Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Für rückständige Abgabenbeträge sind Verzugszinsen in
der Höhe von monatlich 2% zu entrichten. Teilbeträge
unter einem Groschen und Monatsteile bleiben unberück¬
sichtigt.
Den Besitzern nicht heimischer Fahrzeuge bleibt der Be¬
schwerdeweg an die Landesregierung innerhalb 14 Tagen
vom Tage der Lösung der Steuerkarte offen und ist die
Vorschreibung auf Grund der Angaben der Beschwerde und
der etwa erforderlichen Erhebungen zu überprufen. Unge¬
rechtfertigt eingehobene Steuerbeträge sind rückzuver¬
güten.
Die Steuerkarten haben eine kurze Rechtsbelehrung
im Sinne dieser Bestimmung zu enthalten.
§ 13. Bei Außerbetriebsetzung eines abgabepflichtigen
Fahrzeuges durch mindestens 3 aufeinanderfolgende
Monate ist die Abgabepflicht zu erlassen, wenn das be¬
hördliche Kennzeichen zurückgelegt, und eine allfällige
Plombierung durchgeführt wurde. Die Abgabefreiheit
beginnt mit dem der Rücklegung des Kennzeichens fol¬
genden Monate und endet mit Beginn des Monates, in
dem die neuerliche Kennzeichenzuweisung erfolgte. Wenn
ein Fahrzeug aus dem Gebiete des Landes Tirol nach¬
weislich in einem Standort außerhalb des Landes über¬
siedelt, ist die Steuer bis zum Ende des Monates zu
berechnen, in dem die Übersiedlung und die Zurück¬
legung des tirolischen Kennzeichens erfolgt.
§ 14. Für die Einbringlichkeit der Steuer haftet jeder
Besitzer des Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Zeitdauer
eines Besitzes auch ohne tatsächlichen Gebrauch. Für den
Gesamtjahresbetrag der Abgabe hat unter allen Um¬
ständen der Eigentümer des Fahrzeuges zu haften. Im
Falle des Eigentumwechsels haften die mehreren aufein¬
anderfolgenden Eigentümer des betreffenden Steuer¬
jahres zur ungeteilten Hand.
§ 16. Der nach Abzug der Einhebungskosten sich erge¬
bende Reinertrag der Steuer fällt hinsichtlich der hei¬
mischen Kraftfahrzeuge zur Hälfte dem Lande Tirol,
zur Hälfte den Gemeinden des Landes zu, in deren
Gebiet sich der Verwahrungsort der Kraftfahrzeuge
befindet.
Bei Standortwechsel während des Jahres tritt ver¬
hältnismäßige Teilung ein.
Der Steuerreinertrag von ausländischen Fahrzeugen
fällt zur Gänze dem Lande zu.
§ 18. Wenn ein Abgabepflichtiger sich einer Verkürzung
der Abgabe schuldig macht, sei es, daß er die Anmeldung
eines heimischen Fahrzeuges unterläßt oder in der An¬
meldung unrichtige Angaben macht, sei es, daß ein nicht¬
heimisches Fahrzeug ohne Lösung einer Steuerkarte oder
nach Ablauf einer Steuerkarte ohne Verlängerung der¬
selben im Inlande betroffen wird, so kann dem Abgabe¬
pflichtigen eine Erhöhung der Abgabe je nach dem Grade
des Verschuldens bis zum Ausmaß von 300% des ver¬
kürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Betrages vor¬
geschrieben werden.
Uebertretungen dieses Gesetzes können, unbeschadet der
Ahndung nach dem allgemeinen Strafgesetze, mit Geld¬
strafen bis zu 50 S oder mit Arreststrafen bis zu drei
Monaten bestraft werden.
Die Strafamtshandlungen obliegen der politischen Ver¬
waltungsbehörde erster Instanz mit dem für das Ver¬
waltungsstrafverfahren vorgeschriebenen Instanzenzuge.
Das Gesetz tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1928
in Kraft.
VI. örtliche Verkehrsverbote und
Beschränkungen für das Innsbrucker
Stadtgebiet.
Zufolge Gemeinderatsbeschluß vom 6. November 1925
(Mg. Kdm. vom 27. 11. 1925, Zl. I 16180) bestehen der¬
zeit im Stadtgebiete nur mehr folgende örtliche Ver¬
kehrsverbote bezw. Beschränkungen, welche an Ort und
Stelle durch Anschlag ersichtlich gemacht sind.
