394 trages verlangen. Wird der Hausgehilfe wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassen, so hat er Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu leisten. § 21. Wenn der Dienstgeber den Hausgehilfen ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Hausge¬ hilfen trifft, so behält dieser, unbeschadet weitergehendem Schadenersatzes, seine vertragsgemäßen Anspruche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch an¬ derweitige Verwendung erworben oder zu erwerben beab¬ sichtigt versäumt hat. Soweit jedoch der obgenannte Zeit¬ raum 3 Monate nicht übersteigt, kann der Hausgehilfe das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. § 22. Trifft beide Teile ein Verschulden an der vor¬ zeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. § 23. Tritt ein Dienstgeber vor Beginn der Vertrags¬ zeit ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder tritt der Hausgehilfe den Dienst ohne wichtigen Grund nicht an, so sind die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 sinn¬ gemäß anzuwenden. § 24. Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes, vor¬ zeitiger Entlassung oder Rücktrittes vom Vertrage im Sinne der §§ 20 bis 23, müssen beim sonstigen Aus¬ chlusse binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Dienstzeugnis. § 25. Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Hausgehilfen auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht haben. Dienstkarte. § 26. 1.) Jeder Hausgehilfe muß mit einer Dienstkarte versehen sein. Der Dienstgeber darf einen Hausgehilfen nur nach Vorweisung der Dienstkarte in den Dienst nehmen. 2.) Die Ausstellung der Dienstkarte obliegt der Ge¬ meindebehörde des Aufenthaltsortes. 3.) Die Dienstkarte hat das Lichtbild des Hausgehilfen und seine Personaldaten zu enthalten. Sie ist kein Ge¬ genstand einer Stempel= oder unmittelbaren Gebühr. 4.) Die näheren Bestimmungen über Form und In¬ halt dieser Urkunde und über ihre Ausstellung werden durch Verordnung getroffen. 5.) Dienstgeber, die einen Hausgehilfen ohne Dienst¬ karte in Dienst nehmen, werden von den politischen Be¬ hörden und in Orten, in denen sich eine Bundespolizei¬ behörde befindet, von dieser mit einer Geldstraße bis zu 200.000 Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. (Bundesgesetz vom 19. 7. 1923, StGBl. Nr. 101). Sonderbestimmungen bei Leistung von Diensten höherer Art. § 27. Für die unter § 2 fallenden Dienstnehmer, die Dienste höherer Art leisten, gelten die nachstehenden Ab¬ weichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes: a) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer nach Mög¬ lichkeit einen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, in dem er tagsüber seine freie Zeit ungestört und allein zubringen kann. b) Dem Dienstnehmer ist an jedem Tage, an dem ihm nicht der Anspruch aus § 8, Abs. 1 oder 2 zusteht, eine Ruhezeit (§ 7 „Abs. 1) von drei Stunden zu gewähren. Eine andere Einteilung der darnach auf eine Woche entfallenden Ruhezeit kann im gegenseitigen Einver¬ nehmen erfolgen. c) Dem Dienstnehmer ist in jedem Jahr ein ununter¬ brochener Urlaub von zwei Wochen zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung ein Jahr und von vier Wochen, wenn es ohne Unterbrechung zwei Jahre gedauert hat. Eine Teilung des vierwöchigen Urlaubes in zwei Abschnitte ist nach Vereinbarung zulässig. Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß je nach der Urlaubsdauer das Einfache oder das Doppelte der monatlichen Geld¬ bezüge beträgt. d) Die Kündigungsfrist ist 6 Wochen. Sie kann durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt wer¬ den und muß jedenfalls am 15. oder letzten eines Mo¬ nates enden. e) Nach Kündigung sind dem Dienstgeber auf sein Verlangen an vier Werktagen je vier Stunden zum Auf¬ suchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des Ent¬ geltes freizugeben. An diesen Tagen gebührt ihm an Stelle der Ruhezeit nach Punkt b) eine Ruhezeit von einer Stunde. Anwendbarkeit auf andere Dienstnehmer. § 28. Die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 20 bis 26 und 30 bis 34 finden auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die, ohne in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers ausgenommen zu sein, für die Hauswirtschaft des Dienstgebers an¬ gestellt sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit durch dieses Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf den Urlaubszuschuß (§ 9, Abs. 3) steht diesen Dienstnehmern nur zu, wenn ihnen ver¬ tragsmäßig vom Dienstgeber Verpflegung zu leisten ist. § 29. Die im § 28 angeführten Bestimmungen mit den aus § 27, Punkt c) und d) und § 28, Abs. 2 sich ergebenden Abweichungen gelten auch für das Dienstver¬ hältnis für Personen, die, ohne in die Hausgemeinschaft aufgenommen zu sein, zur Leistung von Diensten höherer Art für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit durch dieses Dienstverhältnis vollstän¬ dig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Zwingende Vorschriften. § 30. Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, Abs. 1, §§ 11, 12, 13, 15, Abs. 3, §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28 und 29 zustehen, können durch Vertrag weder auf¬ gehoben noch beschränkt werden. Streitigkeiten. § 31. Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die ordentlichen Ge¬ richte zuständig. Für Klagen gegen den Dienstgeber ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an welchem zur Zeit der Einbrin¬ gung der Klage Dienste geleistet werden. Durch Vollzugsanweisung können zur Austragung von Streitigkeiten aus den in Abs. 1 bezeichneten Dienst¬ verhältnissen Einigungsämter errichtet und das Ver¬ fahren vor ihnen geregelt werden. Geltung anderer Gesetze. § 32. Insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be¬ stimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürger¬ lichen Rechtes über den Dienstvertrag auf die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse Anwendung. Auf ein Dienstverhältnis, das diesem Gesetz unterliegt, finden die Bestimmungen der bestehenden Gesindeord¬ nungen keine Anwendung. Aufsicht. § 33. Durch Vollzugsanweisung kann bestimmt werden, in welcher Weise die Aufsicht über die Einhaltung der durch dieses Gesetz geschaffenen Verpflichtungen geregelt wird.