Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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gehilfen an Stelle der zwei= oder dreistündigen Ruhezeit
(§ 7, Abs. 1 und 2) eine Ruhezeit von einer Stunde.
Wird nach Vereinbarung ein Sonntag, an dem Dienste
zu leisten wären, im Umfange des Abs. 1 freigegeben,
so entfällt der Anspruch auf den dienstfreien Nachmittag
in der anschließenden Woche.
Dem Hausgehilfen ist die zur Erfüllung seiner reli¬
giösen Pflichten erforderliche Zeit einzuraumen. Diese
Zeit ist im Einvernehmen zu bestimmen und darf in die
nach den vorstehenden Absätzen oder nach § 7, Abs. 1 und
2 zu gewährende freie Zeit nicht eingerechnet werden.
Hausgehilfen, die zur Leistung von Diensten verwendet
werden, deren Natur eine regelmäßige Unterbrechung
ausschließt, gebührt eine entsprechend freie Zeit nach
besonderer Vereinbarung.
Arlaub.
§ 9. Dem Hausgehilfen ist in jedem Jahr ein unun¬
terbrochener Urlaub von einer Woche zu gewähren, wenn
das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung ein Jahr ge¬
dauert hat, von zwei Wochen, wenn es zwei Jahre und
von drei Wochen, wenn es fünf Jahre gedauert hat.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes wird im Einver¬
nehmen beider Teile entsprechend den Erfordernissen des
Haushaltes und der Erholungsmöglichkeit des Haus¬
gehilfen bestimmt.
Während des Urlaubes gebührt dem Hausgehilfen
neben dem auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen ein
Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß je nach der Urlaubs¬
dauer (Abs. 1) die Hälfte, das Einfache oder das Ein¬
einhalbfache der monatlichen Geldbezüge beträgt. Dieser
Zuschuß ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Ur¬
laubsdauer im voraus zu bezahlen.
Der Anspruch auf den Urlaub erlischt, wenn der Haus¬
gehilfe gekündigt hat oder aus einem wichtigen Grunde
entlassen wurde.
Ist mit Rücksicht auf die Zeit der Kündigung des
Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber und die Um¬
stände des einzelnen Falles anzunehmen, daß das Dienst¬
verhältnis nur deshalb gelöst wurde, um zu vereiteln,
so kann dieser eine Entschädigung in der Höhe der ihm
während des Urlaubes gebührenden Bezuge (Abs. 3)
verlangen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist aus¬
geschlossen, wenn die Kündigung vor Ablauf von acht
Monaten des ersten oder eines folgenden Dienstjahres
erklärt worden ist.
Fürsorgepflicht.
§ 10. Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu
regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder
beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten
dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Haus¬
gehilfen, soweit es nach der Natur der Dienstleistung
möglich ist, geschützt werden.
Hat der Dienstgeber den Hausgehilfen bei einer auf
Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Arbei¬
ter=Unfallversicherungsanstalt im Sinne des Art. VI des
Gesetzes vom 20. Juli 1894, RGBl. Nr. 168, freiwillig
versichert, so haftet er für die Außerachtlassung der Vor¬
schriften des Abs. 1 nur nach Maßgabe des § 45 des
Unfallversicherungsgesetzes.
Dienstverhinderung.
§ 11. Ist der Hausgehilfe nach Antritt des Dienstes
durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
gehindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlassigkeit herbeigeführt hat, so behält
er, falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert
hat, seinen Anspruch auf das Entgelt durch zwei Wochen,
falls es schon länger als sechs Wochen gedauert hat,
durch vier Wochen.
Der Hausgehilfe behält ferner, wenn das Dienstver¬
hältnis bereits 14 Tage gedauert hat, für längstens eine
Woche den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch
andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
§ 12. Wegen einer durch diese Gründe (§ 11) verur¬
sachten Dienstverhinderung, die den Zeitraum nicht über¬
steigt, für den der Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes
besteht, darf der Hausgehilfe nicht entlassen werden.
Wird wegen der Verhinderung gekündigt, so bleiben seine
Ansprüche während des im § 11 bestimmten Zeitraumes
bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
Dagegen erlöschen die Ansprüche mit Beendigung des
Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufes der Zeit,
für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren
Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der
Hausgehilfe aus einem wichtigen Grunde infolge seines
Verschuldens entlassen wird.
§ 13. Im Falle der Erkrankung hat der Hausgehilfe,
so lange eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht für
die Hausgehilfen nicht besteht, für den im § 11 bestimm¬
ten Zeitraume außer den dort festgesetztenAnsprüchen
auch noch Anspruch auf Beistellung unentgeltlicher ärzt¬
licher Hilfe und der verordneten Heilmittel.
Die Verpflegung und Behandlung kann durch Auf¬
nahme in eine Krankenanstalt oder mit Zustimmung des
Dienstnehmers bei dritten Personen gewahrt werden; in
diesen Fällen gebühren dem Hausgehilfen außerdem nur
noch die Geldbezüge. Sofern die Natur der Krankheit dies
notwendig macht, kann der Hausgehilfe Pflege in einer
Krankenanstalt fordern.
§ 14. Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt zeit¬
weilig an einen anderen Ort oder gibt er ihn zeitweilig
auf, so gebührt dem Hausgehilfen, der den geänderten
Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis nicht
gelöst ist, außer seinen vertragsmäßigen Geldbezügen
eine ängemessene Vergütung für die entgehenden Natu¬
ralbezüge. Wegen seiner Weigerung, dem Dienstgeber in
dessen Aufenthaltsort zu folgen, darf der Hausgehilfe
nicht entlassen werden.
Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 15. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der
Zeit, für die es eingegangen wurde.
Ein auf Probe eingegangenes Dienstverhältnis kann
während der ersten Woche von beiden Teilen jederzeit
gelöst werden.
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge¬
gangen und fortgesetzt worden, so kann es jederzeit durch
Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt
14 Tage. Sie kann durch Vereinbarung nicht unter eine
Woche herabgesetzt werden.
§ 16. Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile
gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt
für beide Teile die längere Frist.
§ 17. Nach Kündigung sind dem Hausgehilfen auf
sein Verlangen an zwei Werktagen je vier Stunden zum
Aufsuchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des
Entgeltes freizugeben. An diesen Tagen gebührt ihm an
Stelle der zwei= oder dreistündigen Ruhezeit (§ 7, Abs. 1
und 2) eine Ruhezeit von einer Stunde.
§ 18. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für be¬
stimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit,
sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von
jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
§ 19. Wird das Dienstverhältnis nach ununterbrochener
10jähriger Dauer gelöst, so gebührt dem Hausgehilfen ein
außerordentliches Entgelt in der Höhe eines Viertels
seiner jährlichen Geldbezüge. Dieses außerordentliche
Entgelt steigt mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahre
um 5 vom Hundert bis zum vollen Betrage dieser Bezüge.
Ein Anspruch auf dieses Entgelt besteht nicht, wenn
infolge Verschuldens des Hausgehilfen ein wichtiger
Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses (§ 18)
vorliegt und der Dienstgeber aus diesem Grunde ihn
entläßt oder ihm kündigt.
§ 20. Wenn der Hausgehilfe ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt, so kann der Dienstgeber entweder
dessen Wiedereintritt zur Dienstleistung nebst Schaden¬
ersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Ver¬