388 Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die in Innsbruck ansässigen Gastwirte und Auskochereien. Im Falle reich¬ licher Beschickung des Marktes kann das Marktkommissa¬ riat Ausnahmen von diesem Verbgte eintreten lassen. § 14. Der Verkauf von frischem Fleisch, frischen Fischen, Wildpret=, Wurst= und Selchwaren ist auf dem Lebens¬ mittelmarkte verboten. (Erlaß der Tiroler Lan¬ desregierung vom 23. 8. 1926, Zl. I 3038/6.) § 15. Der Verkauf von krankem oder verendetem Ge¬ flügel ist verboten. Geflügel darf auf dem Marktplatze nicht getötet oder gerupft werden. Jahrmärkte. § 21. In Innsbruck finden folgende Jahrmärkte statt: 1.) Lichtmeßmarkt am 5. Februar, 2.) Mittfastmarkt am 2. Dienstag in der Fastenzeit, 3.) Maimarkt am 4. Mon¬ tag nach Georgi, 4.) Jakobimarkt am 25. Juli, 5.) Loren¬ zimarkt am 10. August, 6.) Brigittenmarkt am 8. Okto¬ ber, 7.) Gallimarkt am 16. Oktober, 8.) Thomasmarkt am Montag in der Quatemberwoche im Monate Dezember § 22. Die Jahrmärkte werden in der Innrainallee ab¬ gehalten. Sie beginnen um 7 Uhr früh und enden um 6 Uhr abends. Nikolausmarkt. 25. Der Nikolausmarkt wird am 4. und 5. Dezember in der Wilhelm=Greilstraße abgehalten. Er beginnt um 7 Uhr früh und endet um 8 Uhr abends. An diesem Markte sind in Innsbruck und Umgebung wohnhafte Per¬ sonen mit nachverzeichneten Waren als Verkäufer zu¬ gelassen: Galanteriewaren. Devotionalien, Zuckerbäcker¬ und Lebzelterwaren, Obst, Südfrüchte Kinderschuhe und Filzschuhe. Die Stände werden vom Marktkommissariate der Reihenfolge der erfolgten Anmeldungen zugewiesen, mit der Aufstellung darf erst am ersten Markttage be¬ gonnen werden. Gemeinsame Schlußbestimmungen. § 26. Allen auf den Markte verkehrenden Personen wird anständiges Betragen zur Pflicht gemacht; sie haben den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane unbedingt Folge zu leisten und ihnen jede gewünschte Auskunft zu erteilen. § 27.. Die unmittelbare Aufsicht über den ge¬ samten Marktbetrieb steht dem städtischen Markt¬ kommissariate bezw. seinen Organen zu, sie haben wahrgenommene Uebertretungen anzuzeigen. Die Marktkommissaviatsbeamten haben das Recht, Per¬ sonen, welche sich ihren Anordnungen nicht fügen, oder sich gegen sie unanständig benehmen, ebenso Per¬ sonen, welche die Ruhe und Ordnung am Markte stören oder sich zwecklos am Markte herumtreiben, namentlich Kinder ohne Aufsicht Erwachsener, vom Markte zu weisen und Waren, welche entgegen den Vorschriften der Markt¬ ordnung feilgehalten werden, mit Beschlag zu belegen. § 28. Uebertretungen der Marktordnung werden, soweit sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze oder andere Gesetze fallen, mit Geldstrafen bis zu 100 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 14 Tagen ge¬ ahndet. Außerdem kann in den gesetzlich zulässigen Fällen auf Verfall der Ware und auf Ausschließung vom Markte auf bestimmte Zeit oder für immer erkannt werden. Kundmachung betreffend Ersichtlichmächung der Preise. Auf Grund des § 52 der G. O. werden alle Verkäufer, welche sich auf Markten, auf den „öffentlichen Straßen, in offenen Magazinen oder sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbemäßigen Verkaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung des täglichen „Lebensunterhaltes dienen, also insbesonders von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Kohlen, Obst usw. befassen, aufgefordert, die Preise dieser Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß= und Gewichts¬ einheiten, u. zw. ausschließlich inder geltenden Schilling¬ währung auf eine für jedermann leicht sichtbaren Weise, wo immer möglich durch an den Außenwänden, Türen oder Fenstern