1.) Für den Verkehr mit Fahrrädern und
Krafträdern sind gesperrt:
Die Bäckerbühelgasse, Weiherburggasse, Höttingergasse,
Fuggergasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, die Durch¬
fahrt unter der Bundesbahn in der Leopoldstraße, das
Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und Kapu¬
zinergasse, der Hohlweg an der Brennerstraße und das
Verbindungsgäßchen vom Innsteg längs der St. Nikolaus¬
gasse zur Innstraße.
2.) Für Fahrzeuge aller Art (Fuhrwerke,
Fahrräder und Kraftfahrzeuge) ist ver¬
boten:
Die Durchfahrt durch die St. Nikolausgasse, die Durch¬
fahrt unter der Bundesbahnstrecke in der Leopoldstraße;
das Herabfahren über den Hohlweg, vom Sonnenburger¬
hofe bis zum Transformatorenhause.
3.) Fur Kraftfahrzeuge ist verboten:
Das Hinauffahren über den Hohlweg vom Transfor¬
matorenhause bis zum Sonnenburgerhof, das Befahren
der Weiherburggasse von Büchsenhausen bis Schöneck.
Außerdem bestimmen die Bundes= und Landesstraßen¬
polizeiordnungen allgemein, daß an engen Durchfahrts¬
stellen, bei Straßenkrümmungen oder Menschenansamm¬
lungen auf der Straße und über Brücken, auf welchen
das schnelle Fahren und Reiten durch Anschlag verboten
ist, nur im Schritt gefahren oder geritten werden darf.
Jene Straßen und Straßenteile, auf welche diese Ver¬
kehrsbeschränkung absolut Anwendung zu finden hat, sind
an den Endpunkten durch Tafeln mit der Aufschrift
„Schritt fahren“ bezeichnet, und zwar befinden sich solche
Tafeln: an beiden Ausgängen der Bögen bei der Hof¬
kirche, an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl sogen.
Studentenplatz), an beiden Enden der Schlossergasse,
außerdem an den an die Kiebachgasse mündenden Teilen
der Schlossergasse, an beiden Enden der Stiftgasse, an
beiden Enden der Welsergasse, an beiden Enden der Fug¬
gergasse und an beiden Endpunkten des von der Straßen¬
bahn befahrenden Teiles des Burggrabens und außerdem
an beiden Enden der Inn= und Kettenbrücke.
Jede Uebertretung dieser Anordnungen und Verbote
wird mit Geldstrafen bis zu 50 S, im Falle der Zahlungs¬
unfähigkeit mit Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet.
(Magistrats=Kundmachung vom 27. 11. 1925,
Zl. 16.180 und Magistrats=Kuundmachung vom
27. 4. 1926, Zl. I 5030.)
Sperrung der Karwendelstraße für den öffentlichen
Fuhrwerksverkehr.
Laut Verfügung der Bundesbahndirektion Innsbruck
vom 3. Juni 1927, Z. 295/G/25/20 wurde die Durchfahrt
durch die im Besitze der Bundesbahndirektion stehenden
Karwendelstraße für den allgemeinen Fuhrwerksverkehr
gesperrt und wird zur Ersichtlichmachung dieser Absper¬
rung bei der Einmündung dieser Straße in den Fürsten¬
weg ein Schlagbaum und bei der Einmündung in die
Staatsbahnstraße eine entsprechende Verbotstafel auf¬
gestellt werden.

VII. Vorschriften betreffend Rodeln und
Bobsleighfahren.
1. Das Rodeln ist bei Strafe verboten:
a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt;
b) auf dem sogenannten Hohlwege bei der Brennerstr.;
c) auf dem sogenannten Gaßlersteig, das ist dem Fu߬
wege, der von der Station Wilten der Stubaitalbahn zum
Teile längs dieser der Brennerstraße führt;
d) auf dem sogenannten Paschbergsteig, das ist dem
Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum soge¬
nannten Lanserkreuz am Villerfahrwege führt. (Magi¬
strats=Kundmachung vom 30. 12. 1904.)
2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf der
Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistrats¬
Kundmachung vom 7. 12. 1909.)