Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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377
Sicherheitsvorschriften für den Verkehr:
§ 45. Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬
den so zu wählen, daß der Führer Herr seiner Geschwin¬
digkeit ist, und die Sicherheit der Personen und des Ei¬
gentums nicht gefährdet wird. Der Führer des Kraft¬
fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend zu
mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und den
Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug Unfälle
oder Verkehrsstörungen hervorgerufen werden könnten.
Diese Vorsichten sind insbesondere auch beim Heran¬
nahen von Reit= oder Zugtieren oder von Viehtrieben
zu beobachten.
§ 46. In geschlossenen Ortschaften darf die Geschwin¬
digkeit keinesfalls größer sein, als 15 km pro Stunde
(Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes).
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬
geschwindigkeit nicht über 45 km pro Stunde gesteigert
werden.
Keinesfalls schneller als mit 6 km pro Stunde (Tempo
eines Pferders im Schritt) darf gefahren werden: Wenn
starker Nebel die Fernsicht verhindert sowie an solchen
Stellen, wo die Straße nicht überblickt werden kann, wie
insbesondere an Kreuzungen, bei Straßenkrümmungen,
beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern,
dann auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen
nicht nebeneinander vorbeifahren können, bei außerge¬
wöhnlich starkem Verkehr und bei größeren Menschen¬
ansammlungen.
§ 47. Bei Fahrten in geschlossenen Ortschaften muß
der Auspuff durch einen Schalldampfer ins Freie gelei¬
tet werden.
§ 48. Das Warnungszeichen ist im Bedarfsfalle stets
rechtzeitig zu geben.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können außer der
vorgeschriebenen Signalhuppen auch andere Signalvor¬
richtungen (Fanfarentrompete, Signalpfeife, Sirene und
dergleichen) verwendet werden.
Das Abgeben von Warnungszeichen, die Aehnlichkeit
mit militärischen oder mit Feuersignalen haben, ist ver¬
boten.
§ 49. Die Kennzeichen und Unterscheidungszeichen auf
den Kraftfahrzeugen sind in gutem Zustande und gut
lesbar zu erhalten. Sie dürfen während der Fahrt weder
ganz noch teilweise verdeckt werden. Nötigenfalls sind sie
während der Fahrt öfter vom Staub oder Straßenschmutz
zu reinigen.
§ 50. Die auf Automobilen und Motorzügen an der
Rückseite angebrachten Kennzeichen und Unterscheidungs¬
zeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nachtzeit auf
offentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu beleuchten
oder durch eine transparente Aufschrift zu ersetzen.
Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie an der
Rückseite mit dem Kennzeichen versehen sein müssen.
(§ 32, Alinea 4 und § 36).
Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß alle Zei¬
chen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung des Be¬
schauers erfolgt, und daß die Lampe, welche mit farblosen
Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als Deckungs¬
licht dient.
§ 51. Der Führer darf das Kraftfahrzeug nicht ver¬
lassen, bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse an¬
gezogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahrzeug
nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann.
§ 52. Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat das amt¬
liche Zertifikat über die Genehmigung seines Kraftfahr¬
zeuges, bezw. der Type (§ 18, 19 und 43) seinen Führer¬
schein und die die Kennzeichen enthaltende Ausfertigung,
bezw. den internationalen Fahrausweis (§ 38) oder die
behördliche Erlaubnis (§ 42) auf der Fahrt stets mit sich
zu führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen.
Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenaufsichts¬
organe ist der Führer verpflichtet, sofort anzuhalten, des¬
gleichen auch bei einem durch sein Fahrzeug hervorgeru¬
fenen Unfalle oder bei einer durch dasselbe herbeigeführ¬
ten Sachbeschädigung.
Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung einer
Person eingetreten, so hat der Führer für die nötige Hilfe
nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
§ 53. Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die
entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Be¬
trieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge zu
tragen.
Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahrzeuge nur
von solchen Personen geführt werden, welchen dies nach
den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet ist.
2.) Anwendung der Verkehrsvorschriften
der Sträßenpolizeiordnungen für den
Kraftwagenverkehr.
a) Allgemeine Bestimmungen:
Die für Kraftfahrzeuge (Automobile, Motorzüge,
Motorräder) erlassenen allgemeinen Vorschriften, insbe¬
sondere die der Min. Vdg. vom 28. April 1910 RGBl. 81
gelten auch für den Verkehr solcher Fahrzeuge auf den
öffentlichen Straßen. Im übrigen sind die auf Fuhr¬
werke bezüglichen Vorschriften der Straßenpolizeiordnung
sinngemäß auch auf Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf
Motorräder sind die Bestimmungen über den Radfahr¬
verkehr anwendbar.
Die Fahrgeschwindigkeit ist bei nasser Straße so zu
regeln, daß die anderen Benützer der Straße bei ent¬
sprechender Vorsicht nicht beschmutzt werden. (§ 42 der
Tir. Straßenpolizeiordnung vom 18. Dezember 1923
BGBl. 6 ex 1924).
b) Besondere Bestimmungen für den
Lastkraftwagenverkehr:
Der Verkehr von Lastkraftwagen oder Anhängewigen
ohne Gummibereifung ist verboten. Die Zulässigkeit des
Verkehres von solchen Wagen mit Eisenbereifung kann
nur fallweise vom Landeshauptmann nach Einverneh¬
mung der Straßenverwaltung gestattet werden, wenn
hinsichtlich der Radfelgenbreite, des Gewichtes und der
Geschwindigkeit eine besondere Gefahr einer übermäßigen
Abnützung der Straße nicht besteht.
Kraftfahrzeuge dürfen nicht mehr als einen Anhänge¬
wagen haben. (§ 42 der Tir. Straßenpolizeiordnung vom
18. Dezember 1923 BGBl. 6 ex 24).
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen
in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bedroht.
3.) Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuer¬
gesetze.
(Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai
1927, betreffend die Wiederverlautbarung des Kraft¬
fahrzeugsteuergesetzes in der durch die Abänderungen
des Gesetzes vom 23. Dezember 1926, LGBl. Nr. 6
ex 1928 bedingten Fassung.)
§ 1. In Tirol wird von den Besitzern der im Lande
gehaltenen — heimischen — und von den sonst das Ge¬
biet des Landes befahrenden — nicht heimischen
Kraftfahrzeugen eine Steuer nach Maßgabe der Bestim¬
mungen dieses Gesetzes eingehoben.
§ 2. Als steuerpflichtige Kraftfahrzeuge gelten Wagen
oder Fahrräder, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
ohne an Bahngeleise gebunden zu sein.
§ 3. Als steuerpflichtige Besitzer ist bei heimischen Kraft¬
fahrzeugen der Eigentumer, wenn dieser aber nicht im
Lande wohnt oder die Verwahrung oder die Benützung
des Fahrzeuges durch mehr als 3 Monate einem Dritten
überläßt, jene Person anzusehen, die das Kraftfahrzeug
dauernd oder wenigstens durch 3 Monate ununterbrochen
benützt oder verwahrt.
§ 4. Die Steuer wird bei heimischen Kraftfahrzeugen
nach der Nutzleistung des Fahrzeuges in Steuer¬
pferdekräften N mittels folgender Formel berechnet:
= ix d2xsx 0.3, wobei i die Anzahl der Zylinder,
d den Durchmesser der Zylinder in cm und s den Kolben¬
hub in m bedeutet.
Für Elektromobile ist die Nutzleistung durch eine zwei¬
stündige Dauerbelastung zu ermitteln.
Sind diese Berechnungsarten wegen der Bauart der
Fahrzeuge oder aus anderen technischen Gründen im