362 Uebertretungen dieser Platzordnung werden mit Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen bestraft. 2.) Rauchverbot für Umkleide= und Waschräume. Das Rauchen in den Umkleide= und Waschräumen des städt. Sport¬ platzes an der Sill ist polizeilich verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld bis 200 S oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. XIII. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms, der Verstellungen der Gehwege, sowie über die Benützung des Innsteges. 1.) Verbot des Befahrens und Verlegens des Trottoirs und Fußwege. Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehen¬ den Straßenpolizei=Vorschriften ist das Befahren der Trottoirs und Fußwege mit Wagen, Karren, Radeltruhen usw., dann das Verlegen derselben mit Holz usw. bei Strafe verboten. (Mag. Kdm. vom 22. 3. 1869.) 2.) Ständchen und Auslagekästen unter den Lauben. a) Sämtliche unter den Laubengängen angebrachten, Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. dürfen nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den Gehweg der Lauben nicht über 30 cm hineinragen. b) Bei den Ausgängen zwischen den einzelnen Pfeilern muß ein Raum von wenigstens 1 m für den Durch¬ gang frei bleiben. c) Das Aushängen von Waren aller Art an den Lau¬ benbögen ist verboten. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in der Höhe des jeweiligen gesetzlichen Ausmaßes bedroht. (Mag. Kdm. vom 19. 6. 1888.) 3.) Vordächer bei Handlungsgewölben. Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß Vordächer aus Leinwand, (sogenannte Gewölbeplachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzu¬ suchen ist, mindestens 2.20 m vom Gehwegpflaster ent¬ fernt sein müssen. 4.) Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. vor den Verkaufs= und Geschäftslokalitäten. Nach den Vorschriften der Straßenpolizeiordnung ist die Benützung der städtischen Straßen und Plätze vor den Verkaufs= und Geschäftslokalitaten durch Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. bei Strafe verboten. 5.) Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der Rollbalken. Das rasche Oeffnen und Schließen der Rollbalken ist im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten. Den Geschaftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tragen. (Mag. Kdm. vom 11. 11. 1898.) 6.) Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restau¬ rationen, Kaffehäusern usw.) wie in Privathäusern ist das Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fen¬ stern bezw. Türen, außerhalb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Pro¬ duktionen und Veranstaltungen, für welche eine polizei¬ liche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer fest¬ gesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforderliche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokalinhaber und eventuell der Veranstalter. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bedroht. (Mag. Kdm. vom 4. 12. 1900.) 7.) Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Verletzung des öffentlichen Anstandes. Wer durch ein Verhalten das Aergernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt, oder ungebühr¬ licherweiser störenden Lärm erregt, begeht eine Verwal¬ tungsübertretung und ist von der politischen Bezirks¬ behörde oder in Orten, wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 200 S oder Arrest bis 2 Wochen zu bestrafen. (Art. VIII Abs. 1 Punkt a E. G. V. G. vom 21 7. 1925 BGBl. Nr. 273). 8.) Spielenlassen von Phonographen etc. Das Spielenlassen von Gramaphonen, Phonographen und anderen ähnlichen Appraten ist bei Strafe verboten: a) auf den Straßen und Plätzen; b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern bezw. Türen: c) ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist. (Mag. Kdm. vom 21. 4. 1908.) 9. Verbot des Fuß= und Schlagballspieles und ähnlicher Spiele auf den öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen der Stadt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 7. September 1920 das Fuß= und Schlagballspiel, sowie ähnliche Spiele auf den öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen der Stadt auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Strafe ver¬ boten. (Mag. Kdm. vom 22. 3. 1921, Zl. 1845/S.) 10.) Verbot des Fahrens und Viehtriebes über den Innsteg. Das Befahren des Innsteges mit Fahrzeugen und der Viehtrieb über denselben ist bei Strafe verboten. Ausnahmsweise wird das Befahren des Innsteges mit zweirädrigen Karren bis auf Widerruf gestattet. (Mag. Kdm. vom 18. 4. 1900 und Mag. Präs. Verfüg. vom 3. 6. 1913 Zl. 472.) Vorschriften über die Ausübung der Zeitungs¬ kolportage im Stadtgebiete. Die Zeitungskolportage darf auf den Straßen, Plätzen und Bürgersteigen des Stadtgebietes nur in einer solchen Weise ausgeübt werden, daß dadurch weder die öffentliche Ordnung gestört, noch der Verkehr behindert wird. Die Ausübung der Zeitungskolportage in der Weise, daß die mitgeführten Zeitungen auf Gestellen, Kisten u. dgl. in den Straßen oder auf den Bürgersteigen aus¬ gelegt werden, oder daß die Kolporteure auch ohne eine solche Schaustellung der Zeitungen auf mitgebrachten Sitzgelegenheiten auf den Bürgersteigen oder den Straßen Aufstellung nehmen, ist aus Rücksichten des öffent¬ lichen Verkehres im ganzen Stadtgebiete verboten. Kolporteure, welche diese Vorschriften übertreten, oder welche den seitens der Schutzmannschaft im Interesse der Einhaltung dieser Vorschriften an sie ergangenen Anord¬ nungen nicht Folge leisten, werden gemäß Artikel VIII. Abs. 1a E. G. V. G. bezw. gemäß § 30 der Inns¬ brucker Fahr= und Gehordnung mit Geldstrafen bis zu 200 S oder mit entsprechenden Arreststrafen bestraft. (Gemeinderatsbeschluß vom 23. Dezember 1927.)