Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 423 Buch 1928
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

367
hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchem
die weiteren Verfügungen vorbehalten bleiben.
§ 11. Hunde, die ohne giltige Hundemarke einer anderen
Gemeinde in die Stadt mitgenommen werden, müssen
an der Leine geführt oder an die Wagen angebunden
werden.
§ 12. Hunde, hinsichtlich welcher den Vorschriften be¬
treffend das Halten und die Beaufsichtigung oder den
Vorschriften über die Besteuerung zuwider gehandelt
wird, werden vom Wasenmeister abgefangen.
Abgefangene Hunde, bei denen unheilbare oder ver¬
nachlassigte, auf Menschen oder Tiere übertragbare
äußerliche oder innerliche Krankheiten nachweisbar sind,
werden sofort vertilgt; sonst können sie innerhalb 4 Tagen
gegen Nachweis der Entrichtung der allenfalls noch aus¬
haftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der jeweils
geltenden Abfangggebühr und der vom Stadtmagistrate
bestimmten Futterkosten ausgelöst und von der Vertil¬
gung bewahrt werden.
§ 13. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im
Stadtgebiete gehaltenen Hund eine ganzjährige Steuer
und zwar dermalen a) für jeden 6 Wochen alten Hund
von 30 S, b) für jeden weiteren im gleichen Haushalte
gehaltenen Hund von 50 S zu entrichten.
Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der
ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber An¬
suchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom
Bürgermeister die Bewilligung erteilt werden, daß die
Steuer in zwei Raten zu je 15 S bezw. 25 S, und zwar
in der ersten Hälfte der Monate Janner und Juli be¬
zahlt werden. Eine Rückvergütung oder ein Nachlaß der
Steuer findet nicht statt.
§ 14. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬
den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind
innerhalb acht Tagen zu versteuern.
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadtgebiet
kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte
der Steuer (d. i. 15 bezw. 25 8) zu bezahlen. Die Steuer¬
pflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines
solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung
nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden
Steuerjahr an einem anderen Orte Oesterreichs eine
Steuer von mindestens 30 bezw. 50 S entrichtet hat. Be¬
trug diese Steuer weniger als die vorgenannten Beträge,
so ist der Fehlbetrag auf die betreffende Summe zu
zahlen.
Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuer¬
ten Hundes zieht nur dann keine neue Besteuerung nach sich,
wenn der neue Besitzer den Hund dem Amtstierarzte
vorstellt und Zahlungsbestätigung vorweist.
Von der Besteuerung sind nur Hunde bis zum Alter
von 6 Wochen befreit.
§ 15. Durchreisende Fremde, welche Hunde im Stadt¬
bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu
halten. Fremde, welche sich länger als 8 Tage in Inns¬
bruck aufhalten, haben ihre Hunde beim Amtstierarzte
anzumelden und die Fremdenhundemarke gegen Erlag
von 5 S zu lösen.
Bei einem Aufenthalte von weniger als zwei Monaten
hat der Fremde 5 S und bei einem längeren Aufenthalte
von weniger als fünf Monaten die halbe Jahresabgabe
zu entrichten. Die Unterstandsgeber sind verpflichtet, die
betreffenden Fremden auf die Anordnung aufmerksam
zu machen.
§ 16. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im
Monate Dezember ein Verzeichnis der Hunde angelegt
und werden den Hausbesitzern und Verwaltern Aus¬
weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissenhaft
auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzu¬
geben haben.
Hunde, welche nach diesem Zeitpunkte zum bleibenden
oder wenigstens zweimonatlichen Aufenthalte nach Inns¬
bruck gebracht werden, sind vom Hauseigentümer oder
Verwalter beim Stadtmagistrate (Exekutionsamt) binnen
8 Tagen nach der Eintragung anzumelden.
§ 17. Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält
jede Partei eine Bestatigung sowie eine Marke, welche
auch der Hund sichtbar am Halsbande zu tragen hat, auf
dem auch der Name des Hundesbesitzers ersichtlich zu
sein hat.
Die Marken des abgelaufenen Steuertermines sind bei
der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern.
Für in Verlust geratene Marken werden unter Vor¬
weis der Steuerbestätigung Duplikatsmarken um den
Betrag von 1 S für das Stück ausgefolgt.
§ 18. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, so¬
ferne sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen,
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen in der Höhe des
jeweils gesetzlichen Ausmaßes oder mit den entsprechen¬
den Arreststrafen belegt.
§119. Vorstehende Verordnung tritt am Tage ihrer
Kundmachung in Kraft. (Mag. Kdm. vom 27. 6. 1918,
Zl. 22146.)
Verbot des Mitnehmens von Hunden und Fahr¬
rädern in das Polizeigebäude.
Auf Grund des Artikels IV Pkt. 3 des E. G. V. G.
vom 21. 7. 1925 BGBl. Nr. 273 wird das Mitnehmen
von Hunden und Fahrrädern in das Polizeigebäude bei
Strafe verboten. (Kdm. des Stadtpolizeiamtes vom
15. 4. 1926, Zl. 7367.)
II. Kundmachung
des Stadtmagistrates Innsbruck betreffend Vieh¬
haltungen im Stadtgebiete Innsbruck.
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. De¬
zember 1926 treten mit 1. Jänner 1927 folgende Bestim¬
mungen in Kraft:
1. Zum Einstellen oder Halten von Schweinen,
Kühen, Schafen und Ziegen und zur Weiterführung bis¬
her nicht genehmigter Stallanlagen im Stadtbezirke ist
die magistratische Genehmigung erforderlich. Um diese ist
ordnungsgemaß anzusuchen und hat über dieses even¬
tuell mit den entsprechenden Plänen versehene Ansuchen
eine kommissionelle Verhandlung stattzufinden, bei wel¬
cher die Bedingungen festgestellt und die Anrainer ver¬
nommen werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn nach der örtlichen
Lage und nach der baulichen Beschaffenheit der Stallun¬
gen, sowie nach der Art und Größe des Betriebes ein
gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung
für die Umgebung nicht zu besorgen ist. Für engverbaute
Wohnviertel und den Saggen wird die Bewilligung dem¬
zufolge nur ganz ausnahmsweise zu erteilen sein.
2. Die erteilte Bewilligung kann bei fortgesetzter Zu¬
widerhandlung gegen die gegenwärtigen Vorschriften oder
wenn es sonst zur Fernhaltung erheblicher Belästigungen
oder gesundheitlicher Gefahren für die Umgebung erfor¬
derlich ist, wieder entzogen werden.
3. Mit Rücksicht auf die Umgebung und Raumverhält¬
nisse wird die höchstzulässige Anzahl der zu haltenden
Tiere bei der kommissionellen Verhandlung festgestellt.
4. Für die Anlage von Stallungen und den Betrieb
derselben gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
a) Die Stallungen müssen bauordnungsgemäß herge¬
stellt, gemauert, feuersicher eingedeckt, mit undurchlässigem
Untergrund versehen und wo es möglich, an den städti¬
schen Tiefkanal angeschlossen werden; andernfalls ist der
Abfluß der Jauche in eine dem § 65 der J. B. O. ent¬
sprechende Jauchengrube zu gewährleisten.
b) Die Stallungen müssen mindestens acht Meter von
der Straße und sechs Meter von Wohngebäuden entfernt
sein.
c) Schweinestallungen dürfen nur in Rückgebäuden
liegen, in denen sich menschliche Wohnungen nicht befin¬
den.
d) Das Mästen von Schweinen mit Blut und Schlacht¬
abfällen ist verboten.