Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrt¬
hindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen
Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere
betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
IX. Vorschriften für die Regelung des
Verkehres am Hauptbahnhofe
(Südtirolerplatz).
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat
in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen
Sitzung an Stelle der Magistratskundmachungen vom
22. Juli 1905 und 10. März 1910 hinsichtlich der Rege¬
lung des Verkehres beim Hauptbahnhofe
folgende Vorschrift erlassen:
1. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhof¬
platzes ist allen Fahrzeugen die Zufahrt nur von Nor¬
den und die Abfahrt nach Süden gestattet, die bloße
Durchfahrt ist untersagt.
2. Nördlich des Vereinigungsbrunnens bleibt eine
zehn Meter breite Abfahrtsstrecke; nach
Norden schließen sich mit der Front nach Westen
an: drei Autofiaker (acht Meter), drei Pferdefiaker
(sieben Meter), sodann die Verkehrs= und Hotelomni¬
busse (zwölf Meter). Zum Zwecke der Zufahrt der
von Süden kommenden Fahrzeuge und des Personen¬
zuganges von der Straßenbahnhaltestelle zum Haupt¬
eingang bleibt nördlich der Omnibusse bis zur süd¬
lichen kleinen Rettungsinsel eine acht Meter breite
Durchfahrt.
3. Die übrigen Auto= und Pferdefiaker verbleiben auf
ihren jetzigen Standplätzen und rücken, wenn die Zahl
der Hotelomnibusse steigt, nach Norden ab.
4. Bestellte Wagen stehen nach der Reihe der
Ankunft längs des ehemaligen Direktionsgebäudes mit
der Front gegen Westen.
5. Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten
Ausgangshalle ist nur bei nasser Witte¬
rung denjenigen Omnibussen gestattet, welche von den
ankommenden Fremden zur Fahrt verlangt werden.
Den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Vor¬
fahrens bestimmt behufs Hintanhaltung von Störungen
des Passantenverkehres der diensthabende Sicherheits¬
wachbeamte, an dem sich die betreffenden Omnibus¬
kondukteure im Bedarfsfalle zu wenden haben und dessen
Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist.
6. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personal der
Hotels und Gasthofe mit Fremdenbeher¬
bergung in der gedeckten inneren Ausgangshalle an
der nördlichen Längsseite derselben in einer Reihe
derart aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe
der nördlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Sämt¬
lichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist
es strengstens untersagt, ihr Hotel, bezie¬
hungsweise Gasthof auszurufen oder dem
ankommenden Publikum anzupreisen. —
Außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufstellungsplätze
ist denselben überhaupt jede Anwerbung oder
Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt.
7. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhofperron
bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre
haben sich bei Ankunft der Züge in der gedeckten außeren
Ausgangshalle in einer Reihe aufzustellen.
8. Das Anwerben von Fremden ist im
ganzen Stadtgebiete verboten.
9. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das sogenannte
Stapeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren
auf dem Platze mit leerem Wagen behufs der Gewin¬
nung von Fahrgästen verboten.
10. Diese Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge ohne
Ausnahme.
(Mag. Kdm. vom 13. Dez. 1912 Zl. I 12822)
X. Verbot des Anbietens von Zimmern
an Fremde auf den Straßen und Plätzen
der Stadt
Unter Bezug auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 28. 4.
und 11. 7. 1905 und 4. 6. 1909 wird neuerlich verordnet:
„Es ist verboten, Fremden auf Straßen
und Platzen Wohnungen oder Zimmer an¬
zubieten.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen
bis zu 100 S oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen
geahndet.“
Djes wird mit dem Beifügen kundgemacht, daß Pri¬
vate, welche Wohnungen oder Zimmer an Fremde ver¬
mieten wollen, selbe beim amtlichen Wohnungsnachweise
des Landesreisebüros am Hauptbahnhofe unentgeltlich
anzumelden haben, wo die Zuweisung nach Bedarf erfolgt.
Derartige Vermietungen unterliegen der polizeilichen
Meldepflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
für Untervermietungen bei der Steuerstelle des Stadt¬
polizeiamtes (Burggraben 3/II).
(Mag. Kdm. vom 3. Aug. 1926, Zl. 15680).
XI. Auszug aus der Flughafen=Betriebs¬
ordnung.
Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen
Organen nur den dort selbst Beschäftigten, den Angestell¬
ten, der den Flughafen benützenden Luftfahrunterneh¬
mungen, sowie den Fluggästen gestattet. Andere Per¬
sonen können von der Flughafenleitung zugelassen wer¬
den, sind jedoch verpflichtet, sich in dem ihnen zugewiesenen
Raume aufzuhalten.
Die beim Betriebe eines Flugzeuges nichtbeschäftigten
Personen und die Fluggäste haben sich von den Motor¬
proben fernzuhalten.
Das Betreten des für die Landung und Abflug von
Flugzeugen bestimmten Teile des Flughafens ist jeder¬
mann strengstens verboten. Ausgenommen von diesem
Verbote sind die behördlichen Organe, die Organe der
Flughafenleitung, das auf diesen Teil beschäftigte Flug¬
personal während der Dauer dieser Beschäftigung, sowie
die Fluggäste beim Einsteigen und Verlassen.
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit
erlassenen Bestimmungen der Flughafenbetriebsordnung
oder den auf Grund dieser Betriebsordnung ergangenen
Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 13 des Ges.
vom 10. 12. 1919, StGBl. Nr. 578 und gemäß des § 1
des Ges. vm 13. 3. 1923 BGBl. Nr. 213 von der zustan¬
digen Behörde mit Geldstrafen bis zu 2000 S oder mit
Arrest bis zu 6 Monaten bestraft, soferne die Handlung
oder Unterlassung nicht nach dem Strafgesetze zu verfol¬
gen ist.
(Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Ver¬
kehr vom 18. 8. 1925, Zl. 41373/49).
XII. Vorschriften für die Ordnung am
Städt. Sportplatze.
(Kdm. des Stadtpolizeiamtes vom 26. 4. 1927, Zl. 7946.)
1.) Platzordnung.
1.) Zuschauer dürfen die abgegrenzten Spielfelder der
Sportanlagen nicht betreten.
2.) Hunde müssen an der Leine geführt werden.
3.) Das Radfahren innerhalb des Sportplatzes ist ver¬
boten. Die Fahrräder müssen auf dem Abstellplatze ab¬
gegeben werden.
4.) Der Sportplatz darf nicht durch Wegwerfen von
Papier, Speiseabfällen und dgl. verunreinigt werden.