Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei
Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung
vom 16. 12. 1909.)
4. Bei Strafe ist ferners verboten (auf der Viller¬
straße):
a) Das Herumstehen auf der Sillbrücke beim Berg
Isel und auf der Villerstraße bis zur Kurve oberhalb des
Bretterkellers zur Zeit lebhafteren Rodelbetriebes auf
der Villerstraße.
b) Das Rodeln zweier erwachsener Personen auf einer
Rodel.
c) Das Aneinanderhängen von Rodeln sowohl im be¬
lasteten als auch unbelasteten Zustande. (Magistrats¬
Kundmachung vom 25. 6. 1912.)
VIII. Auszug aus der Eisenbahn=Betriebs¬
ordnung.
§ 93. Allgemeine Verpflichtung. Diejenigen
Personen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versen¬
dung von Sachen benützen, haben sich nach den für die
Beforderung festgesetzten und veröffentlichten Bedingun¬
gen zu benehmen, die für die Aufrechterhaltung der
Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Bahnbe¬
triebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und
den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugs¬
personal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig befin¬
det, willig Folge zu geben.
§ 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat
sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im
Gange ist, des unnötigen Öffnungen der Türe und Be¬
tretung der Plattform zu enthalten.
§ 96 Betreten der Bahn. Das Betreten der Bahn¬
anlagen außerhalb der den Benützern der Bahn bestim¬
mungsgemäß zugänglichen Räume und Plätze und
außerhalb der zu Uebergängen bestimmten Stellen ist nur
den im Dienste stehenden Bahnbediensteten und den mit
besonderer Erlaubnis versehenen oder kraft besonderer
Vorschriften hiezu befugten Personen gestattet. Bei der
Benützung der bestehenden Bahnübersetzungen ist ein
solches Verhalten zu beobachten, daß hiedurch weder die
persönliche Sicherheit gefährdet noch der Bahnbestand
oder die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetrie¬
bes gestört oder gefährdet wird.
Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung
erlassen.
§ 97. In der unmittelbaren Nähe der Bahn dürfen
Tiere bloß unter sorgfältiger Aufsicht weiden und es ist
dafür Sorge zu tragen, daß sie die Bahn und das Zugehör
nicht betreten oder die Einfriedung überschreiten und
nicht bei der Vorüberfahrt der Züge scheu werden.
§ 98. Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebs¬
einrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegen¬
stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrt¬
hindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen
Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere
betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
I. Vorschriften für die Regelung des
Verkehres am Hauptbahnhofe.
(Südtirolerplatz.)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat
in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen
Sitzung an Stelle der Magistratskundmachungen vom
22. Juli 1905 und 10. März 1910 hinsichtlich der Rege¬
lung des Verkehres beim Hauptbahnhofe
folgende Vorschrift erlassen:
1. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhof¬
platzes ist allen Fahrzeugen die Zufahrt nur von Nor¬
den und die Abfahrt nach Süden gestattet, die bloße
Durchfahrt ist untersagt.
2. Nördlich des Vereinigungsbrunnens bleibt ein ca.
10 m breiter Raum für die Ausfahrt der von der Rich¬
tung der Bahnhofausgangshalle kommenden Fahrzeuge frei.
Nach Norden mit der Front nach Westen schließen sich
in einer Reihe unter Freilassung der zwischen den ein¬
zelnen Rettungsinseln befindlichen Zwischenräume an:
Die Verkehrsomnibusse, die Hotelomnibusse, 3 Auto¬
fiaker, sämtliche Pferdefiaker, und schließlich die übrigen
Autofiaker.
3. Im Falle des Steigens der Anzahl der Hotel= bzw.
Verkehrsomnibusse rücken die Pferde= und Autofiaker
entsprechend ab.
4. Bestellte Wagen stehen nach der Reihe der
Ankunft längs des ehemaligen Direktionsgebäudes mit
der Front gegen Westen.
5. Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten
Ausgangshalle ist nur bei nasser Witte¬
rung denjenigen Omnibussen gestattet, welche von den
ankommenden Fremden zur Fahrt verlangt werden.
Den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Vor¬
fahrens bestimmt behufs Hintanhaltung von Störungen
des Passantenverkehres der diensthabende Sicherheits¬
wachbeamte, an dem sich die betreffenden Omnibus¬
kondukteure im Bedarfsfalle zu wenden haben und dessen
Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist.
6. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personal der
Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung an der
Westseite der gedeckten äußeren Ausgangshalle (längs
der Arkadenbögen) in einer Reihe Front gegen Osten
derart aufzustellen, daß der rechte Flügel mit dem nörd¬
lichen Rande der nördlichen Ausgangstüre abschneidet.
Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es streng¬
stens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszurufen oder
dem ankommenden Publikum anzupreisen.
Außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufstellungsplätze
ist denselben überhaupt jede Anwerbung oder Agitation
zur Gewinnung von Gästen untersagt.
7. Die nicht zum Gepäckdienste auf dem Bahnhofper¬
ron bestimmten Packtrager, Dienstmänner oder Kom¬
missionäre haben sich bei Ankunft der Züge in der ge¬
deckten äußeren Ausgangshalle in Gruppen zu je 2—3
Personen an den am südlichen Ende der Arkadenbögen
befindlichen letzten drei Bogenpfeilern aufzustellen.
8. Das Anwerben von Fremden ist im
ganzen Stadtgebiete verboten.
9. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das sogenannte
Stapeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren
auf dem Platze mit leerem Wagen behufs der Gewin¬
nung von Fahrgästen verboten.
10. Diese Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge ohne
Ausnahme.
(Magistrats=Kundmachung vom 18. Dez.
1926, Zl. I 12822.)
X. Verbot des Anbietens von Zimmern
an Fremde auf den Straßen und Plätzen
der Stadt.
Unter Bezug auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 28. 4.
und 11. 7. 1905 und 4. 6. 1909 wird neuerlich verordnet:
„Es ist verboten, Fremden auf Straßen
und Platzen Wohnungen oder Zimmer an¬
zubieten.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen
bis zu 100 S oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen
geahndet.“
Dies wird mit dem Beifügen kundgemacht, daß Pri¬
vate, welche Wohnungen oder Zimmer an Fremde ver¬
mieten wollen, selbe beim amtlichen Wohnungsnachweise
des Landesreisebüros am Hauptbahnhofe unentgeltlich
anzumelden haben, wo die Zuweisung nach Bedarf erfolgt.
Derartige Vermietungen unterliegen der polizeilichen
Meldepflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
für Untervermietungen bei der Steuerstelle des Stadt¬
polizeiamtes (Burggraben 3/II).
(Magistrats=Kundmachung vom 3. 8. 1926,
Zl. 15680.)