Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 413 Buch 1930
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

395
Aebergangs= und Vollzugsbestimmungen.
§ 34. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die
zur Zeit des Eintrittes seiner Wirksamkeit bestehenden
Dienstverhältnisse Anwendung.
§ 35. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1920 in Wirk¬
samkeit. Die an diesem Tage bei politischen Behörden
bereits anhängigen Streitigkeiten (§ 31) sind von ihnen
nach den bisher geltenden Vorschriften zu erledigen.
Mn. Nöschnitt.
Vorschriften für Theaterbesucher.
Bei Strafe ist verboten:
1.) Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den
ebenerdigen Zuschauerraum des Stadttheaters;
2.) Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz= und
Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes und der
Galerie des Stadttheaters;
3.) Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen
Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn, bei
Operetten und Opern auch nach Beginn der Ouvertüre.
(Magistrats=Kundmachung vom 28. 9. 1906,
7. 10. 1908 u. 23.10. 1908.)
I2. Noschmlt.
Vorschriften zur Wahrung der
körperlichen Sicherheit und Hintanhaltung
von Gesundheitsschädigungen.
1.) Damenhutnadeln. Das Tragen von unversicherten
Damenhutnadeln wird bei Strafe verboten. (Mag.=Kdm.
vom 16. 5. 1913, Zl. 7976.)
2.) Stacheldrahtzäune. Stacheldraht darf bei Einfrie¬
dungen nur verwendet werden, wenn er entweder
a) in einer Höhe von mindestens 2 Meter oder
b) an der dem öffentlichen Wege abgekehrten Seite
eines natürlichen (lebenden) Zaunes oder
c) über aus anderem Material hergestellten Zäunen
von mindestens 1,30 m auf der dem öffentlichen Wege
oder Platze abgekehrten Seite, in einem horizontalen Ab¬
stande von mindestens 15 cm von dem Wege angebracht
wird. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes
geahndet.
(Magistrats=Kundmachung vom
28. 10. 1913, Zl. 14322, § 5 der Tiroler Straßen¬
Polizeiordnung vom 18. 12. 1923, LGBl. Nr. 6
ex 24; § 18 des Bundesstraßengesetzes vom
8. 7. 1921, BGBl. 387.)
15. Abschnitt.
Jugendschutzgesetz.
(Verordnung der Landesregierung von
Tirol vom 2. 4. 1921, LGBl. Nr. 45 bezw. Ver¬
ordnung des Landeshauptmannes von
Tirol vom 27. 7. 1925, LGBl. 38.)
§ 1. Die Jugend, die unter den Schutz der Verordnung
gestellt ist, umfaßt Kinder bis zum vollendeten 14. und
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 2. Kindern ist das Rauchen verboten. Ebenso ist der
Einkauf von Tabakfabrikaten aller Art durch Kinder und
Jugendliche, sowie der Verkauf von solchen an Kinder
und Jugendliche verboten, es wäre denn, daß der Tabak¬
verschleißer begründeterweise annehmen kann, daß es
sich nur um einen Einkauf im Auftrage der Eltern, Er¬
zieher oder des Lehrherrn handle.
§ 3. Das Herumstreifen von Kindern und Jugendlichen
auf den Straßen, Plätzen, Parks und anderen öffent¬
lichen Orten nach Einbruch der Dunkelheit ist verboten.
§ 4. Kindern ist das Verweilen in öffentlichen Gast¬
stätten mit Einschluß von Schänken, Automaten, Restau¬
rants usw. nur in Begleitung verläßlicher erwachsener
Personen gestattet.
Nach 9 Uhr abends dürfen Kinder und Jugendliche
weder in Begleitung Erwachsener, noch allein in solchen
Lokalen verweilen.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf das Einkehren bei
Wanderungen, Ausflügen oder Reisen zur Einnahme von
Mahlzeiten und Erfrischungen und auf den Besuch des
tändigen Kosthauses zur regelmäßigen Einnahme von
Mahlzeiten. Die Verabreichung von alkoholischen Ge¬
tränken an Kinder und Jugendliche ist verboten. (B. G.
vom 7. 7. 1922, BGBl. Nr. 448.)
