381 X. Auszug aus der Flughafen=Betriebs¬ ordnung. Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen Organen nur den dort selbst Beschäftigten, den Angestell¬ ten, der den Flughafen benützenden Luftfahrunterneh¬ mungen, sowie den Fluggästen gestattet. Andere Per¬ onen können von der Flughafenleitung zugelassen wer¬ den, sind jedoch verpflichtet, sich in dem ihnen zugewiesenen Raume aufzuhalten. Die beim Betriebe eines Flugzeuges nichtbeschäftigten Personen und die Fluggäste haben sich von den Motor¬ proben fernzuhalten. Das Betreten des für die Landung und Abflug von Flugzeugen bestimmten Teile des Flughafens ist jeder¬ mann strengstens verboten. Ausgenommen von diesem Verbote sind die behördlichen Organe, die Organe der Flughafenleitung, das auf diesen Teil beschäftigte Flug¬ personal während der Dauer dieser Beschäftigung, sowie die Fluggäste beim Einsteigen und Verlassen. Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit erlassenen Bestimmungen der Flughafenbetriebsordnung oder den auf Grund dieser Betriebsordnung ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 13 des Ges. vom 10. 12. 1919, StGBl. Nr. 578 und gemäß des § 1 des Ges. vmn 13. 3. 1923 BGBl. Nr. 213 von der zustän¬ digen Behörde mit Geldstrafen bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft, soferne die Handlung oder Unterlassung nicht nach dem Strafgesetze zu verfol¬ gen ist. (Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 18. August 1925, Zl. 41373/49.) Xll. Vorschriften für die Ordnung am Städt. Sportplatze. (Kundmachung des Stadtpolizeiamtes vom 26. 4. 1927, Zl. 7946.) 1.) Platzordnung. 1.) Zuschauer dürfen die abgegrenzten Spielfelder der Sportanlagen nicht betreten. 2.) Hunde müssen an der Leine geführt werden. 3.) Das Radfahren innerhalb des Sportplatzes ist ver¬ boten. Die Fahrräder müssen auf dem Abstellplatze ab¬ gegeben werden. 4.) Der Sportplatz darf nicht durch Wegwerfen von Papier, Speiseabfällen und dgl. verunreinigt werden. Uebertretungen dieser Platzordnung werden mit Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen bestraft. 2.) Rauchverbot für Umkleide= und Waschräume. Das Rauchen in den Umkleide= und Waschräumen des städt. Sport¬ platzes an der Sill ist polizeilich verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld bis 200 S oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. XIII. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms, der Verstellungen der Gehwege, sowie über die Benützung des Innsteges. 1.) Verbot des Befahrens und Verlegens des Trottoirs und Fußwege. Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehen¬ den Straßenpolizei=Vorschriften ist das Befahren der Trottoirs und Fußwege mit Wagen, Karren, Radeltruhen usw., dann das Verlegen derselben mit Holz usw. bei Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung vom 22. 3. 1869.) 2.) Ständchen und Auslagekästen unter den Lauben. a) Sämtliche unter den Laubengängen angebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. dürfen nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den Gehweg der Lauben nicht über 30 cm hineinragen. b) Bei den Ausgängen zwischen den einzelnen Pfeilern muß ein Raum von wenigstens 1 m für den Durch¬ gang frei bleiben. c) Das Aushängen von Waren aller Art an den Lau¬ benbögen ist verboten. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in der Höhe des jeweiligen gesetzlichen Ausmaßes bedroht. (Magistrats=Kundmachung vom 19. 6. 1888.) 3.) Vordächer bei Handlungsgewölben. Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß Vordächer aus Leinwand, (sogenannte Gewölbeplachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzu¬ suchen ist, mindestens 2.20 m vom Gehwegpflaster ent¬ fernt sein müssen. 4.) Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. vor den Verkaufs= und Geschäftslokalitäten. Nach den Vorschriften der Straßenpolizeiordnung ist die Benützung der städtischen Straßen und Plätze vor den Verkaufs= und Geschäftslokalitaten durch Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. bei Strafe verboten. 5.) Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der Rollbalken. Das rasche Oeffnen und Schließen der Rollbalken ist im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tragen. (Magistrats=Kundmachung bom 11. 11. 1898.) 6.) Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restau¬ rationen, Kaffehäusern usw.) wie in Privathäusern ist das Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fen¬ stern bezw. Türen, außerhalb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Pro¬ duktionen und Veranstaltungen, für welche eine polizei¬ liche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer fest¬ gesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforderliche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokalinhaber und eventuell der Veranstalter. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bedroht. (Magistrats=Kundmachung vom 4. 12. 1900.) 7.) Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Verletzung des öffentlichen Anstandes. Wer durch ein Verhalten das Aergernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt, oder ungebühr¬ licherweiser störenden Lärm erregt, begeht eine Verwal¬ tungsübertretung und ist von der politischen Bezirks¬ behörde oder in Orten, wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 200 S oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. (Art. VIII Abs. 1, Punkt a E. G. V. G. vom 21. 7. 1925, BGBl. Nr. 273.) 8.) Spielenlassen von Phonographen etc. Das Spielenlassen von Grammophonen, Phonographen, Radiolautsprechern und anderen ähnlichen Apparaten ist bei Strafe verboten: 1. auf den Straßen und Plätzen; 2. in den sstraßenseitigen Hausfassaden bei offenen Fen¬ stern, bezw. Türen; 3. ohne Rücksicht auf den Standort der Apparate, wenn der Lärm die Mitbewohner des Hauses oder die Nach¬ barschaft stört. (Magistrats=Kundmachung v. 21. 4. 1928 u. Gemeinde¬ ratsbeschluß v. 17. 10. 1929.)