368 e) Die zur Mästung der Schweine zugeführten sonsti¬ gen Abfallstoffe (Trank) müssen in festgeschlossenen Ge¬ fäßen transportiert und aufbewahrt werden. Die Auf¬ bewahrung und Zubereitung von Schweinetrank in Wohnhäusern ist verboten. f) In Kellern von Wohngebäuden dürfen keinerlei Stallungen untergebracht werden. g) Der Dünger ist in einer bauordnungsmäßigen Dungergrube zu verwahren. h) Die Stallungen sind stets reinlich zu halten und ist in denselben für entsprechende Lufterneuerung Sorge zu tragen. 5. Besondere Vorschreibungen, welche in einzelnen Fällen, im Interesse der Gesundheit und Reinlichkeit, sowie zur Fernhaltung von Belästigungen der Umgebung inbezug auf die Anlage einer Stallung sowie den Stall¬ betrieb vom Magistrat gemacht werden, sind stets unwei¬ gerlich zu erfüllen. 6. Kaninchen, Hühner und anderes Ge¬ flügel darf in den geschlossenen verbauten Stadtteilen in größerer Anzahl nicht gehalten werden. Die Haltung einer kleinen Anzahl solcher Tiere ist nur gestattet, wenn die Hausbewohner und die Nachbarschaft dadurch nicht belästigt wird und die Tiere (besonders Hühner u. dgl.) während der Nachtzeit und der frühen Morgenstunden in rings festumschlossenen Räumen gehalten werden. (Mag. Kdm. vom 10. 12. 1926 II Zl. 21441.) 4. Aoschnitl Vorschriften über den Kohlenverschleiß: Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird in Hin¬ kunft zwar gestattet, den Parteien die Kohlen auch in unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hiebei fol¬ gende Bestimmungen, für deren genaue Einhaltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht werden, zu befolgen: Die mit der Zustellung von Kohlen an die Parteien be¬ auftragten Personen haben eine vorschriftsmäßig geeichte Schnellwage und außerdem eine Vorrichtung mitzuführen, welche das Aufhängen bezw. die Benützung der Schnell¬ wage an jedem Orte und jeder Zeit ohne Schwierigkeit ermöglicht. Die Kohlenträger haben über Verlangen der Partei eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Kohlensäcke an den von ihr bezeichneten Ablagerungs= bezw. Auf¬ bewahrungsorte nachzuwiegen. Uebertretungen dieser Vorschriften werden an den ver¬ antwortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes eventuell mit Arreststrafen geahndet. Mag. Kdm. vom 28. 2. 1906.) 3. Abschnit. Marktpolizeiliche Vorschriften: (Auszug aus der Marktordnung.) Lebensmittelmarkt. § 1. Der Lebensmittelmarkt findet mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage täglich am Innrain statt und kann von jedermann mit den zum Verkaufe am Markte zu¬ gelassenen Waren besucht werden. § 2. Gegenstände des Marktverkehres sind: Lebens¬ mittel, rohe Naturprodukte, Wirtschaftsgeräte und ge¬ meine Artikel des täglichen Verbrauches, der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von fertigen Speisen ist verboten. Der Verkauf von heißen Würsten kann vom Marktkommissariate verboten werden. § 3. Der Markt beginnt in den Sommermonaten, d. i. vom 1. Mai bis 30. September um 6 Uhr früh, in der übrigen Zeit des Jahres um 7 Uhr früh und endet um 12 Uhr mittags, an Samstagen um 7 Uhr abends. Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des Marktplatzes während der Marktzeit ist verboten. § 5. Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel mit seinem vollen Vor= und Zunamen sichtbar an¬ zubringen. § 6. Jede vermeintliche Verunreinigung des Marktes, ebenso wie das Mitnehmen von Hunden auf den Markt¬ platz während der Marktzeit sowohl seitens der Käufer und Verkäufer ist verboten. § 7. Der Verkauf der Marktwaren darf nur entweder nach gesetzlichen Maßen und Gewichten oder nach Stück¬ zahl stattfinden. Verkäufer, welche nach Maß und Gewicht verkaufen, müssen mit richtigen, in gutem Zustande erhaltenen und vorschriftsmäßig geeichten Maßen, Wagen und Gewichten versehen sein. § 8. Im allgemeinen steht es den Verkäufern frei, die Preise für ihre Waren selbst zu bestimmen, sie sind jedoch verpflichtet, die Preise der Waren auf ihren Standplätzen deutlich ersichtlich zu halten. Falls vom Marktkommissariate für einzelne Markt¬ waren Höchstpreise festgesetzt werden, dürfen dieselben nicht überschritten werden. § 9. Die zum Verkaufe auf den Markt gebrachten Waren dürfen niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zahlen bereit ist, vorenthalten werden. Es ist verboten, Marktparteien vom Besuche des Marktes ab¬ zuhalten, die vom Verkäufer geforderten Preise zu über¬ bieten oder bereits verkaufte Waren ohne Zustimmung des Käufers anderweitig zu verkaufen. § 10. Im Sinne des § 68 der G. O. sind die ersten Stunden des Marktverkehres für die Einkäufe im Kleinen vorbehalten. Händler dürfen daher in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September erst nach 9 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres erst nach 10 Uhr Lebensmittel auf dem Markte einkaufen. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die in Innsbruck ansässigen Gastwirte und Auskochereien. Im Falle reich¬ licher Beschickung des Marktes kann das Marktkommissa¬ riat Ausnahmen von diesem Verbgte eintreten lassen. § 14. Der Verkauf von frischem Fleisch, frischen Fischen, Wildpret=, Wurst= und Selchwaren ist auf dem Lebens¬ mittelmarkte verboten. (Erlaß der Tir. Land. Reg. vom 23. 8. 1926, Zl. I 3038/6.) § 15. Der Verkauf von krankem oder verendetem Ge¬ flugel ist verboten. Geflügel darf auf dem Marktplatze nicht getötet oder gerupft werden. Jahrmärkte. § 21. In Innsbruck finden folgende Jahrmärkte statt: 1.) Lichtmeßmarkt am 5. Februar, 2.) Mittfastmarkt am 2. Dienstag in der Fastenzeit, 3.) Maimarkt am 4. Mon¬ tag nach Georgi, 4.) Jakobimarkt am 25. Juli, 5.) Loren¬ zimarkt am 10. August, 6.) Brigittenmarkt am 8. Okto¬ ber, 7.) Gallimarkt am 16. Oktober, 8.) Thomasmarkt am Montag in der Quatemberwoche im Monate Dezember § 22. Die Jahrmärkte werden in der Innrainallee ab¬ gehalten. Sie beginnen um 7 Uhr früh und enden um 6 Uhr abends. Nikolausmarkt. § 25. Der Nikolausmarkt wird am 4. und 5. Dezember in der Wilhelm=Greilstraße abgehalten. Er beginnt um 7 Uhr früh und endet um 8 Uhr abends. An diesem Markte sind in Innsbruck und Umgebung wohnhafte Per¬ sonen mit nachverzeichneten Waren als Verkäufer zu¬ gelassen: Galanteriewaren. Devotionalien, Zuckerbäcker¬ und Lebzelterwaren, Obst, Südfrüchte Kinderschuhe und Filzschuhe. Die Stände werden vom Marktkommissariate der Reihenfolge der erfolgten Anmeldungen zugewiesen, mit der Aufstellung darf erst am ersten Markttage be¬ gonnen werden.