Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Alle bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen haben
sich ebenfalls einer Desinfektion zu unterziehen.
Die geeigneten Desinfektionsmittel werden vom städt.
Veterinäramte beigestellt und sind stets in genügender
Menge in der Wasenmeisterei vorrätig zu halten.
Dem Wasenmeister ist es zur strengen Pflicht gemacht,
jede Verschleppung von Ansteckungsstoffen hintanzuhalten.
Zur Zeit einer herrschenden Tierseuche hat er den Be¬
such von Stallungen sowie jede mittelbare oder unmit¬
telbare Berührung mit gesundem Tier möglichst zu ver¬
meiden.
Eventuell in der Wasenmeisterei in Verwendung ste¬
hende Pferde dürfen nicht in fremde Ställe eingestellt
werden.
Der Wasenmeister ist für die Erfüllung der seinen, ihm
allenfalls beigegebenen Gehilfen zugewiesenen Arbeiten
verantwortlich und hat diese zur Einhaltung der Be¬
stimmungen der Wasenmeisterordnung zu verhalten.
Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat der
Wasenmeister eine Dienstmütze zu tragen.
§ 12.
Dem Wasenmeister ist bei Strafe der Dienstentlassung
verboten, kranke Tiere zu behandeln oder eigenmächtig in
die Wasenmeisterei einzustellen.
Ebenso darf er keine kranken oder krankheitsverdäch¬
tigen Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver¬
tilgung und Verscharrung, bezw. Verbrennung überge¬
benen Tiere oder sonstige Teile dieser Tiere verkaufen,
verschenken oder im eigenen Haushalte verwenden oder
verbrauchen.
Das Halten von Schweinen sowie der Handel mit Hun¬
den und anderen Tieren ist dem Wasenmelister untersagt.
§ 13.
Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber¬
wachung der Hunde.
1. Der Wasenmeister ist verpflichtet, im gesamten
Stadtgebiete von Innsbruck periodisch, bezw. im Falle des
Auftretens der Wut entsprechend den besonderen behörd¬
lichen Anordnungen des städt. Veterinäramtes Streifun¬
gen vorzunehmen. Zur Nachtzeit sind Streifungen nur
über ausdrücklichen Auftrag des städt. Veterinäramtes
durchzuführen.
2. Bei den Streifungen sind herrenlose Hunde (siehe
§ 6 der Hundeordnung) und Hunde, welche die vorge¬
schriebene Steuermarke nicht tragen ferner alle Hunde,
die entgegen den bestehenden Vorschriften oder besonderen
behördlichen Anordnungen nicht an eine Kette gelegt, an
der Leine geführt oder mit einem sicheren Maulkorb ver¬
sehen und überwacht sind, endlich wütige oder wutver¬
dächtige Hunde einzufangen und zur Verwahrung, bezw.
Beobachtung oder Vertilgung in die Wasenmeisterei ein¬
zuliefern.
Demnach sind auch jene Hunde einzufangen, die an
Orten angetroffen werden, an welchen das Mitnehmen
von Hunden nicht gestattet ist oder welche an Orten, wo
sie kurz an der Leine zu führen sind, frei herumlaufen,
weiters Hunde, ddie in eingefriedeten öffentlichen Rasen¬
anlagen und Blumenbeeten der Stadt herumlaufen (§ 2
und 3 der Hundeordnung), sowie Hunde, die zur Nacht¬
zeit auf Straßen heulen.
3. Die Art des Einfangens der Hunde sowie die Art
der Zubvingung zur Wasenmeisterei wird vom städt. Ve¬
terinäramte bestimmt.
4. Der Wasenmeister hat für eine ordentliche Unter¬
bringung und Pflege der eingefangenen Hunde zu sorgen.
5. Die Besitzer der eingefangenen, bezw. sonst in die
Wasenmeisterei eingebrachten Hunde sind vom Wasen¬
meister über die erfolgte Einbringung nach Möglichkeit
sofort zu verständigen.
6. Der Wasenmeister ist, falls er bei einem der einge¬
fangenen Hunde irgendwelche verdächtige Krankheits¬
erscheinungen wahrnimmt, verpflichtet, hierüber sofort
die Meldung an das städt. Veterinäramt zu erstatten.
Solche krankheitsverdächtige Hunde dürfen ohne voraus¬
gehende Untersuchung durch den städt. Tierarzt und ohne
ausdrückliche Ermächtigung desselben dem Besitzer auf
keinen Fall ausgefolgt werden.
7. Eingefangene Hunde, bei denen unheilbare oder ver¬
nachlässigte auf Menschen oder Tiere übertragbare äußer¬
liche oder innerliche Krankheiten nachweisbar sind, sind
nach erfolgter Untersuchung durch den Tierarzt und über
Weisung desselben sofort zu vertilgen. Andere einge¬
fangene Hunde sind durch 4 Tage in der Wasenmeisterei
in Verwahrung zu halten und können innerhalb dieser
Zeit vom Besitzer gegen Nachweis der Entrichtung der
allenfalls noch ausständigen Steuer sowie gegen Bezah¬
lung der Abfanggebühr und der entfallenden amtlich fest¬
gesetzten Futterkosten ausgelöst werden. Nach Ablauf die¬
ser Frist gelten solche Hunde als verfallen und sind ent¬
weder sofort zu vertilgen, oder, falls es sich um wertvolle,
vollkommen unverdächtige und gesunde Hunde handelt, zu
Gunsten des Armenfonds zu veräußern.
8. Wutbehaftete und wutverdächtige Hunde sind in der
Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten Käfigen
wohl zu verwahren.
9. Die Pflicht der Beobachtung i. S. des § 8 der Hunde¬
ordnung geht nach dem Einfangen eines Hundes auf das
städt. Veterinäramt über.
§ 14.
Der Wasenmeister hat über die wesentlichen Kenn¬
zeichen der verbreitetsten ansteckenden Tierkrankheiten un¬
terrichtet zu sein. Das städt. Veterinäramt hat für die
entsprechende Belehrung des Wasenmeisters Sorge zu
tragen.
§ 15.
Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines
Dienstes behindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird,
kann er sofort um die erforderliche Polizeiassistenz an¬
suchen; die städt. Schutzmannschaft ist angewiesen, dem
Ersuchen des Wasenmeisters Rechnung zu tragen.
§ 16.
Der Wasenmeister wird für seine Dienstleistung vom
Stadtmagistrate direkt entlohnt.
Der Wasenmeister ist verpflichtet, für die im Nach¬
stehenden angeführten Verrichtungen folgende Gebühren
von den Parteien, die seine Dienstleistung in Anspruch
nehmen, zur Einhebung zu bringen:
a) für das Abhäuten und Verscharren von
Pferden, Maultieren, Eseln und Rindern
S 10.—
im Alter von über 1 Jahr
b) für das Abhäuten und Verscharren der sub a)
aufgezählten Tiere, soferne sie noch nicht
1 Jahr alt sind, sowie von Ziegen, Schafen
und Schweinen
S 3.—
c) für das Abhäuten und Verscharren kleinerer
S 2.—
Tiere
S 2.—
d) für die Oeffnung eines Tieres
e) für das Aufladen eines Pferdes, Esels oder
Rindes außer der Fuhrgebühr
S 2.—
S 1.-
f) Gang in die Stadt zu einer Partei
g) für die Pflege und Fütterung eines in Kon¬
tumaz stehenden oder aus Gründen des
§ 13, Abs. 2) in Verwahrung genommenen
Hundes pro Tag
S 1.
j) für abgefangene Hunde hat der Besitzer bei
Auslösung des Hundes eine Abfanggebühr von S 2.—
zu erlegen;
k) für die Reinigung von Häuten und Abfällen,
die vom Besitzer in Anspruch genommen
werden, ist eine besondere Gebühr von S 2.—
einzuheben.
Die Drucksortenverteilung und Drucksortenverrechnung
obliegt dem städt. Veterinäramte.
Der Wasenmeister hat sowohl über seine Geldgebarung