Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Gemeinsame Schlußbestimmungen.
§ 26. Allen auf den Markte verkehrenden Personen wird
anständiges Betragen zur Pflicht gemacht; sie haben den
Anordnungen der Marktaufsichtsorgane unbedingt Folge
zu leisten und ihnen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
§ 27. Die unmittelbare Aufsicht über den ge¬
samten Marktbetrieb steht dem städtischen Markt¬
kommissariate bezw. seinen Organen zu, sie haben
wahrgenommene Uebertretungen anzuzeigen. Die
Marktkommissariatsbeamten haben das Recht, Per¬
sonen, welche sich ihren Anordnungen nicht fügen,
oder sich gegen sie unanständig benehmen, ebenso Per¬
sonen, welche die Ruhe und Ordnung am Markte stören
oder sich zwecklos am Markte herumtreiben, namentlich
Kinder ohne Aufsicht Erwachsener, vom Markte zu weisen
und Waren, welche entgegen den Vorschriften der Markt¬
ordnung feilgehalten werden, mit Beschlag zu belegen.
§ 28. Uebertretungen der Marktordnung werden, soweit
sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze oder andere
Gesetze fallen, mit Geldstrafen bis zu 100 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 14 Tagen ge¬
ahndet.
Außerdem kann in den gesetzlich zulässigen Fällen auf
Verfall der Ware und auf Ausschließung vom Markte
auf bestimmte Zeit oder fur immer erkannt werden.
Kundmachung betreffend Ersichtlichmachung der
Preise.
Auf Grund des § 52 der G. O. werden alle Verkäufer,
welche sich auf Märkten, auf den öffentlichen Straßen,
in offenen Magazinen oder sonstigen Lokalitäten mit dem
gewerbemäßigen Verkaufe von Gegenständen, welche zur
Befriedigung des täglichen Lebensunterhaltes dienen,
also insbesonders von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz,
Kohlen, Obst usw. befassen, aufgefordert, die Preise dieser
Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß= und Gewichts¬
einheiten, u. zw. ausschließlich inder geltenden Schilling¬
währung auf eine für jedermann leicht sichtbaren Weise,
wo immer möglich durch an den Außenwänden, Türen
oder Fenstern der Geschäftsräumlichkeiten angebrachte
vollständige Preistarife, welche die Bezeichnung der
Ware, die Gewichtseinheit und den für dieselbe gefor¬
derten Preis enthalten müssen, ersichtlich zu machen.
Insbesondere wird hiemit neuerlich angeordnet, daß die
Gast= und Schankgewerbetreibenden einschließlich der
Pächter und Stellvertreter in den für die Gäste bestimm¬
ten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und Getränke
mit Rücksicht der Qualität und Quantität sowie der Preise
der Spiele, und zwar ausschließlich in der geltenden Schil¬
lingwährung durch Anschlag von Preistarifen an augen¬
fälligen Stellen oder durch Anlegung auf den Tischen
entsprechend ersichtlich zu machen haben.
Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preis¬
tarife die Quantität der Zuwage, welche in einem Kilo¬
gramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird, und der
Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zuwage anzu¬
geben.
Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß die
zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbetreiben¬
den in jedem zur Unterbringung von Fremden bestimm¬
ten Zimmer den Mietzins desselben und alle etwaige
Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung, Bedienung
u. dgl. ebenfalls in Schillingwährung an deutlich sicht¬
barer Stelle durch Anschlag ersichtlich zu machen.
Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind Ge¬
werbeinhaber bezw. die Pächter und Stellvertreter auch
für die Ueberschreitung seitens ihres Dienstpersonals ver¬
antwortlich.
Uebertretungen dieser Verordnung werden nach § 131
der G. O. bestraft. Mag. Kdm. vom 17. 8. 1915 Zl. 23130
Gew.)
Kundmachung
betreffend den Verkehr mit Christbäumen für Inns¬
bruck und Amgebung und Hall.
