Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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398
B) Steckschilder.
Steckschilder sollen im allgemeinen nicht weiter als
1.50 m über die Hausflucht hervorragen; sie sollen nicht
unter 2.50 m über die Gehbahnfläche und in der Regel
nicht über die Brüstungshöhe des 1. Stockwerkes ange¬
bracht werden. Ausnahmen hievon können gemacht wer¬
den, wenn eigenartige das Straßenbild schmückende
Lösungen vorliegen, wie sie die alten Gewerbezeichen
waren. Unangenehm wirkende Häufungen sind auch hier
zu vermeiden.
Nasenschilder sind unzulässig.
C) Reklamefahnen.
Reklamefahnen aus festem Material (Blech, feste Rah¬
men u. dgl.) sind unzulässig; Stoffahnen mit Aufschriften
können in maßvollen Grenzen zugelassen werden, wenn
sie für vorübergehende Zwecke und kurze Zeit bestimmt
sind. Sie sind sofort zu entfernen, wenn sie schadhaft
sind oder wenn der Anlaß zur Anbringung wegfällt.
D) Brandmauerreklame.
Außenreklame auf Brandmauern und großen Flächen
dürfen in der Regel nur dann angebracht werden, wenn
die architektonisch zusammengehörigen Flächen gleichzei¬
tig und einheitlich bemalt werden. Bei der Bemalung
der Flächen ist zu beachten, daß die Reklamen nicht die
ganze Hausfläche bedecken. Vorhandene architektonische
Gliederung muß berücksichtigt werden. Die Flächen sind
zu gliedern und in Anpassung an den Rythmus und
Maßstab des Hauses aufzuteilen. Horizontale Teilungen
müssen sich daher in allen Fällen den horizontalen Tei¬
lungen des Hauses, besonders den Haupt= und Sockel¬
gesimsen anschließen. Der gemeinsame farbige Grund¬
ton der Fläche muß dem des Hauses entsprechen.
Die Benutzung derartiger Mauerflächen für Riesen¬
reklame, besondere mit bildlichen Darstellungen, die über
mehrere Geschoße reichen, ist nicht zulässig. Im allge¬
meinen werden Reklamen an Brandmauern und fenster¬
losen Flächen und dergleichen in angemessener Ausfüh¬
rung nur in Geschäftsstraßen zugelassen werden können
Keinesfalls aber dürfen sie da angebracht werden, wo sie
ganze Stadtteile und Plätze oder gar die freie Land¬
schaft beherrschen.
E) Lichtreklame.
Lichtreklame ist in mäßiger Größe und unter Aus¬
schluß von blendenden, verschiedenfärbigen und unter¬
brechenden Lichtwirkungen zulässig.
Lichtreklame in Form von Umrahmungen von Gebäu¬
deteilen müssen sich der Architektur anpassen und dürfen
bei Tag nicht störend in Erscheinung treten. Reklame¬
laternen und Leuchtschilder werden im Erdgeschoße in der
Regel zugelassen, und zwar ohne besondere Weiterungen
bis zu einer Ausdehnung von 1.50 m, darüber hinaus
und in oberen Stockwerken nur in Ausnahmsfällen.
Leuchtröhrenbeleuchtung ist nur in maßvollem Umfang
und in der Regel nur einfärbig gestattet.
Unzulässig sind Scheinwerfer, die Worte, Reklame¬
zeichnungen oder Lichtbilder auf Wände, Auslagen und
Straßen=(Fahrbahn=)flächen werfen.
Dachlichtreklame kann nur zugelassen werden, wenn sie
genügend Rücksicht auf den Maßstab des Hauses und die
Umgebung nimmt; sie ist im allgemeinen auf Großgast¬
höfe und industrielle Gebäude zu beschränken.
Wanderschriften werden nur in Ausnahmsfällen zu¬
gelassen. Nicht blendende Schaufenster= und Firmenschil¬
derbeleuchtung ist als wirksamste und vornehmste geschäft¬
liche Anpreisung in jedem Umfange ohne weiteres zu¬
lässig.
F) Dachreklame.
Dachreklame ohne Beleuchtung wird in der Regel nicht
zugelassen.
