393 gehilfen an Stelle der zwei= oder dreistündigen Ruhezeit (§ 7, Abs. 1 und 2) eine Ruhezeit von einer Stunde. Wird nach Vereinbarung ein Sonntag, an dem Dienste zu leisten wären, im Umfange des Abs. 1 freigegeben, so entfällt der Anspruch auf den dienstfreien Nachmittag in der anschließenden Woche. Dem Hausgehilfen ist die zur Erfüllung seiner reli¬ giösen Pflichten erforderliche Zeit einzuraumen. Diese Zeit ist im Einvernehmen zu bestimmen und darf in die nach den vorstehenden Absätzen oder nach § 7, Abs. 1 und 2 zu gewährende freie Zeit nicht eingerechnet werden. Hausgehilfen, die zur Leistung von Diensten verwendet werden, deren Natur eine regelmäßige Unterbrechung ausschließt, gebührt eine entsprechend freie Zeit nach besonderer Vereinbarung. Arlaub. § 9. Dem Hausgehilfen ist in jedem Jahr ein unun¬ terbrochener Urlaub von einer Woche zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung ein Jahr ge¬ dauert hat, von zwei Wochen, wenn es zwei Jahre und von drei Wochen, wenn es fünf Jahre gedauert hat. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes wird im Einver¬ nehmen beider Teile entsprechend den Erfordernissen des Haushaltes und der Erholungsmöglichkeit des Haus¬ gehilfen bestimmt. Während des Urlaubes gebührt dem Hausgehilfen neben dem auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß je nach der Urlaubs¬ dauer (Abs. 1) die Hälfte, das Einfache oder das Ein¬ einhalbfache der monatlichen Geldbezüge beträgt. Dieser Zuschuß ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Ur¬ laubsdauer im voraus zu bezahlen. Der Anspruch auf den Urlaub erlischt, wenn der Haus¬ gehilfe gekündigt hat oder aus einem wichtigen Grunde entlassen wurde. Ist mit Rücksicht auf die Zeit der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber und die Um¬ stände des einzelnen Falles anzunehmen, daß das Dienst¬ verhältnis nur deshalb gelöst wurde, um zu vereiteln, so kann dieser eine Entschädigung in der Höhe der ihm während des Urlaubes gebührenden Bezuge (Abs. 3) verlangen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist aus¬ geschlossen, wenn die Kündigung vor Ablauf von acht Monaten des ersten oder eines folgenden Dienstjahres erklärt worden ist. Fürsorgepflicht. § 10. Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Haus¬ gehilfen, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. Hat der Dienstgeber den Hausgehilfen bei einer auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Arbei¬ ter=Unfallversicherungsanstalt im Sinne des Art. VI des Gesetzes vom 20. Juli 1894, RGBl. Nr. 168, freiwillig versichert, so haftet er für die Außerachtlassung der Vor¬ schriften des Abs. 1 nur nach Maßgabe des § 45 des Unfallversicherungsgesetzes. Dienstverhinderung. § 11. Ist der Hausgehilfe nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung gehindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlassigkeit herbeigeführt hat, so behält er, falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, seinen Anspruch auf das Entgelt durch zwei Wochen, falls es schon länger als sechs Wochen gedauert hat, durch vier Wochen. Der Hausgehilfe behält ferner, wenn das Dienstver¬ hältnis bereits 14 Tage gedauert hat, für längstens eine Woche den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. § 12. Wegen einer durch diese Gründe (§ 11) verur¬ sachten Dienstverhinderung, die den Zeitraum nicht über¬ steigt, für den der Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes besteht, darf der Hausgehilfe nicht entlassen werden. Wird wegen der Verhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche während des im § 11 bestimmten Zeitraumes bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Dagegen erlöschen die Ansprüche mit Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Hausgehilfe aus einem wichtigen Grunde infolge seines Verschuldens entlassen wird. § 13. Im Falle der Erkrankung hat der Hausgehilfe, so lange eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht für die Hausgehilfen nicht besteht, für den im § 11 bestimm¬ ten Zeitraume außer den dort festgesetztenAnsprüchen auch noch Anspruch auf Beistellung unentgeltlicher ärzt¬ licher Hilfe und der verordneten Heilmittel. Die Verpflegung und Behandlung kann durch Auf¬ nahme in eine Krankenanstalt oder mit Zustimmung des Dienstnehmers bei dritten Personen gewahrt werden; in diesen Fällen gebühren dem Hausgehilfen außerdem nur noch die Geldbezüge. Sofern die Natur der Krankheit dies notwendig macht, kann der Hausgehilfe Pflege in einer Krankenanstalt fordern. § 14. Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt zeit¬ weilig an einen anderen Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf, so gebührt dem Hausgehilfen, der den geänderten Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, außer seinen vertragsmäßigen Geldbezügen eine ängemessene Vergütung für die entgehenden Natu¬ ralbezüge. Wegen seiner Weigerung, dem Dienstgeber in dessen Aufenthaltsort zu folgen, darf der Hausgehilfe nicht entlassen werden. Auflösung des Dienstverhältnisses. § 15. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein auf Probe eingegangenes Dienstverhältnis kann während der ersten Woche von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge¬ gangen und fortgesetzt worden, so kann es jederzeit durch Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. Sie kann durch Vereinbarung nicht unter eine Woche herabgesetzt werden. § 16. Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. § 17. Nach Kündigung sind dem Hausgehilfen auf sein Verlangen an zwei Werktagen je vier Stunden zum Aufsuchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. An diesen Tagen gebührt ihm an Stelle der zwei= oder dreistündigen Ruhezeit (§ 7, Abs. 1 und 2) eine Ruhezeit von einer Stunde. § 18. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für be¬ stimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden. § 19. Wird das Dienstverhältnis nach ununterbrochener 10jähriger Dauer gelöst, so gebührt dem Hausgehilfen ein außerordentliches Entgelt in der Höhe eines Viertels seiner jährlichen Geldbezüge. Dieses außerordentliche Entgelt steigt mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahre um 5 vom Hundert bis zum vollen Betrage dieser Bezüge. Ein Anspruch auf dieses Entgelt besteht nicht, wenn infolge Verschuldens des Hausgehilfen ein wichtiger Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses (§ 18) vorliegt und der Dienstgeber aus diesem Grunde ihn entläßt oder ihm kündigt. § 20. Wenn der Hausgehilfe ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, so kann der Dienstgeber entweder dessen Wiedereintritt zur Dienstleistung nebst Schaden¬ ersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Ver¬