Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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1. Zum Einstellen oder Halten von Schweinen,
Kühen, Schafen und Ziegen und zur Weiterführung bis¬
her nicht genehmigter Stallanlagen im Stadtbezirke ist
die magistratische Genehmigung erforderlich. Um diese ist
ordnungsgemäß anzusuchen und hat über dieses even¬
tuell mit den entsprechenden Plänen versehene Ansuchen
eine kommissionelle Verhandlung stattzufinden, bei wel¬
cher die Bedingungen festgestellt und die Anrainer ver¬
nommen werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn nach der örtlichen
Lage und nach der baulichen Beschaffenheit der Stallun¬
gen, sowie nach der Art und Größe des Betriebes ein
gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung
für die Umgebung nicht zu besorgen ist. Für engverbaute
Wohnviertel und den Saggen wird die Bewilligung dem¬
zufolge nur ganz ausnahmsweise zu erteilen sein.
2. Die erteilte Bewilligung kann bei fortgesetzter Zu¬
widerhandlung gegen die gegenwärtigen Vorschriften oder
wenn es sonst zur Fernhaltung erheblicher Belästigungen
oder gesundheitlicher Gefahren für die Umgebung erfor¬
derlich ist, wieder entzogen werden.
3. Mit Rücksicht auf die Umgebung und Raumverhält¬
nisse wird die höchstzulässige Anzahl der zu haltenden
Tiere bei der kommissionellen Verhandlung festgestellt.
4. Für die Anlage von Stallungen und den Betrieb
derselben gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
a) Die Stallungen müssen bauordnungsgemäß herge¬
stellt, gemauert, feuersicher eingedeckt, mit undurchlässigem
Untergrund versehen und wo es möglich, an den städti¬
schen Tiefkanal angeschlossen werden; andernfalls ist der
Abfluß der Jauche in eine dem § 65 der I. B. O. ent¬
sprechende Jauchengrube zu gewahrleisten.
b) Die Stallungen müssen mindestens acht Meter von
der Straße und sechs Meter von Wohngebäuden entfernt
sein.
c) Schweinestallungen dürfen nur in Rückgebäuden
liegen, in denen sich menschliche Wohnungen nicht befin¬
den.
d) Das Mästen von Schweinen mit Blut und Schlacht¬
abfällen ist verboten.
e) Die zur Mästung der Schweine zugeführten sonsti¬
gen Abfallstoffe (Trank) müssen in festgeschlossenen Ge¬
fäßen transportiert und aufbewahrt werden. Die Auf¬
bewahrung und Zubereitung von Schweinetrank in
Wohnhäusern ist verboten.
k) In Kellern von Wohngebäuden dürfen keinerlei
Stallungen untergebracht werden.
g) Der Dünger ist in einer bauordnungsmäßigen
Dungergrube zu verwahren.
h) Die Stallungen sind stets reinlich zu halten und ist
in denselben für entsprechende Lufterneuerung Sorge zu
tragen.
5. Besondere Vorschreibungen, welche in einzelnen
Fällen, im Interesse der Gesundheit und Reinlichkeit,
sowie zur Fernhaltung von Belästigungen der Umgebung
inbezug auf die Anlage einer Stallung sowie den Stall¬
betrieb vom Magistrat gemacht werden, sind stets unwei¬
gerlich zu erfüllen.
6. Kaninchen, Hühner und anderes Ge¬
flügel darf in den geschlossenen verbauten Stadtteilen
in größerer Anzahl nicht gehalten werden. Die Haltung
einer kleinen Anzahl solcher Tiere ist nur gestattet, wenn
die Hausbewohner und die Nachbarschaft dadurch nicht
belästigt wird und die Tiere (besonders Hühner u. dgl.)
während der Nachtzeit und der frühen Morgenstunden
in rings festumschlossenen Räumen gehalten werden.
(Magistrats=Kundmachung vom 10. 12. 1926,
Zl. II 21441.)
k. Abschnitt.
