378 Einzelfalle nicht anwendbar, so ist die Nutzleistung durch die Verwaltungsbehörde I. Instanz, in deren Sprengel das Fahrzeug seinen Standort hat, wenn nötig, auf Grund Sachverständigen=Befundes, nach eigenem Er¬ messen zu bestimmen. Hiedurch erlaufende Kosten sind vom Steuerpflichtigen zu tragen. Die Steuer ist jährlich vorhinein zu entrichten. § 5. Die jährliche Steuer von heimischen Kraftfahr¬ zeugen beträgt für: a) Fahrräder mit Hilfsmotoren S 20.— Krafträder bis zu 3 Steuer PS S 70.— Krafträder bis zu 6 Steuer PS S 120.— Krafträder über 6 Steuer PeS S 250.— Für jeden Beiwagen ist die Hälfte der auf das Kraft¬ rad entfallenden Steuer zu entrichten. Motorräder, die keinen Schalldämpfer eingebaut ha¬ ben, zahlen 100% Zuschlag zu den angeführten Steuer¬ sätzen. b) Personenwagen: bis einschließlich 4 Steuer PS für jedes Steuer PS S 40.- bis einschließlich 6 Steuer PS für jedes Steuer P S S 50.— bis einschließlich 13 Steuer PS für jedes Steuer P# S 60.— über 13 Steuer PS für jedes Steuer PS S 100.— c) Lastwagen mit Luftkammerreifen haben eine Grundtaxe von 100 S und für jede halbe Tonne Trag¬ fähigkeit des Fahrgestelles 50 S zu entrichten. Jede angefangene halbe Tonne wird voll berechnet. Bei Berechnung der Steuer PS werden Bruchteile von 0.3 und darüber für eine volle Steuer PS berechnet, solche unter 0.3 unberücksichtigt gelassen. Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammer¬ bereifung wird außer der Steuer für den Kraftwagen eine Abgabe von 160 S eingehoben. Bei Lastwagen und bei Anhängewagen, deren sämtliche Räder Luftbereifung tragen, ermäßigt sich die Abgabe um 25%; bei Vollgummibereifung erhöht sich die Ab¬ gabe ab 1. Jänner 1928 um 20% und ab 1. Juli 1928 um 50%. Schlepper werden mit einer festen Steuer von 150 S belastet. Ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke benützte Zugmaschinen unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Kraftwagen, die zum periodischen Personentransporte (§ 15, Pkt. 3 der Gewerbeordnung) verwendet werden, unterliegen einer Abgabe von 40 S pro Steuer PS. Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 15 km von der nächsten Bahnstation entfernt ist, ermäßigt sich die Abgabe um 30%, für Platzkraftwagen des öffentlichen Lohnfuhrwerkes (§ 15, Pkt. 4 der Gewerbeordnung), bei Wagen mit Taxameter um 60%, ohne Taxameter um 20%. Erzeuger von Kraftwagen, gewerblich berechtigte Händler, mit Kraftfahrzeugen und Inhaber von Repa¬ raturwerkstätten haben für jede ihnen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten behordlich zugewie¬ ene Evidenznummer eine jährliche Pauschalabgabe zu leisten. Die Pauschalabgabe beträgt 20 S pro Jahr, wenn die Evidenznummer ausschließlich für Probefahrten mit Motorrädern zugewiesen wird, sonst 100 S. Bezüglich der Anmeldung dieser behördlichen Kennzeichen behufs Ab¬ gabebemessung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 12 sinngemäß anzuwenden. § 6. Jeder Besitzer (§ 3) eines heimischen steuerpflich¬ tigen Kraftfahrzeuges und Anhängewagens hat diese Fahrzeuge innerhalb der Zeit vom 1. bis 15. Jänner bei dem Gemeindeamte des Standortes unter Benützung der zur Ausgabe gelangenden, gegen Ersatz der Selbstkosten erhältlichen amtlichen Drucksorten zu melden. Die Anmeldung hat Namen und Wohnung des Eigen¬ tümers und allfälligen vorübergehenden Besitzers (§ 3) sowie den Verwahrungsort des