380 3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung vom 16. 12. 1909.) 4. Bei Strafe ist ferners verboten (auf der Viller¬ straße): a) Das Herumstehen auf der Sillbrücke beim Berg Isel und auf der Villerstraße bis zur Kurve oberhalb des Bretterkellers zur Zeit lebhafteren Rodelbetriebes auf der Villerstraße. b) Das Rodeln zweier erwachsener Personen auf einer Rodel. c) Das Aneinanderhängen von Rodeln sowohl im be¬ lasteten als auch unbelasteten Zustande. (Magistrats¬ Kundmachung vom 25. 6. 1912.) VIII. Auszug aus der Eisenbahn=Betriebs¬ ordnung. § 93. Allgemeine Verpflichtung. Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versen¬ dung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beforderung festgesetzten und veröffentlichten Bedingun¬ gen zu benehmen, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Bahnbe¬ triebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugs¬ personal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig befin¬ det, willig Folge zu geben. § 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im Gange ist, des unnötigen Öffnungen der Türe und Be¬ tretung der Plattform zu enthalten. § 96 Betreten der Bahn. Das Betreten der Bahn¬ anlagen außerhalb der den Benützern der Bahn bestim¬ mungsgemäß zugänglichen Räume und Plätze und außerhalb der zu Uebergängen bestimmten Stellen ist nur den im Dienste stehenden Bahnbediensteten und den mit besonderer Erlaubnis versehenen oder kraft besonderer Vorschriften hiezu befugten Personen gestattet. Bei der Benützung der bestehenden Bahnübersetzungen ist ein solches Verhalten zu beobachten, daß hiedurch weder die persönliche Sicherheit gefährdet noch der Bahnbestand oder die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetrie¬ bes gestört oder gefährdet wird. Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung erlassen. § 97. In der unmittelbaren Nähe der Bahn dürfen Tiere bloß unter sorgfältiger Aufsicht weiden und es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie die Bahn und das Zugehör nicht betreten oder die Einfriedung überschreiten und nicht bei der Vorüberfahrt der Züge scheu werden. § 98. Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebs¬ einrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegen¬ stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrt¬ hindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen. I. Vorschriften für die Regelung des Verkehres am Hauptbahnhofe. (Südtirolerplatz.) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen Sitzung an Stelle der Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und 10. März 1910 hinsichtlich der Rege¬ lung des Verkehres beim Hauptbahnhofe folgende Vorschrift erlassen: 1. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhof¬ platzes ist allen Fahrzeugen die Zufahrt nur von Nor¬ den und die Abfahrt nach Süden gestattet, die bloße Durchfahrt ist untersagt. 2. Nördlich des Vereinigungsbrunnens bleibt ein ca. 10 m breiter Raum für die Ausfahrt der von der Rich¬ tung der Bahnhofausgangshalle kommenden Fahrzeuge frei. Nach Norden mit der Front nach Westen schließen sich in einer Reihe unter Freilassung der zwischen den ein¬ zelnen Rettungsinseln befindlichen Zwischenräume an: Die Verkehrsomnibusse, die Hotelomnibusse, 3 Auto¬ fiaker, sämtliche Pferdefiaker, und schließlich die übrigen Autofiaker. 3. Im Falle des Steigens der Anzahl der Hotel= bzw. Verkehrsomnibusse rücken die Pferde= und Autofiaker entsprechend ab. 4. Bestellte Wagen stehen nach der Reihe der Ankunft längs des ehemaligen Direktionsgebäudes mit der Front gegen Westen. 5. Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten Ausgangshalle ist nur bei nasser Witte¬ rung denjenigen Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden Fremden zur Fahrt verlangt werden. Den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Vor¬ fahrens bestimmt behufs Hintanhaltung von Störungen des Passantenverkehres der diensthabende Sicherheits¬ wachbeamte, an dem sich die betreffenden Omnibus¬ kondukteure im Bedarfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist. 6. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personal der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung an der Westseite der gedeckten äußeren Ausgangshalle (längs der Arkadenbögen) in einer Reihe Front gegen Osten derart aufzustellen, daß der rechte Flügel mit dem nörd¬ lichen Rande der nördlichen Ausgangstüre abschneidet. Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es streng¬ stens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszurufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufstellungsplätze ist denselben überhaupt jede Anwerbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 7. Die nicht zum Gepäckdienste auf dem Bahnhofper¬ ron bestimmten Packtrager, Dienstmänner oder Kom¬ missionäre haben sich bei Ankunft der Züge in der ge¬ deckten äußeren Ausgangshalle in Gruppen zu je 2—3 Personen an den am südlichen Ende der Arkadenbögen befindlichen letzten drei Bogenpfeilern aufzustellen. 8. Das Anwerben von Fremden ist im ganzen Stadtgebiete verboten. 9. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das sogenannte Stapeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen behufs der Gewin¬ nung von Fahrgästen verboten. 10. Diese Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge ohne Ausnahme. (Magistrats=Kundmachung vom 18. Dez. 1926, Zl. I 12822.) X. Verbot des Anbietens von Zimmern an Fremde auf den Straßen und Plätzen der Stadt. Unter Bezug auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 28. 4. und 11. 7. 1905 und 4. 6. 1909 wird neuerlich verordnet: „Es ist verboten, Fremden auf Straßen und Platzen Wohnungen oder Zimmer an¬ zubieten. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 100 S oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet.“ Dies wird mit dem Beifügen kundgemacht, daß Pri¬ vate, welche Wohnungen oder Zimmer an Fremde ver¬ mieten wollen, selbe beim amtlichen Wohnungsnachweise des Landesreisebüros am Hauptbahnhofe unentgeltlich anzumelden haben, wo die Zuweisung nach Bedarf erfolgt. Derartige Vermietungen unterliegen der polizeilichen Meldepflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe für Untervermietungen bei der Steuerstelle des Stadt¬ polizeiamtes (Burggraben 3/II). (Magistrats=Kundmachung vom 3. 8. 1926, Zl. 15680.)