Es ist verboten, Kinder zum Einkaufen oder Abholen
gebrannter geistiger Getränke aus Gasthäusern oder
Branntweinschenken (Kleinverschleißstätten) zu verwen¬
den.
§ 5. Kindern und Jugendlichen ist jedweder Besuch von
Varietees, Singspielhallen, Zirkussen und ähnlichen Dar¬
bietungen mit und ohne Begleitung Erwachsener ver¬
boten, außer wenn die Vorstellung von einer zum
Jugendschutz bestellten Zensurstelle für Kinder und
Jugendliche für geeignet erklärt wurde. Ebenso ist die
Teilnahme an öffentlichen Tanzunterhalten verboten.
Der Besuch von Tanzschulen und deren Veranstaltun¬
gen ist Kindern und Jugendlichen nur nach Maßgabe der
Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. 12. 1924,
LGBl. Nr. 54 gestattet.
Der Besuch des Theaters ist Kindern, mit Ausnahme
bei Kindervorstellungen, überhaupt verboten. Jugendlichen
ist der Theaterbesuch nur in Begleitung der Eltern oder
anderer vertrauenswürdiger erwachsener Personen ge¬
stattet.
Bezüglich der Mitwirkung einzelner Schulkinder an
öffentlichen Schaustellungen, Theatervorstellungen und
Konzerten gelten die Bestimmungen des § 79 der Schul¬
und Unterrichtsordnung.
§ 6. Kindern ist jedes Spiel mit Karten oder um Geld
an öffentlichen Orten unter allen Umständen verboten.
Bei Ueberschreiten des Verbotes unterliegen Karten, Geld
und Spielzeug dem Verfalle.
§ 7. Es ist verboten, den Kindern und Jugendlichen
entgeltlich oder unentgeltlich Druckschriften, bildliche
Darstellungen oder andere Gegenstände abzugeben, wo¬
durch die jugendliche Einbildungskraft ungesund erregt
und die Jugend sittlich gefährdet werden kann. Auch
das Anpreisen und die öffentliche Schaustellung solcher
Erzeugnisse in Auslagen der Verkaufsstätten ist ver¬
boten.
§ 8. Das Betteln von Kindern und Jugendlichen ist
verboten. Die Verwendung von Kindern zum Verkaufe
von Blumen, Ansichtskarten u. dgl. auf der Straße oder
von Haus zu Haus ist verboten. Ausnahmen von diesem
Verbot kann die politische Behörde erster Instanz fall¬
weise gestatten.
§ 9. Inhaber von Gast=, sowie von öffentlichen Vergnü¬
gungsstätten und Tabaktrafiken sind verpflichtet, in ihren
Lokalen an einer dem Publikum sichtbaren Stelle unter
der Aufschrift „Jugendschutz“ den Inhalt dieser Verord¬
nung angeschlagen zu halten.
§ 10. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬
nung werden an den Eltern, Vormündern, Begleitper¬
sonen, Gewerbetreibenden sowie sonstigen Personen,
welche der Begehung von nach dieser Verordnung ver¬
botenen Handlungen von Kindern oder Jugendlichen
Vorschub leisten, oder ihre Pflicht als Aufsichtspersonen
vernachlässigen, wenn sie nicht nach anderen Gesetzen
einer strengeren Strafe unterliegen, von den politischen
Behörden mit Geldstrafen bis zu 5000 S oder mit Arrest
bis zu 3 Monaten bestraft.
Bei Wiederholung und gröblicher Vernachlässigung
pflichtmäßiger Aufsicht können auch Geld= und Arrest¬
strafen nebeneinander verhängt werden.
Die Verleitung, Duldung von unsittlichen Handlungen
und Vorschubleistung hiezu unterliegt, soferne sie nicht
nach dem allgemeinen Strafgesetz strafbar ist, der Be¬
strafung nach dieser Verordnung.