Kraftfahrzeuges (Anhän¬ gewagens) und eine genaue Beschreibung desselben zu enthalten. Diese Beschreibung hat die Grundlage für die Steuer¬ bemessung im Sinne der §§ 4 und 5 zu bilden. Bei während des Jahres im Lande zur Einstellung ge¬ langenden Fahrzeugen ist diese Meldung innerhalb 14 Tagen vom Einstellungstage ab zu erstatten. Ueber die erfolgte Meldung ist dem Einschreiter sofort eine amtliche Bestätigung zu erteilen. Die Anmeldungen selbst sind von den Gemeindeämtern der Standorte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und ohne Verzug an das von der Landesregierung mit der Bemessung und Einhebung der Kraftfahrzeug¬ steuer betraute Landesamt zu leiten. § 7. Von außen in das Gebiet des Landes einfahrende Kraftfahrzeuge haben entweder durch die Meldungsbe¬ stätigung des laufenden Jahres sich als heimische auszu¬ weisen oder als nichtheimische Fahrzeuge, die von Kraft¬ fahrzeugen letzterer Art im Sinne der nachfolgenden Be¬ stimmungen einzuhebende Steuer im vorhinein zu be¬ zahlen, widrigenfalls ihre Einreise zu verhindern ist. § 8. Die ausländischen Fahrzeuge haben für die Zeit ihres Aufenthaltes in Tirol eine Abgabe zu entrichten, welche beträgt: 1. Für Krafträder: 5 S Bei einem Aufenthalte bis zu 5 Tagen 10 S „ " 15
7 „ 7 15 „ „ 30 „
„
25 S „ " 60 „
Für Fahrräder mit Hufsmotoren und für Bei¬ wagen ist die Hälfte obiger Steuersätze einzu¬ heben. 2. Für Personenwagen: 15 S Bei einem Aufenthalte bis zu 5 Tagen 25 S „ „ 15 „
„ 40 S „ „ 30 „
„ „ 70 S
„ „ „ 60 „ 3. Für Lastwagen: Bei einem Aufenthalte bis zu 15 Tagen mit Luftgummibereifung 20 S mit Vollgummibereifung 25 S Für Anhängewagen: 10 S mit Luftgummibereifung: 15 S mit Vollgummibereifung Ausländische Autoomnibusse sind unter Berücksichtigung der bei Grenzübertritt tatsächlich besetzten Sitze mit 60g pro Person und Tag zu besteuern. Hiebei findet die Be¬ stimmung des § 9, Abs. 1, keine Anwendung. Ueber Ver¬ langen des Steuerpflichtigen kann auch eine Steuerkarte für mehrere Aufenthaltstage nach den Bestimmungen des Punkt 2 dieses Paragraphen ausgestellt werden. Die Zahlung der Abgabe hat an die hiefür bestimmten Organe der Grenzorte, und zwar nur gegen Ausstellung der amtlich ausgegebenen Steuerkarten, zu geschehen. § 9. Die Steuerkarten werden mit Giltigkeit eines Jahres vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nach der im § 8 bezeichneten Aufenthaltsdauer ausgestellt. Eine Rückvergütung von Steuerbeträgen findet auch bei ganz kurzem Aufenthalte im Lande nicht statt, jedoch ist es zulassig, mit noch nicht ausgenützten Steuerkarten inner¬ halb der Giltigkeitsdauer der Karten beliebig oft die Einreise zu bewerkstelligen. § 12. Die Vorschreibung der Steuer an die Besitzer heimischer Fahrzeuge geschieht mittels eigener Zahlungs¬ auftrage, die vom Landesabgabenamte ausgefertigt werden. Die Abgabe ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages einzuzahlen. Gegen die Zahlungsaufträge ist innerhalb der Frist von 14 Tagen von der Zustellung des Zahlungsauftrages die Beschwerde an die Landesregierung offen, die beim Lan¬ desabgabenamte einzubringen ist und keine aufschiebende Wirkung hat. Wird die Abgabe nicht innerhalb dieser Frist einge¬ zahlt, so ist sie entweder im Wege der politischen Exeku¬ tion oder auf Grund eines von der Bemessungsbehörde bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Wege einzutreiben.