*
Schutzgebiete.
In Stadtteilen von besonderer architektonischer oder
landschaftlicher Bedeutung und in der Nähe von monu¬
mentalen Bauwerken oder Bauten von geschichtlichem oder
künstlerischem Werte ist bei Zulassung und Beibehaltung
von Reklamezeichen besondere Rücksicht geboten.
Es werden vorerst als besonders schutzbedürftig bezeich¬
net:
1. die nachbezeichneten Straßen und Plätze: Maria¬
Theresienstraße, Markt= und Burggraben, Herzog¬
Friedrichstraße, Seilergasse, Schlossergasse, Kiebach=,
Riesen=, Hof=, Stift=, Pfarr=, Badgasse, Pfarr¬
platz, Mariahilfstraße, Innstraße (von der Inn¬
brücke bis zum Turnusvereinshaus), Innrain,
Universitätsstraße und Sillgasse.
2. Die nachbezeichneten Bauwerke und Denkmäler ge¬
schichtlicher oder künstlerischer Bedeutung:
a) Kirchen: Hof=, Pfarr=, Jesuiten=, Johannes=,
Pfarr= und Stiftskirche Wilten, neue Kirche
Pradl, Serviten= und Spitalskirche.
b) Weltliche Gebäude: Hofburg, Dogana, Land¬
haus, Palais Taxis, Stadttheater, Volkskunst¬
museum, alte Universität, Palais Ferrari, Zeug¬
haus, Landesgericht, Sonnenburg.
c) Denkmäler: Annasäule, Triumphpforte, Rudolfs¬
brunnen, Leopoldsbrunnen, Goldenes Dachl.
Im Bereiche der Altstadt (einschließlich Burggraben
von der Museumstraße bis zum Franziskanerbogen) und
der angeführten Bauwerke und Denkmäler werden keine
Lichtreklamen mit Ausnahme der Reklamelaternen und
beleuchteten Firmenschilder zugelassen.
In den übrigen geschützten Gebieten werden Licht¬
reklamen ober halb des Hauptgesimses der Bauten nicht
zugelassen. Ob Lichtreklamen unterhalb der Hauptgesimse
und in welchem Umfange zugelassen werden können, un¬
terliegt der Prüfung im einzelnen Falle.
15. Aoschnitt.
Wasenmeisterordnung
für die Landeshauptstadt Innsbruck.
§ 1.
Der Wasenmeister untersteht in allen dienstlichen Be¬
langen unmittelbar dem Leiter des städt. Veterinäramtes,
dessen Weisungen er unweigerlich Folge zu leisten hat.
§ 2.
Allgemeine Obliegenheiten des Wasenmeisters.
Zu den Obliegenheiten des Wasenmeisters gehören:
1. Das Abholen und Einsammeln aller im Stadtgebiete
sich vorfindenden Tierleichen und Aasteile und deren
vorschriftsmäßige Verscharrung auf dem jeweils hiezu
bestimmten Aasplatze, bezw. die Verbrennung der ge¬
nannten Objekte in den hiezu aufgestellten Oefen.
2. Die Vertilgung der zu diesem Zwecke aus sanitären
oder anderen öffentlichen Rücksichten über Anordnung des
Veterinävamtes in die Wasenmeisterei überstellten oder
von den Pavteien selbst dorthin gebrachten Tiere.
3. Die Eröffnung vertilgter oder umgestandener Tieve,
wenn diese zur Konstatierung der Krankheit oder aus
sonstigen Gründen vom Veterinäramte angeordnet wird,
oder die Eröffnung solcher Tiere über Wunsch des Be¬
sitzers wenn seitens des Veterinäramtes die Genehmi¬
gung hiezu erteilt wird.
Die Feststellung der Todesursache, bezw. der Krank¬
heitserscheinungen darf nur durch den städt. Tierarzt er¬
folgen, der „falls die Eröffnung über Verlangen des Be¬
sitzers stattfand, von diesem privat zu entschädigen ist.
4. Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten oder um¬
gestandenen Tiere, soweit dies nicht gegen die verteri¬
närpolizeilichen Vorschriften verstößt.