399 5. Die Reinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬ fälle von Tierleichen, wobei aber hinsichtlich der Leichen von Tieren, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig waren, die veterinär¬ polizeilichen Vorschriften besonders zu beachten sind. 6. Der Wasenmeister hat jede ihm bekanntgewordene verdächtige Erkrankung von Tieren, insbesondere den Fall der Erkrankung an Wut oder anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim städt. Veterinäramte zu melden. 7. Nach den Weisungen des städt. Tierarztes die vor¬ schriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau be¬ anständeten und beschlagnahmten Tiere und tierischen Bestandteile. § 3. Die Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Wasenmeister die Verendung oder Vertilgung eines Tieres anzuzeigen. Es ist ihnen verboten, die verendeten Tiere selbst abzuledern, zu verscharren oder sonstwie beiseite zu schaffen. Sobald der Wasenmeister die vorgeschriebene Anzeige erhält, vom Herumliegen eines Aases Kenntnis erlangt. oder bei seinen Streifungen ein solches findet, ist er ver¬ pflichtet, die Tierleichen oder Aasteile ehemöglichst in ddie Wasenmeisterei zu schaffen. Handelt es sich um Großtiere oder um Tiere, die unter Seuchenverdacht verendet sind, so hat er hierüber dem städt. Veterinäramte Meldung zu erstatten und nach dessen Weisungen vorzugehen sonst ist die Verscharrung, bezw. Verbrennung durchzuführen. Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere oder Teile derselben, die bei der Fleischbeschau als ungenießbar befunden wurden, sind als Aas zu behandeln, dessen Be¬ seitigung ebenfalls durch den Wasenmeister zu erfolgen hat. Wurde von jemanden die Ablederung eines umgestan¬ denen oder vertilgten Tieres eigenmächtig vorgenommen, so hat der Wasenmeister das noch nicht verscharrte Aas auf den Aasplatz zu führen, zu verscharren und sogleich die Anzeige hievon zu erstatten. War das Aaas aber be¬ reits verscharrt worden so hat er die Weisung des hievon in Kenntnis zu setzenden städt. Tierarztes abzuwarten. Lautet diese auf Ausgrabung und Verscharrung auf dem Aasplatze durch demn Wasemmeister, hat die Partei die vom Veterinäramte von Fall zu Fall zu bestimmende Gebühr zu entrichten. § 4. Die Vertilgung von Tieren aller Art darf der Wasen¬ meister in der Regel nur mit fallweise erteilter Bewilli¬ gung des städt. Tierarztes vornehmen. Eine Ausnahme bildet die Vertilgung der kleineren, dem Wasenmeister von den Parteien hiezu übergebenen Haustiere, wie Hunde Katzen usw soferne kein Seuchenverdacht vor¬ liegt, vom Wasenmeister ohne Bewilligung des Tierarztes vorgenommen werden kann. § 5. Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen anstecken¬ der Krankheiten oder aus anderen veterinärpolizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten und deren Haut, wenn es nach den veterinärpolizeilichen Vorschriften geboten erscheint, durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen. Die Tiere sind in diesem Falle zur Gänze ohne Zurück¬ behaltung irgend eines Teiles derselben zu verscharren oder in den dazu bestimmten Oefen zu verbrennen. § 6. Die Verscharrung der Dierleichen und Aasteile darf nur auf dem hiezu bestimmten Aasplatze und nur in der Weise erfolgen, daß die in der Grube verscharrten Aeser von einer 2 m hohen Erdschicht bedeckt sind. Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden Krank¬ heit vertilgten oder an einer solchen verendeten Tiere muß an einem abgesonderten Teile des Aasplatzes er¬ folgen. Eine Oeffnung der Aasgrube darf nur über besondere Bewilligung des städt. Veterinäramtes erfolgen. Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Bewilligung des städt. Veterinäramtes, und zwar in keinem Falle vor Ablauf von 8 Jahren vom Zeitpunkte der Verscharrung an gerechnet, ausgegraben werden und auch dann nur, wenn die Weichteile gehörig verwest sind. § 7. Die Haut sowie andere Abfälle, wie Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare und Wolle eines umgestandenen oder vertilgten Tieres sind, soferne nicht nach den be¬ terinärpolizeilichen Vorschriften deren Vernichtung ge¬ boten ist, dem Besitzer des Tieres über dessen Verlangen nach gem. § 8 dieser Bestimmungen erfolgter vorschrifts¬ mäßiger Reinigung und Desinfektion auszufolgen. Das Fleisch und die Eingeweide, sowie Blut dürfen unter keiner Bedingung in natürlichem oder irgendwie verarbeitetem Zustande zum Genusse für Menschen oder Tiere verwertet werden und sind daher zu verscharren, wenn sie nicht eine technische Verwendung finden können. Eine Ausfolgung ist auch in letzterm Falle nur mit aus¬ drücklicher Einwilligung des städt. Veterinäramtes ge¬ stattet. Mit Häuten und Abfällen, die nicht nach den bestehen¬ den Vorschriften zur Vernichtung bestimmt sind, ist wie folgt zu verfahren: Frisch abgelederte Häute sind durch zwei bis drei Tage in eine 2ige Kalklauge einzulegen und hierauf entweder sofort in eine Gärberei zur sofortigen Bearbeitung ab¬ zugeben oder aber durch zehn Tage dem Luftzuge auszu¬ setzen und zu trocknen. Das Fett ist allsogleich unter Kontrolle über dem Feuer zu schmelzen und für den menschlichen Genuß durch Zu¬ gabe roher Karbolsäure ungenießbar zu machen. Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle sind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen und sodann an der Luft zu trocknen, die sorgfältig entfleischten Knochen sind nach einstündigem Kochen in der Luft zum Trocknen aus¬ zusetzen. § 9. Der Wasenmeister ist verpflichtet in seiner Wohnung und an seiner Arbeitsstätte sowie auf dem Aasplatze die größte Reinlichkeit zu beobachten. Er hat insbesondere für jederzeitige gehörige Lüftung sämtlicher Räumlichkeiten der Wasenmeisterei Sorge zu tragen. Aeser und deren Bestandteile dürfen nicht an der Arbeitsstätte aufbewahrt werden, sondern sind ehemög¬ lichst zu verscharren, bezw. zu verbrennen. § 10. Der Wasenmeister hat den städt. Tierärzten sowie an¬ deren hhiezu berufenen Organen jederzeit in die Räum¬ lichkeiten der Wasenmeisterei und auf den Aasplatz Zu¬ tritt zu gewähren. Allfällige dortselbst festgestellte Män¬ gel sind sofort abzustellen. Unberufenen Personen ist der Eintritt in die Wasenmeisterei und auf die Aasplätze zu verweigern. Die Aasplätze selbst werden, um das Betreten derselben durch andere Tiere zu verhindern, in entsprechender Weise eingefriedet. Der Wasenmeister hat dafür Sorge zu tragen, daß an der Einfriedung entstandene Schäden sofort behoben werden. § 11. Der Wasenmeister und ihm allenfalls beigegebene Ge¬ hilfen haben sich beiAlusübung ihres Geschäftes einer be¬ sonderen Kleidung zu bedienen. Diese Arbeitskleidung wird vom Stadtmagistrate beigestellt. Wagen und sonstige Gerätschaften, welche beim Ueber¬ führen, Verscharren oder Verbrennen seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere benutzt werden, sind nach dem Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren.