Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Uebertretungen dieser Platzordnung werden mit Geld
bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen bestraft.
2.) Rauchverbot für Umkleide= und Waschräume.
Das Rauchen
in den Umkleide= und Waschräumen des städt. Sport¬
platzes an der Sill ist polizeilich verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld bis
200 S oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
XIII. Vorschriften zur Hintanhaltung
des Straßenlärms, der Verstellungen der
Gehwege, sowie über die Benützung des
Innsteges.
1.) Verbot des Befahrens und Verlegens des Trottoirs
und Fußwege.
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehen¬
den Straßenpolizei=Vorschriften ist das Befahren der
Trottoirs und Fußwege mit Wagen, Karren, Radeltruhen
usw., dann das Verlegen derselben mit Holz usw. bei
Strafe verboten. (Mag. Kdm. vom 22. 3. 1869.)
2.) Ständchen und Auslagekästen unter den Lauben.
a) Sämtliche unter den Laubengängen angebrachten,
Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. dürfen nach der
Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den
Gehweg der Lauben nicht über 30 cm hineinragen.
b) Bei den Ausgängen zwischen den einzelnen Pfeilern
muß ein Raum von wenigstens 1 m für den Durch¬
gang frei bleiben.
c) Das Aushängen von Waren aller Art an den Lau¬
benbögen ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in
der Höhe des jeweiligen gesetzlichen Ausmaßes bedroht.
(Mag. Kdm. vom 19. 6. 1888.)
3.) Vordächer bei Handlungsgewölben.
Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß
Vordächer aus Leinwand, (sogenannte Gewölbeplachen),
um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzu¬
suchen ist, mindestens 2.20 m vom Gehwegpflaster ent¬
fernt sein müssen.
4.) Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. vor
den Verkaufs= und Geschäftslokalitäten.
Nach den Vorschriften der Straßenpolizeiordnung ist die
Benützung der städtischen Straßen und Plätze vor den
Verkaufs= und Geschäftslokalitaten durch Liegenlassen
von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. bei Strafe verboten.
5.) Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der
Rollbalken.
Das rasche Oeffnen und Schließen der Rollbalken ist
im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke
der Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten.
Den Geschaftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für
das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken
Sorge zu tragen. (Mag. Kdm. vom 11. 11. 1898.)
6.) Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
haltung nach 10 Uhr nachts.
Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restau¬
rationen, Kaffehäusern usw.) wie in Privathäusern ist
das Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
haltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fen¬
stern bezw. Türen, außerhalb der geschlossenen Räume
überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Pro¬
duktionen und Veranstaltungen, für welche eine polizei¬
liche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu
Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer fest¬
gesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch
weiter Erforderliche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der
Lokalinhaber und eventuell der Veranstalter.
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in
der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bedroht.
(Mag. Kdm. vom 4. 12. 1900.)
7.) Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
Verletzung des öffentlichen Anstandes.
Wer durch ein Verhalten das Aergernis zu erregen
geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,
oder wer den öffentlichen Anstand verletzt, oder ungebühr¬
licherweiser störenden Lärm erregt, begeht eine Verwal¬
tungsübertretung und ist von der politischen Bezirks¬
behörde oder in Orten, wo eine Bundespolizeibehörde
besteht, von dieser mit Geld bis zu 200 S oder Arrest
bis 2 Wochen zu bestrafen. (Art. VIII Abs. 1 Punkt a
E. G. V. G. vom 21 7. 1925 BGBl. Nr. 273).
8.) Spielenlassen von Phonographen etc.
Das Spielenlassen von Gramaphonen, Phonographen
und anderen ähnlichen Appraten ist bei Strafe verboten:
a) auf den Straßen und Plätzen;
b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern
bezw. Türen:
c) ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates
überhaupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter
Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist.
(Mag. Kdm. vom 21. 4. 1908.)
9. Verbot des Fuß= und Schlagballspieles und ähnlicher
Spiele auf den öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen
der Stadt.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat
in seiner Sitzung vom 7. September 1920 das Fuß= und
Schlagballspiel, sowie ähnliche Spiele auf den öffentlichen
Straßen, Plätzen und Anlagen der Stadt auf Grund des
§ 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Strafe ver¬
boten. (Mag. Kdm. vom 22. 3. 1921, Zl. 1845/S.)
10.) Verbot des Fahrens und Viehtriebes über den
Innsteg.
Das Befahren des Innsteges mit Fahrzeugen und der
Viehtrieb über denselben ist bei Strafe verboten.
Ausnahmsweise wird das Befahren des Innsteges mit
zweirädrigen Karren bis auf Widerruf gestattet. (Mag.
Kdm. vom 18. 4. 1900 und Mag. Präs. Verfüg. vom
3. 6. 1913 Zl. 472.)
Vorschriften über die Ausübung der Zeitungs¬
kolportage im Stadtgebiete.
Die Zeitungskolportage darf auf den Straßen, Plätzen
und Bürgersteigen des Stadtgebietes nur in einer solchen
Weise ausgeübt werden, daß dadurch weder die öffentliche
Ordnung gestört, noch der Verkehr behindert wird.
Die Ausübung der Zeitungskolportage in der Weise,
daß die mitgeführten Zeitungen auf Gestellen, Kisten u.
dgl. in den Straßen oder auf den Bürgersteigen aus¬
gelegt werden, oder daß die Kolporteure auch ohne eine
solche Schaustellung der Zeitungen auf mitgebrachten
Sitzgelegenheiten auf den Bürgersteigen oder den Straßen
Aufstellung nehmen, ist aus Rücksichten des öffent¬
lichen Verkehres im ganzen Stadtgebiete verboten.
Kolporteure, welche diese Vorschriften übertreten, oder
welche den seitens der Schutzmannschaft im Interesse der
Einhaltung dieser Vorschriften an sie ergangenen Anord¬
nungen nicht Folge leisten, werden gemäß Artikel VIII.
Abs. 1a E. G. V. G. bezw. gemäß § 30 der Inns¬
brucker Fahr= und Gehordnung mit Geldstrafen bis zu
200 S oder mit entsprechenden Arreststrafen bestraft.
(Gemeinderatsbeschluß vom 23. Dezember 1927.)