367 hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchem die weiteren Verfügungen vorbehalten bleiben. § 11. Hunde, die ohne giltige Hundemarke einer anderen Gemeinde in die Stadt mitgenommen werden, müssen an der Leine geführt oder an die Wagen angebunden werden. § 12. Hunde, hinsichtlich welcher den Vorschriften be¬ treffend das Halten und die Beaufsichtigung oder den Vorschriften über die Besteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Abgefangene Hunde, bei denen unheilbare oder ver¬ nachlassigte, auf Menschen oder Tiere übertragbare äußerliche oder innerliche Krankheiten nachweisbar sind, werden sofort vertilgt; sonst können sie innerhalb 4 Tagen gegen Nachweis der Entrichtung der allenfalls noch aus¬ haftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der jeweils geltenden Abfangggebühr und der vom Stadtmagistrate bestimmten Futterkosten ausgelöst und von der Vertil¬ gung bewahrt werden. § 13. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund eine ganzjährige Steuer und zwar dermalen a) für jeden 6 Wochen alten Hund von 30 S, b) für jeden weiteren im gleichen Haushalte gehaltenen Hund von 50 S zu entrichten. Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber An¬ suchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt werden, daß die Steuer in zwei Raten zu je 15 S bezw. 25 S, und zwar in der ersten Hälfte der Monate Janner und Juli be¬ zahlt werden. Eine Rückvergütung oder ein Nachlaß der Steuer findet nicht statt. § 14. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬ den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb acht Tagen zu versteuern. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadtgebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 15 bezw. 25 8) zu bezahlen. Die Steuer¬ pflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahr an einem anderen Orte Oesterreichs eine Steuer von mindestens 30 bezw. 50 S entrichtet hat. Be¬ trug diese Steuer weniger als die vorgenannten Beträge, so ist der Fehlbetrag auf die betreffende Summe zu zahlen. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuer¬ ten Hundes zieht nur dann keine neue Besteuerung nach sich, wenn der neue Besitzer den Hund dem Amtstierarzte vorstellt und Zahlungsbestätigung vorweist. Von der Besteuerung sind nur Hunde bis zum Alter von 6 Wochen befreit. § 15. Durchreisende Fremde, welche Hunde im Stadt¬ bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Fremde, welche sich länger als 8 Tage in Inns¬ bruck aufhalten, haben ihre Hunde beim Amtstierarzte anzumelden und die Fremdenhundemarke gegen Erlag von 5 S zu lösen. Bei einem Aufenthalte von weniger als zwei Monaten hat der Fremde 5 S und bei einem längeren Aufenthalte von weniger als fünf Monaten die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Die Unterstandsgeber sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf die Anordnung aufmerksam zu machen. § 16. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Verzeichnis der Hunde angelegt und werden den Hausbesitzern und Verwaltern Aus¬ weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissenhaft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzu¬ geben haben. Hunde, welche nach diesem Zeitpunkte zum bleibenden oder wenigstens zweimonatlichen Aufenthalte nach Inns¬ bruck gebracht werden, sind vom Hauseigentümer oder Verwalter beim Stadtmagistrate (Exekutionsamt) binnen 8 Tagen nach der Eintragung anzumelden. § 17. Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestatigung sowie eine Marke, welche auch der Hund sichtbar am Halsbande zu tragen hat, auf dem auch der Name des Hundesbesitzers ersichtlich zu sein hat. Die Marken des abgelaufenen Steuertermines sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vor¬ weis der Steuerbestätigung Duplikatsmarken um den Betrag von 1 S für das Stück ausgefolgt. § 18. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, so¬ ferne sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen, vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes oder mit den entsprechen¬ den Arreststrafen belegt. §119. Vorstehende Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. (Mag. Kdm. vom 27. 6. 1918, Zl. 22146.) Verbot des Mitnehmens von Hunden und Fahr¬ rädern in das Polizeigebäude. Auf Grund des Artikels IV Pkt. 3 des E. G. V. G. vom 21. 7. 1925 BGBl. Nr. 273 wird das Mitnehmen von Hunden und Fahrrädern in das Polizeigebäude bei Strafe verboten. (Kdm. des Stadtpolizeiamtes vom 15. 4. 1926, Zl. 7367.) II. Kundmachung des Stadtmagistrates Innsbruck betreffend Vieh¬ haltungen im Stadtgebiete Innsbruck. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. De¬ zember 1926 treten mit 1. Jänner 1927 folgende Bestim¬ mungen in Kraft: 1. Zum Einstellen oder Halten von Schweinen, Kühen, Schafen und Ziegen und zur Weiterführung bis¬ her nicht genehmigter Stallanlagen im Stadtbezirke ist die magistratische Genehmigung erforderlich. Um diese ist ordnungsgemaß anzusuchen und hat über dieses even¬ tuell mit den entsprechenden Plänen versehene Ansuchen eine kommissionelle Verhandlung stattzufinden, bei wel¬ cher die Bedingungen festgestellt und die Anrainer ver¬ nommen werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nach der örtlichen Lage und nach der baulichen Beschaffenheit der Stallun¬ gen, sowie nach der Art und Größe des Betriebes ein gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung für die Umgebung nicht zu besorgen ist. Für engverbaute Wohnviertel und den Saggen wird die Bewilligung dem¬ zufolge nur ganz ausnahmsweise zu erteilen sein. 2. Die erteilte Bewilligung kann bei fortgesetzter Zu¬ widerhandlung gegen die gegenwärtigen Vorschriften oder wenn es sonst zur Fernhaltung erheblicher Belästigungen oder gesundheitlicher Gefahren für die Umgebung erfor¬ derlich ist, wieder entzogen werden. 3. Mit Rücksicht auf die Umgebung und Raumverhält¬ nisse wird die höchstzulässige Anzahl der zu haltenden Tiere bei der kommissionellen Verhandlung festgestellt. 4. Für die Anlage von Stallungen und den Betrieb derselben gelten insbesondere folgende Bestimmungen: a) Die Stallungen müssen bauordnungsgemäß herge¬ stellt, gemauert, feuersicher eingedeckt, mit undurchlässigem Untergrund versehen und wo es möglich, an den städti¬ schen Tiefkanal angeschlossen werden; andernfalls ist der Abfluß der Jauche in eine dem § 65 der J. B. O. ent¬ sprechende Jauchengrube zu gewährleisten. b) Die Stallungen müssen mindestens acht Meter von der Straße und sechs Meter von Wohngebäuden entfernt sein. c) Schweinestallungen dürfen nur in Rückgebäuden liegen, in denen sich menschliche Wohnungen nicht befin¬ den. d) Das Mästen von Schweinen mit Blut und Schlacht¬ abfällen ist verboten.