385 An= und Abmeldung von Reisenden seitens der Gastwirte: § 7. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬ wirte haben sich zur Meldung der bei ihnen übernach¬ tenden Fremden der vom Stadtmagistrate zur Ausgabe gelangenden, mit einem Abmeldeschnitte versehenen Fremdenmeldezettel (gelb) zu bedienen, welche den Namen des Gastwirtes oder Gasthofes, die Ortsangabe des Unterstandes und folgende Fragepünkte zu enthalten haben: 1.) Tag der Ankunft und Ort der Herkunft, 2.) Vor= und Zuname des Fremden, 3.) Beruf und Beschäftigung, 4.) Ständiger Wohnort, 5.) Geburtsjahr und Stand, 6.) a) Heimatgemeinde, Bezirk, Land b) Staatsangehörigkeit (bei Ausländern), 7.) Begleitung: Name und Geburtsjahr der Frau und der Kinder (für andere Begleitpersonen ist abge¬ sonderte Meldung zu erstatten), 8.) Reiseurkunden oder sonstige Legitimationspapiere (Wann und von welcher Behörde ausgestellt?) Die Gastwirte haben den Fremden sofort nach ihrer Ankunft den vorgeschriebenen Meldezettel zur genauen Ausfüllung vorzulegen. Die Meldezettel sind nach Eintragung im Fremden¬ buche (§ 8) noch am Tage der Ankunft des Fremden und falls dies an demselben Tage bis längstens 6 Uhr abends nicht mehr möglich wäre, am nächstfolgenden Tage von 8 Uhr bis längstens 10 Uhr vormittags bei dem städtischen Meldeamte zu übergeben. Innerhalb derselben Frist ist auch die Abreise eines jeden Fremden mit dem bei der Anmeldung desselben mit der amtlichen Vidierung zurückerhaltenen Abmeldeschnitte anzuzeigen, welcher Abschnitt der abmeldenden Partei nach erfolgter Vormerkung der Abmeldung wieder zurück¬ gestellt wird. Weigert sich ein Fremder den Meldezettel auszufüllen oder über die Fragepunkte des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dies sofort beim städtischen Meldeamte an¬ zuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt verantwortlich. Fremdenbuch. § 8. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬ wirte haben am Tage der Ankunft, bezw. der Abreise des Fremden die betreffenden Angaben des Meldezettels (Abmeldeabschnittes) in ein eigenes, vom Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) bestätigtes Fremdenbuch einzutragen, welches in der bisher vorgeschriebenen Form zu führen, stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten und über deren allfällige Anordnung auch bei der Abgabe der Meldezettel bei dem städtischen Meldeamte beizubrin¬ gen ist. Meldepflicht der Klöster, Konvente, Stifte usw. § 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weib¬ lichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachtenden Fremden bei der politischen Bezirksbehörde (Stadtmagistrate) an= und abzumelden. Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬ standen, die in den eingangs angeführten Gemeinden (Stadtgebiete) nicht zuständig sind, oder doch dort nicht ihren odentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Kon¬ ventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Fremden hat von Seite der Kloster¬ vorsteher binnen 24 Stunden in der in § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle üb¬ rigen Personen am 1. und 15. jeden Monates mittelst Einsendung von Verzeichnissen der politischen Bezirks¬ behörde (dem Stadtmagistrate) anzuzeigen sind. Meldezettel. § 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Melde¬ zettel können bei den betreffenden Gemeindeämtern (Stadtmagistrate) währen der gewöhnlichen Amtsstunden bezogen werden. Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen oder deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Dabei ist besonders auf eine deutliche Eintragung der Vor= und Familiennamen zu sehen. Der Charakter ist nicht bloß im Allgemeinen (z. B. Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kauf¬ leuten auch der Handelszweig anzuführen. Die Familienmitglieder des Gemeldeten sind gleich¬ falls genau anzugeben. Strafbestimmungen. § 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 320 allgemeines Strafgesetz unterliegen, vonder politischen Behörde (Stadt¬ magistrate) im Grunde der Min. Vdg. vom 2. 4. 1858, RGBl. Nr. 51 bezw. des Bund. Ges. vom 13. 3. 1923, BGBl. Nr. 213, mit Geldstrafen bis zu 120 S bezw. ent¬ sprechenden Arreststrafen bis zu 14 Tagen bestraft J. Aoschniit. I. Vorschriften über das Halten und die Versteuerung der Hunde. (Hundeordnung in der Landeshauptstadt Innsbruck.) Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. 6. 1918 werden hinsichtlich des Haltens und der Ver¬ steuerung von Hunden in der Landeshauptstadt Innsbruck folgende Vorschriften erlassen: § 1. Jeder Hund ist unter Verantwortung seines Be¬ sitzers unter gehöriger Aufsicht zu halten, insbesonders während der Nachtzeit innerhalb der geschlossenen Wohn¬ und Hofräume zu verwahren. Hunde, welche zur Nachtzeit bellen oder heulen, müssen über Nacht im Innern eines Gebäudes verschlossen werden. § 2. Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Friedhöfe, Theater, in die Stadtsäle, in Spitäler und Schlacht¬ häuser, in Kaffeehäuser und Kaffeerestaurants ist ver¬ boten. In Gasthäusern, Schankgarten und öffentlichen Gärten, sowie in Fleischerläden und auf Märkten sind Hunde kurz an der Leine zu führen. Auch die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der Gast¬ und Kaffeehäuser bezw. Kaffeerestaurants sind verpflich¬ tet, für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften Sorge zu tragen, und unterliegen im Falle der Ueber¬ tretung derselben der Bestrafung im Sinne nes § 18 dieser Verordnung, wenn sie nicht in der Lage sind, den verantwortlichen Hundebesitzer festzustellen und dessen Bestrafung zu ermöglichen. Diese Vorschriften finden nur auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen verbauten Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Umgebung An¬ wendung. § 3. Es ist verboten, Hunde in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten der Stadt herumlaufen zu lassen. § 4. Das Halten von Hunden im städtischen allgemeinen Krankenhause ist verboten. § 5. Hunde, welche Menschen oder Tiere angefallen oder gebissen haben, sind behufs Untersuchung dem Amts¬ tierarzte vorzuführen. Hunde, die bissig sind, oder sonst gefährdende Eigen¬ schaften haben, mussen an eine Kette gelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen und überwacht werden. Nachlässige Verwahrung eines bösartigen Hundes wird überdies nach § 391 des Strafgesetzes bestraft.