsmittel, sowie Reiter und Radfahrer, nur die allgemeinen Fahrwege und die etwa für sie besonders bestimmten Wege zu benützen. Sie dürfen die Gehwege nur überqueren, um an der zur Einfahrt bestimmten Stelle in das Innere eines Hauses oder Grundstückes oder aus einem solchen heraus zu gelangen. Radfahrer und Fahrer einspuriger Motorräder müssen hiebei absitzen. §3. Alle Fahrzeuge haben rechts zu fahren, rechts aus¬ zuweichen und links vorzufahren; daher ist auch das so¬ genannte Schneiden der linken Ecke beim Einbiegen aus einer Straße in eine andere verboten. § 4. Alle Fahrzeuge haben so nahe dem Rande des Gehweges zu fahren, als es ohne Gefährdung oder Be¬ lästigung der Fußgeher und ohne Beschädigung „von Ob¬ jekten (Laternenständer, Kundmachungstafeln, Verkaufs¬ stände, Fiaker= und Autostandplätze, Bäume, Geländer, Randsteine usw.) möglich ist. Hiebei sind insbesondere auch hervorragende Teile des Wagens oder der Ladung in Rücksicht zu ziehen. § 5. Das Vorfahren ist nur dann erlaubt, wenn es ohne Gefährdung der persönlichen Sicherheit und ohne Behinderung des übrigen Verkehres geschehen kann. § 6. Das staffelförmige Fahren ist verboten. § 7. Den Wagen der Feuerwehr, der Rettungsgesell¬ schaft und Sanität, sowie den im Betriebe befindlichen Straßensäuberungswagen ist, selbst mit Verlassung des rechtsseitigen Fahrbahnstreifens die Bahn freizugeben. § 8. Geschlossene Truppenabteilungen, Leichenzüge, Prozessionen und sonstige Aufzüge dürfen, insolange sie nicht etwa über Weisung der Polizeiorgane eine Unter¬ brechung erfahren, nicht gekreuzt werden. § 9. Beim Herausfahren aus Haustoren und beim Einfahren in dieselben ist besondere Vorsicht anzuwenden und durch Zurufe sowie durch Zeichengebung dafür zu sorgen, daß hiebei die Sicherheit des Verkehres auf dem Gehwege und der Straße nicht gefährdet werde. § 10. Vor Schulen ist zur Zeit des Beginnes und Schlusses des Unterrichtes im Schritt zu fahren. § 11. In engen Straßen ist die Aufstellung von Fuhr¬ werken in der Regel nur auf einer Seite gestattet; hat ein Wagen bereits auf der einen Seite Aufstellung ge¬ nommen, so ist in dessen unmittelbarer Nähe für später einlangende Wagen die Aufstellung auf der gegenüber¬ liegenden Straßenseite verboten. § 12. Ist bei Auffahrten das Anfahren der Fahrzeuge in einer Reibe vorgeschrieben, so hat jedes neu hinzu¬ kommende Fahrzeug dem letzten in der Reihe sich anzu¬ schließen. Das Ausbrechen aus dieser Reihe ist verboten. § 13. Bevor unübersichtliche Straßenkreuzungen über¬ quert werden, sind Warnungszeichen zu geben und ist eine Fahrgeschwindigkeit zu wahlen, die es ermöglicht, im Falle der Notwendigkeit rasch anzuhalten. Besondere Vorsicht ist bei der Uebersetzung von Straßenkreuzungen anzuwenden die einen lebhaften Fahrzeug= und Fu߬ gängerverkehr aufweisen, oder an denen eine Straßen¬ bahn verkehrt. § 14. Auf Straßenkreuzungen darf ohne zwingenden Grund nicht angehalten werden. § 15. Der Führer eines zum Stillstand gelangten Fahrzeuges hat dieses so aufzustellen, daß es den Ver¬ kehr nicht behindert. Insbesondere ist die Aufstellung an engen Stellen, Straßenkreuzungen und =einmündungen, sowie an scharfen Straßenkrümmungen, an Haltestellen der Straßenbahn und Kraftomnibusse verboten. Der Führer darf das Fahrzeug erst verlassen, wenn er alle Maßnahmen getroffen hat um Unfälle und Verkehrs¬ störungen zu vermeiden. Jedenfalls ist bei Kraftfahr¬ zeugen der Motor abzustellen, bei Zugtieren ein Zug¬ strang auszuhängen. Das Absträngen darf nur auf der Außenseite erfolgen. Zugtiere dürfen nur dann ohne Aufsicht bleiben, wenn dies ohne Gefahr für Personen, Sachen oder den Verkehr geschehen kann. § 16. Das Befahren der Straßenbahngeleise in der Längsrichtung ist für Fahrzeuge aller Art (§ 1) verboten, wenn der übrige Teil der Fahrbahn bei Beobachtung der allgemeinen Fahrregeln (§ 3) genügend Raum bietet. Ebenso darf unter derselben Voraussetzung den Wagen der Straßenbahn nicht links vorgefahren werden. § 17. Behördlich gesperrte Straßen oder Straßenteile zu befahren ist verboten. Ebenso ist das Befahren von Einbahnstraßen in verbotener Richtung strafbar. § 18. Unmittelbar vor dem Herannahen eines Zuges dürfen die Geleise nicht mehr übersetzt werden. Beim Ertönen des Warnungszeichens ist das Geleise (die Ge¬ leiszone) sofort freizugeben. § 19. In Straßen, in denen Straßenbahngeleise liegen, ist stets besonders vorsichtig einzufahren. § 20. An einer Haltestelle haltende Schienenfahrzeuge oder Kraftomnibesse dürfen auf der Seite, auf der die Fahrgäste ein= und aussteigen, nur in Schrittgeschwin¬ digkeit und nur in einem solchen seitlichen Abstande über¬ holt werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden. Ist der seitliche Abstand nur gering, so muß solange ge¬ halten werden, bis das Ein= und Aussteigen beendet ist. § 21. Mehr als zwei Wagen dürfen (auch bei Last¬ automobilen) nicht zusammengehängt werden; diese Wagen müssen so nahe als möglich aneinander befestigt werden und es darf durch ihre Fortbewegung keine unzu¬ lässige Bodenerschütterung oder Lärmbelästigung hervor¬ gerufen werden. Von zwei aneinandergehängten Wagen, von welchen der erste mit Tieren bespannt ist, darf nur einer beladen sein. § 22. Das Schnalzen mit der Peitsche ist im Stadt¬ gebiete verboten. § 23. Das Umkehren in besonders engen oder belebten Straßen ist allen Fahrzeugen verboten. § 24. Die Absicht, die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen, stehen zu bleiben oder die Fahrtrichtung zu ändern, haben die Lenker aller Fahrzeuge den nachfahrenden Fuhrwer¬ ken (§ 1), Reitern und Radfahrern durch ortsübliche Zeichen mit der Peitsche oder der Hand anzuzeigen. § 25. Kein Fahrzeug darf eine Fahrgeschwindigkeit ein¬ halten, die so beschaffen ist, daß dadurch unter den je¬ weils maßgebenden Verhältnissen die persönliche Sicher¬ heit gefährdet oder der Verkehr gestört wird. § 26. Alle Fahrzeuge müssen auf öffentlichen Straßen bei eintretender Dunkelheit oder bei starkem Nebel vor¬ schriftsmäßig beleuchtet sein. B) Fußgängerverkehr. § 27. Für die Fußgänger sind die Gehwege bestimmt. Die Fußgänger haben sich auf den Gehwegen rechts in der Gehrichtung zu bewegen. Das Ausweichen hat vechts