In Anbetracht der alljährlich wiederkehrenden rück¬
sichtslosen Schädigungen der umliegenden Wälder durch
eigenmächtige und nicht waldpflegliche Gewinnung von
Christbäumen wird neuerdings und eindringlich darauf
hingewiesen, daß eigenmächtiges Abhacken von frischen
Bäumen in fremden Wäldern gemäß § 40 des Reichs¬
forstgesetzes sich als Forstfrevel darstellt und demgemäß
als solcher bestraft wird.
Personen und Körperschaften, die zum Weih¬
nachtsfeste den Bezug von Christbäumen aus
fremden Wäldern beabsichtigen, müssen vor allem
die Bewilligung hiezu von den betreffenden Wald¬
besitzern — bei größeren Mengen zum Wieder¬
verkauf versehen überdies mit gemeindeamtlicher Bestä¬
tigung — beibringen. Auf Grund dieser Bescheinigungen
stellen die Bezirksfortinspektionen Innsbruck, Hall und
Steinach für Christbäume, die in der Landeshauptstadt
und Umgebung — oder in der Stadt Hall — zur Ein¬
lieferung gelangen sollen, Lizenzscheine zur freien Ein¬
fuhr aus. Für eine größere Menge Christbäume wird der
Lizenzschein soferne nur gegeben, wenn die zum Bezuge
bewilligten Bäume von dem zuständigen Forstschutzorgane
d. i. der Gemeindewaldaufseher an Ort und Stelle aus¬
gezeigt und mit dessen Amts=(Auszeige=)Hammer sichtbar
versehen worden sind.
Dies gilt nicht nur für Christbäume, die zum Verkaufe,
sondern auch für alle, die zur eigenen Verwendung seitens
der Waldbesitzer eingeführt oder von diesen unentgeltlich
an andere Personen abgegeben werden. Die Nichtbefol¬
gung dieser Vorschriften hat die Beschlagnahme der
Bäume, Werkzeug usw. zur Folge und wird, insoferne
nicht das Forstgesetz bezw. das Landesgesetz vom 5. Juni
1897 L. G. Nr. 21 Anwendung findet, nach Art. VII
E. G. V. G. bestraft. Bemerkt wird, daß die Bezirks¬
forstinspektion Hall nunmehr ihren Amtssitz bei der Be¬
zirkshauptmannschaft Innsbruck, Herrengasse Nr. 1,
I. Stock, Zimmer Nr. 115 hat, und nur an Samstagen in
Hall im Stadtmagistratsgebäude im II Stock Amtstage
abhält. (Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Inns¬
bruck vom 6. Dezember 1926, Zl. I 6951/1.)
6. Aoschant
Waffenvorschriften.
Zufolge Kundmachung der k. k. Statth. für Tirol und
Vorarlberg am 20. Juni 1866, LGBl. haben in Deutsch¬
tirol zwar in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tra¬
gens und Verkaufes von Waffen weder das allerhöchste
Patent vom 18. 1. 1818, noch jenes vom 24. 10. 1852
Geltung; allein es bestehen für Nordtirol alte und neue
Vorschriften, namentlich die Goubernialverordnungen
vom 21. 3. 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13042/1432, dann
das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511, welche
die Verfertigung. den Verkauf und das Tragen von heim¬
lich leicht zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten.
Darunter sind ausdrücklich aber nichttaxative Dolche,
Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pisto¬
len, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stockflinten*) an
geführt.
Dies wird mit dem Bemerken bekanntgegeben, daß Zu¬
widerhandelnde außer der Konfiskation der Waffen mit
Geld= oder Arreststrafen nach Art. VII der E. G. V. G.
vom 21. 7. 1925 E. G. B. Nr. 273 bestraft werden.
*) Anmerkung: Dazu gehören auch Abschraubgewehre.
(Erl. der Tir. Land.=Reg. vom 14. 9. 1921, Zl. II 5019s2.)
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