Vorschriften über den Kohlenverschleiß:
Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird in Hin¬
kunft zwar gestattet, den Parteien die Kohlen auch in
unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hiebei fol¬
gende Bestimmungen, für deren genaue Einhaltung die
Kohlenhändler verantwortlich gemacht werden, zu
befolgen:
Die mit der Zustellung von Kohlen an die Parteien be¬
auftragten Personen haben eine vorschriftsmäßig geeichte
Schnellwage und außerdem eine Vorrichtung mitzuführen,
welche das Aufhängen bezw. die Benützung der Schnell¬
wage an jedem Orte und jeder Zeit ohne Schwierigkeit
ermöglicht.
Die Kohlenträger haben über Verlangen der Partei
eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Kohlensäcke
an den von ihr bezeichneten Ablagerungs= bezw. Auf¬
bewahrungsorte nachzuwiegen.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden an den ver¬
antwortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes eventuell mit
Arreststrafen“ geahndet. (Magistrats=Kundma¬
chung vom 28. 2. 1906.)
3. Abschntt.
Marktpolizeiliche Vorschriften:
(Auszug aus der Marktordnung.)
Lebensmittelmarkt.
§ 1. Der Lebensmittelmarkt findet mit Ausnahme der
Sonn= und Feiertage täglich am Innrain statt und kann
von jedermann mit den zum Verkaufe am Markte zu¬
gelassenen Waren besucht werden.
§ 2. Gegenstände des Marktverkehres sind: Lebens¬
mittel, rohe Naturprodukte, Wirtschaftsgeräte und ge¬
meine Artikel des täglichen Verbrauches, der Ausschank
von Getränken und die Verabreichung von fertigen
Speisen ist verboten. Der Verkauf von heißen Würsten
kann vom Marktkommissariate verboten werden.
§ 3. Der Markt beginnt in den Sommermonaten, d. i.
vom 1. Mai bis 30. September um 6 Uhr früh, in der
übrigen Zeit des Jahres um 7 Uhr früh und endet um
12 Uhr mittags, an Samstagen um 7 Uhr abends. Der
Verkauf von Marktwaren außerhalb des Marktplatzes
während der Marktzeit ist verboten.
§ 5. Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine
Tafel mit seinem vollen Vor= und Zunamen sichtbar an¬
zubringen.
§ 6. Jede vermeintliche Verunreinigung des Marktes,
ebenso wie das Mitnehmen von Hunden auf den Markt¬
platz während der Marktzeit sowohl seitens der Käufer
und Verkäufer ist verboten.
§ 7. Der Verkauf der Marktwaren darf nur entweder
nach gesetzlichen Maßen und Gewichten oder nach Stück¬
zahl stattfinden.
Verkäufer, welche nach Maß und Gewicht verkaufen,
müssen mit richtigen, in gutem Zustande erhaltenen und
vorschriftsmäßig geeichten Maßen, Wagen und Gewichten
versehen sein.
§ 8. Im allgemeinen steht es den Verkäufern frei, die
Preise für ihre Waren selbst zu bestimmen, sie sind jedoch
verpflichtet, die Preise der Waren auf ihren Standplätzen
deutlich ersichtlich zu halten.
Falls vom Marktkommissariate für einzelne Markt¬
waren Höchstpreise festgesetzt werden, dürfen dieselben
nicht überschritten werden.
§ 9. Die zum Verkaufe auf den Markt gebrachten
Waren dürfen niemandem, der die hiefür bestimmten
Preise zu zahlen bereit ist, vorenthalten werden. Es ist
verboten, Marktparteien vom Besuche des Marktes ab¬
zuhalten, die vom Verkäufer geforderten Preise zu über¬
bieten oder bereits verkaufte Waren ohne Zustimmung
des Käufers anderweitig zu verkaufen.
§ 10. Im Sinne des § 68 der G. O. sind die ersten
Stunden des Marktverkehres für die Einkäufe im Kleinen
vorbehalten. Händler dürfen daher in der Zeit vom
1. Mai bis 30. September erst nach 9 Uhr, in der übrigen
Zeit des Jahres erst nach 10 Uhr Lebensmittel auf dem
Markte einkaufen.
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