386 § 6. Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen sowie her¬ renlose Hunde werden vom Wasenmeister eingefangen. Als herrenlos werden alle frei herumlaufenden Hunde be¬ trachtet, welche sich nicht in unmittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung einer Personen befinden oder in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬ beeten herumlaufen. § 7. Die Art der Benützung von Hunden zu Arbeits¬ leistungen, insbesondere zum Zuge, ist in der Statth.= Kdm. vom 19. 11. 1907 LGBl. Nr. 57 geregelt. Nach dieser Kundmachung werden auch alle Handlungen und Unterlassungen geahndet, die geeignet sind, einem Tiere Schmerzen und Qualen zu bereiten. § 8. Jeder Besitzer eines Hundes ist verpflichtet, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Erkrankungserscheinungen, insbesondere bei den vielfachen, auf Menschen übertrag¬ baren tierisch parasitären Krankheiten (Hautausschlägen und Wurmkrankheiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬ kehrungen zu treffen. Mit auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krank¬ heiten behaftete Hunde dürfen nicht gehalten werden, wenn die Krankheit unheilbar ist, oder die Heilung ver¬ nachlässigt wird. § 9. Jeder Besitzer eines Hundes ist verpflichtet, bei Anzeichen der Wutkrankheit sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu erstatten, und das wutkranke Tier von Orten, wo die Gefahr der Ansteckung für Menschen und Tiere besteht, fernzuhalten. (§ 17 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 6. 8. 1909, RGBl. Nr. 177.) Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt¬ magistrate die allgemeinen Bestimmungen sowie die be¬ sonderen der §§ 41 und 42 des genannten Tierseuchen¬ gesetzes in Anwendung gebracht. § 10. Alle Hunde sind anläßlich und gleichzeitig mit der Versteuerung und solche Hunde, die im Laufe des Jahres zum bleibenden Aufenthalte nach Innsbruck ge¬ bracht werden, innerhalb 8 Tagen dem Amtstierarzte zur Einzeluntersuchung vorzuführen. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der in den §§ 8 und 9 angeführten Krankheiten konstatiert, so ist hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchem die weiteren Verfügungen vorbehalten bleiben. § 11. Hunde, die ohne giltige Hundemarke einer anderen Gemeinde in die Stadt mitgenommen werden, müssen an der Leine geführt oder an die Wagen angebunden werden. § 12. Hunde, hinsichtlich welcher den Vorschriften be¬ treffend das Halten und die Beaufsichtigung oder den Vorschriften über die Besteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Abgefangene Hunde, bei denen unheilbare oder ver¬ nachlässigte, auf Menschen oder Tiere übertragbare äußerliche oder innerliche Krankheiten nachweisbar sind, werden sofort vertilgt; sonst können sie innerhalb 4 Tagen gegen Nachweis der Entrichtung der allenfalls noch aus¬ haftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der jeweils geltenden Abfangggebühr und der vom Stadtmagistrate bestimmten Futterkosten ausgelöst und von der Vertil¬ gung bewahrt werden. § 13. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund eine ganzjährige Steuer und zwar dermalen a) für jeden 6 Wochen alten Hund von 30 S, b) für jeden weiteren im gleichen Haushalte gehaltenen Hund von 50 S zu entrichten. Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber An¬ suchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt werden, daß die Steuer in zwei Raten zu je 15 S bezw. 25 S, und zwar in der ersten Hälfte der Monate Janner und Juli be¬ zahlt werden. Eine Rückvergütung oder ein Nachlaß der Steuer findet nicht statt. § 14. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬ den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb acht Tagen zu versteuern. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadtgebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 15 bezw. 25 S) zu bezahlen. Die Steuer¬ pflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahr an einem anderen Orte Oesterreichs eine Steuer von mindestens 30 bezw. 50 S entrichtet hat. Be¬ trug diese Steuer weniger als die vorgenannten Beträge, so ist der Fehlbetrag auf die betreffende Summe zu zahlen. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuer¬ ten Hundes zieht nur dann keine neue Besteuerung nach sich, wenn der neue Besitzer den Hund dem Amtstierarzte vorstellt und Zahlungsbestätigung vorweist. Von der Besteuerung sind nur Hunde bis zum Alter von 6 Wochen befreit. § 15. Durchreisende Fremde, welche Hunde im Stadt¬ bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Fremde, welche sich länger als 8 Tage in Inns¬ bruck aufhalten, haben ihre Hunde beim Amtstierarzte anzumelden und die Fremdenhundemarke gegen Erlag von 5 S zu lösen. Bei einem Aufenthalte von weniger als zwei Monaten hat der Fremde 5 S und bei einem längeren Aufenthalte von weniger als fünf Monaten die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Die Unterstandsgeber sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf die Anordnung aufmerksam zu machen. § 16. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Verzeichnis der Hunde angelegt und werden den Hausbesitzern und Verwaltern Aus¬ weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissenhaft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzu¬ geben haben. Hunde, welche nach diesem Zeitpunkte zum bleibenden oder wenigstens zweimonatlichen Aufenthalte nach Inns¬ bruck gebracht werden, sind vom Hauseigentümer oder Verwalter beim Stadtmagistrate (Exekutionsamt) binnen 8 Tagen nach der Eintragung anzumelden. § 17. Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestatigung sowie eine Marke, welche auch der Hund sichtbar am Halsbande zu tragen hat, auf dem auch der Name des Hundesbesitzers ersichtlich zu sein hat. Die Marken des abgelaufenen Steuertermines sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vor¬ weis der Steuerbestätigung Duplikatsmarken um den Betrag von 1 S für das Stück ausgefolgt. § 18. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, so¬ ferne sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen, vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes oder mit den entsprechen¬ den Arreststrafen belegt. § 19. Vorstehende Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. (Mag. Kdm. vom 27. 6. 1918, Zl. 22146.) Verbot des Mitnehmens von Hunden und Fahr¬ rädern in das Polizeigebäude. Auf Grund des Artikels IV Pkt. 3 des E. G. V. G. vom 21. 7. 1925 BGBl. Nr. 273 wird das Mitnehmen von Hunden und Fahrrädern in das Polizeigebäude bei Strafe verboten. Kundmachung des Stadtpo¬ lizejamtes vom 15. 4. 1926, Zl.7367.) II. Vorschriften über Viehhaltungen im Stadtgebiete. (Kundmachung des Stadtmagistrates Innsbrucks betreffend Viehhaltungen im Stadtgebiete.) Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. De¬ zember 1926 treten mit 1. Jänner 1927 folgende Bestim¬ mungen in Kraft: