Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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9. Verbot des Fuß= und Schlagballspieles und ähnlicher
Spiele auf den öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen
der Stadt.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat
in seiner Sitzung vom 7. September 1920 das Fuß= und
Schlagballspiel, sowie ähnliche Spiele auf den öffentlichen
Straßen, Plätzen und Anlagen der Stadt auf Grund des
§ 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Strafe ver¬
boten. (Magistrats=Kundmachung vom 22. 3.
1921, Zl. 1845/S.)
10.) Verbot des Fahrens und Viehtriebes über den
Innsteg.
Das Befahren des Innsteges mit Fahrzeugen und der
Viehtrieb über denselben ist bei Strafe verboten.
Ausnahmsweise wird das Befahren des Innsteges mit
zweirädrigen Karren bis auf Widerruf gestattet. (Ma¬
gistrats=Kundmachung vom 18. 4. 1900 und
und Mag.=Präs.=Verfüg. vom 3. 6. 1913, Zl. 472.)
Vorschriften über die Ausübung der Zeitungs¬
kolportage im Stadtgebiete.
Die Zeitungskolportage darf auf den Straßen, Plätzen
und Bürgersteigen des Stadtgebietes nur in einer solchen
Weise ausgeübt werden, daß dadurch weder die öffentliche
Ordnung gestört, noch der Verkehr behindert wird.
Die Ausübung der Zeitungskolportage in der Weise,
daß die mitgeführten Zeitungen auf Gestellen, Kisten u.
dgl. in den Straßen oder auf den Bürgersteigen aus¬
gelegt werden, oder daß die Kolporteure auch ohne eine
olche Schaustellung der Zeitungen auf mitgebrachten
Sitzgelegenheiten auf den Bürgersteigen oder den Straßen
Aufstellung nehmen, ist aus Rücksichten des öffent¬
lichen Verkehres im ganzen Stadtgebiete verboten.
Kolporteure, welche diese Vorschriften übertreten, oder
welche den seitens der Schutzmannschaft im Interesse der
Einhaltung dieser Vorschriften an sie ergangenen Anord¬
gungen nicht Folge leisten, werden gemäß Artikel VIII,
Abs. 1a E. G. V. G. bezw. gemäß § 30 der Inns¬
brucker Fahr= und Gehordnung mit Geldstrafen bis zu
200 S oder mit entsprechenden Arreststrafen bestraft.
Magistrats Kundmachung vom 29. 12. 1927,
Zl. I 13.838.)
XIV. Vorschriften über die Instandhaltung
und Reinhaltung der Straßen (Trottoirs)
und Fußwege, das Aufreißen der Straßen
und Trottoirs, die Benützung der Ritschen,
die Senkgrubenreinigung usw.
1.) a Verbot der Verunreinigung der Trottoirs und
Straßenecken.
Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbillig¬
ten Verunreinigung der Trottoirs und Straßen¬
ecken macht es notwendig, das diesfalls bestehende
Verbot in Exinnerung zu bringen.
Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬
setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen
werden. (Magistrats=Kundmachung vom
20. 5. 1866.)
b Verunreinigung der Randwege.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. 1. 1912
ist jede Verunreinigung der Randwege durch Ab¬
fälle aller Art, insbesondere durch Wegwerfen von
Orangenschalen, Obstkernen u. dgl. bei Strafe
verboten.
(Magistrats=Kundmachung
vom 6. März 1912.)
2.) Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs
und Benützung der Ritschen.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M. wird
das Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und
die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei
Strafe verboten.
Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem
Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederherstellung der auf¬
gerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der betref¬
fenden Partei durch das Stadtbauamt erfolgt. (Magi¬
strats=Kundmachung vom 8. 10. 1890.)
3.) Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus¬
gießen von Jauche im Stadtgebiete.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18. 9. 1925
nachstehende Vorschriften erlassen:
a) Der Düngertransport darf nur in gedeckten Fuhren
erfolgen.
b) Die Räumung und Reinigung der Abort= und Senk¬
gruben, sowie der Abtransport der Jauche ist im
geschlossenen Gemeindegebiete nur in der Zeit von
10 Uhr abends bis 6 Uhr früh gestattet. Die Abort¬
und Senkgrubenjauche ist sofort auf bereit gehaltenen
Truhenwägen, die wasserdicht und mit Deckeln ver¬
schließbar sein müssen, zu verführen, wobei jede Ver¬
unreinigung der Straße zu vermeiden ist. Diese Vor¬
schrift findet keine Anwendung auf die vom Stadt¬
amte besorgte Reinigung der Abortgruben auf pneu¬
matischem Wege.
c) Die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen
Wiesen und Aecker mit Jauche ist nur zur Nachtzeit
bis 6 Uhr früh gestattet.
d) Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß
§ 41 des Gemeindestatutes mit Geld= oder Arrest¬
strafen geahndet. (Magistrats Kundmachung
vom 3. 10. 1925, Zl. 18.960.)
Anmerkung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung
vom 30. Dezember 1926 beschlossen, den Punkt b und e
der Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925 dahin¬
gehend abzuändern, daß in Zukunft das Stadtpolizeiamt
ermächtigt ist, den Oekonomiebesitzern an der Peripherie
des Stadtgebietes über besonderes Ansuchen Ausnahmen
hinsichtlich der Jaucheausfuhr zu bewilligen.
4.) Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen
und Plätze der Stadt, die Verunreinigung der Ritschen¬
deckel und das Ausgießen unreinen Wassers.
Bei Strafe ist verboten:
a) Das Ablagern von Kehricht und was immer für
Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, ins¬
besondere aber die Verunreinigung der Ritschendeckel
und Kanalgitter durch Küchen= und Abfallstoffe und
andere feste Unratsbestandteile.
b) Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz= und
Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigenden
Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt.
Für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten
sind die bestehenden Ritschen und Kanäle zu ver¬
wwenden. (Magistrats=Kundmachung vom
8. 10. 1890.)
6.) Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen.
Es wird verlautbart, daß jene Hausbesitzer, die Schnee
von den Hausdächern oder Höfen auf die öffentlichen
Straßen ablagern wollen, hiezu die Bewilligung beim
Stadtbauamte einzuholen und den abgelagerten Schnee
längstens binnen 3 Tagen von der Straße zu entfernen
haben. Wenn eine Bewilligung nicht eingeholt oder der
Schnee bis Ablauf der gesetzten Frist oder nicht
in derselben dreitägigen Frist im Falle einer Schneeab¬
rutschung abgeführt wird, ist das Stadtbauamt beauftragt,
die Entfernung auf Kosten des Hausbesitzers durchzu¬
ühren. Ueberdies werden die Uebertretungen dieser Ver¬
ordnungen mit Geldstrafen von 2 bis 100 S geahndet.
(Magistrats=Kundmachung vom 22. 11. 1924.)
7.) Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom Schnee.
Diesbezüglich gelten folgende Vorschriften:
a) Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häu¬
ser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem
Schneefalle das Trottoir oder den Gehweg längs
ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen.
b) Bei einem während der Nacht eingetretenen Schnee¬
falle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu
geschehen und längstens bis 8 Uhr früh beendet zu
sein.