der Geschäftsräumlichkeiten angebrachte vollständige Preistarife, welche die Bezeichnung der Ware, die Gewichtseinheit und den für dieselbe gefor¬ derten Preis enthalten müssen, ersichtlich zu machen. Insbesondere wird hiemit neuerlich angeordnet, daß die Gast= und Schankgewerbetreibenden einschließlich der Pächter und Stellvertreter in den für die Gäste bestimm¬ ten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quantität sowie der Preise der Spiele, und zwar ausfchließlich in der geltenden Schil¬ lingwährung durch Anschlag, von Preistarifen an augen¬ fälligen Stellen oder durch Anlegung auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu machen haben. Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preis¬ tarife die Quantität der Zuwage, welche in einem Kilo¬ gramm Verkaufsgewicht, hochstens gegeben wird, und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zuwage anzu¬ geben. Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß die zur Fremdenbeherbexgung berechtigten Gewerbetreiben¬ den in jedem zur Unterbringung von Fremden bestimm¬ ten Zimmer den Mietzins desselben und alle etwaige Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung, Bedienung u. dgl. ebenfalls in Schillingwährung an deutlich sicht¬ barer Stelle durch Anschlag ersichtlich zu machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind Ge¬ werbeinhaber bezw. die Pächter und Stellvertreter auch für die Ueberschreitung seitens ihres Dienstpersonals ver¬ antwortlich. Uebertretungen dieser Verordnung werden nach § 131 der G.=O. bestraft. (Magistrats=Kundmachung vom 17. 8, 1915, Zl. 23130 Gew.). Kundmachung betreffend den Verkehr mit Christbäumen für Inns¬ „ bruck und Amgebung und Hall. In Anbetracht der alljährlich wiederkehrenden rück¬ sichtslosen Schädigungen der umliegenden Wälder durch eigenmächtige und nicht waldpflegliche Gewinnung von Christbäumen wird neuerdings und eindringlich darauf hingewiesen, daß eigenmächtiges Abhacken von frischen Bäumen in fremden Wäldern gemäß § 40 des Reichs¬ forstgesetzes sich als Forstfrevel darstellt und demgemäß als solcher bestraft wird. Personen und Körperschaften, die zum Weih¬ nachtsfeste den Bezug von Christbäumen aus fremden Wäldern beabsichtigen, müssen vor allem die Bewilligung hiezu von den betreffenden Wald¬ besitzern — bei größeren Mengen zum Wieder¬ verkauf versehen überdies mit gemeindeamtlicher Bestä¬ tigung — beibringen. Auf Grund dieser Bescheinigungen stellen die Bezirksfortinspektionen Innsbruck, Hall und Steinach für Christbäume, die in der Landeshauptstadt und Umgebung — oder in der Stadt Hall — zur Ein¬ lieferung gelangen sollen, Lizenzscheine zur freien Ein¬ fuhr aus. Für eine größere Menge Christbäume wird der Lizenzschein soferne nur gegeben, wenn die zum Bezuge bewilligten Bäume von dem zuständigen Forstschutzorgane d. i. der Gemeindewaldaufseher an Ort und Stelle aus¬ gezeigt und mit dessen Amts=(Auszeige=)Hammer sichtbar versehen worden sind. Dies gilt nicht nur für Christbäume, die zum Verkaufe, sondern auch für alle, die zur eigenen Verwendung seitens der Waldbesitzer eingeführt oder von diesen unentgeltlich an andere Personen abgegeben werden. Die Nichtbefol¬ gung dieser Vorschriften hat die Beschlagnahme der Bäume, Werkzeug usw. zur Folge und wird, insoferne nicht das Forstgesetz bezw. das Landesgesetz vom 5. Juni 1897 L. G. Nr. 21 Anwendung findet, nach Art. VII E. G. V. G. bestraft. Bemerkt wird, daß die Bezirks¬ forstinspektion Hall nunmehr ihren Amtssitz bei der Be¬ zirkshauptmannschaft Innsbruck, Herrengasse Nr. 1, I. Stock, Zimmer Nr. 115 hat, und nur an Samstagen in Hall im Stadtmagistratsgebäude im II Stock Amtstage abhält.