Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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396
Die gleichen Strafen können bei Uebertretungen der in
den §§ 2 bis 6 und 8 enthaltenen Verbote über Antrag
der zuständigen Jugendschutzstelle auch gegenüber den
Jugendlichen selbst verhängt werden, andernfalls sind
Jugendliche der häuslichen Zucht zu übergeben; Kinder
sind über Antrag dieser Stelle regelmäßig der häus¬
lichen Zucht, bei mangelnder häuslicher Aufsicht aber den
Organen der Jugendpflege (Jugendamt, Ziehkinderauf¬
sichtsstelle) zur weiteren Vorkehrung zu übergeben.
Die Geldstrafe sowie der Erlös der für verfallen er¬
klärten Gegenstände fallen dem Jugendfürsorgeverein für
Tirol und Vorarlberg, wenn aber im Tatorte ein
Jugendamt besteht, diesem zu.
Zuwiderhandlungen der Tabakverschleißer gegen § 2
werden von der Finanzbehörde gemäß §§ 52 und 53 Tab.=
Vdg., sowie gemäß § 47 Spirit.=Vdg. bestraft.
§ 11. Die politischen Behörden haben von Strafver¬
handlungen wegen Uebertretungen der gegenwärtigen
Verordnung oder sonstiger Uebertretungen seitens Kinder
oder Jugendlicher in Orten, wo ein Jugendamt besteht,
dieses, in anderen Orten die Vertretung der Jugend¬
fürsorge oder anderer derartiger Vereinigungen (Jugend¬
schutzstelle), ferner die zuständige Schulleitung unter Be¬
kanntgabe des Gegenstandes und Verhandlungstermines
zur allfälligen Teilnahme und Antragstellung in Kennt¬
nis zu setzen.
Von jedem verurteilenden Erkenntnisse sind Jugendamt
oder Jugendschutzstelle, ferner die zustandige Schulleitung
zu verständigen, wenn die strafbare Handlung auf eine
gröbere Pflichtverletzung verantwortlicher erwachsener
Personen oder auf einen erkennbaren Grad von Ver¬
wahrlosung des Kindes oder Jugendlichen hinweist.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die
in der gleichen Angelegenheit bereits erlassenen Verord¬
nungen ihre Wirksamkeit.
D. Abschmit.
Regelung des Reklamewesens.
Antrag des Reklamebegutachtungsaus¬
chusses vom 18. Juni 1928.) (Beschluß des
Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck vom 28. Juni 1928.)
§ 1. Reklamezeichen.
(1) Reklamezeichen im Sinne dieser Vorschrift sind
Einrichtungen, die zum Zwecke öffentlicher Anpreisung
auf der Außenseite von Bauwerken an, auf oder über
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, öffentl. Anlagen,
sonstigen Verkehrsflächen, auf unverbautem Grunde und
Wasserläufen angebracht sind oder darauf hervorgerufen
werden. Als Reklamezeichen gelten insbesondere Auf¬
schriften und Bilder auf Bauwerken und Verkehrsflächen,
Schilder jeder Art, Auslagekästen, seien sie mit Tages¬
licht oder künstlichem Licht beleuchtet.
(2) Zum Plakatanschlage bestimmte Ankündigungs¬
stellen (Plakattafeln, Anschlagsäulen u. dgl.) bedürfen
der baubehördlichen Genehmigung. Es ist daher sowohl
für die bereits bestehenden, als auch für die künftighin
zur Ausführung gelangenden Plakattafeln, Anschlag¬
äulen u. dgl. unter gleichzeitiger Vorlage der bezug¬
habenden Pläne in doppelter Ausfertigung um die bau¬
behördliche Genehmigung anzusuchen. Öffentliche An¬
preisungen auf solchen baubehördlich bewilligten Ankün¬
digungsstellen fallen nicht unter diese Vorschrift.
§ 2. Schutzgebiete.
Schutzgebiete sind jene Straßen und Ortlichkeiten, die
vom Gemeinderate als besonders schutzbedürftig bezeich¬
net werden.
§ 3. Bewilligung zur Anbringung und zum Betriebe von
Reklamezeichen.
(1) Die Anbringung und der Betrieb, sowie die Ande¬
rung von Reklamezeichen, welche von einer dem öffent¬
lichen Verkehre zugänglichen Stelle (Straße, Platz, Weg,
öffentliche Anlage Eisenbahn und sonstige Verkehrs¬
flächen) sichtbar sind, bedürfen der Genehmigung der
Behörde.
(2) Ansuchen um solche Genehmigungen sind mit Plä¬
nen in doppelter Ausfertigung, aus denen die Art, die
Ausmaße, die Wirkung und der Anbringungsort der
beabsichtigten Reklameeinrichtungen beurteilt werden
können, beim Stadtmagistrate einzubringen. Die Pläne
haben vom Antragsteller und dem ausführenden Unter¬
nehmer unterzeichnet zu sein. Die Zustimmung des
Eigentümers des Bauwerkes oder Grundes ist gleichzei¬
tig beizubringen.
(3) Bevor die Bewilligung zur Anbringung und zum
Betriebe in Rechtskraft erwachsen ist, darf nur mit Zu¬
stimmung der Behörde mit den Anbringungsarbeiten
begonnen werden.
(4) Wenn der beabsichtigten Anbringung oder Inbe¬
triebsetzung der Reklamezeichen keine Bedenken entgegen¬
stehen, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn dem An¬
tragsteller nicht innerhalb von 6 Wochen nach Einlauf des
Antrages ein Bescheid zugestellt wird. Der Beginn die¬
ser Frist wird auf Verlangen bescheinigt.
(6) Von dem genehmigten Plane über die Ausführung
und den Betrieb der Reklamezeichen darf ohne Bewilli¬
gung der Behörde nicht abgegangen werden.
§ 4. Widerruf und Erlöschen der Genehmigung.
(1) Die Genehmigung zur Anbringung und zum Be¬
triebe von Reklamezeichen kann widerrufen werden, wenn
die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt
wurde „nicht eingehalten werden, oder wenn die Rekla¬
mezeichen den jeweils geltenden Richtlinien zur Anbrin¬
gung und zum Betriebe von Reklamezeichen nicht mehr
entsprechen.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen sechs
Monaten von dem der Zustellung nachfolgenden Tage
mit der Anbringung begonnen oder eine Verlängerung
der Genehmigung erwirkt worden ist.
§ 5. Versagen der Genehmigung.
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Rekla¬
mezeichen den jeweils geltenden Richtlinien oder erlas¬
senen Bestimmungen für Schutzgebiete widersprechen
oder wenn durch die Anbringung und den Betrieb von
Reklamezeichen Straßen, Plätze und Anlagen der Stadt
oder das Stadt= und Landschaftsbild verunstaltet oder
wenn in den geschützten Gebieten die Eigenart des Stadt¬
oder Straßenbildes oder bei Bauwerken von geschicht¬
lichem oder künstlerischem Werte oder ihrer Umgebung
deren Eigenart oder deren Eindruck beinträchtigt würde.
§ 6. Anordnungen hinsichtlich bestehender Reklame¬
anlagen.
(1) Der Stadtrat ist befugt anzuordnen:
a) daß Reklamezeichen, die vor Inkrafttreten dieser
Vorschrift vorhanden waren, entfernt oder geändert wer¬
den, wenn sie geeignet sind einzelne Bauwerke oder das
Straßen=, Stadt= oder Landschaftsbild in weitgehendem
Maße zu verunstalten;
b) daß Lichtreklamezeichen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Vorschrift vorhanden waren, entfernt werden,
wenn sie zeitweise aufleuchten, blendend wirken oder
verschiedenfarbig sind;
c) daß verwahrloste Reklamezeichen entfernt werden.
(2) Fur die Durchführung in den Fällen a) und b)
dieses Paragraphen ist eine Frist von mindestens einem
Jahr zu setzen.
(3) Auf das Verfahren findet § 3 dieser Vorschrift
sinngemäß Anwendung.