360 in dem die neuerliche Kennzeichenzuweisung erfolgte.“ Der übrige Teil dieses Paragraphen bleibt unverandert. § 16 hat zu lauten: „Der nach Abzug der Einhebungs¬ kosten sich ergebende Reinertrag der Steuer fällt hinsicht¬ lich der heimischen Kraftfahrzeuge zur Hälfte dem Lande Tirol, zur Hälfte den Gemeinden des Landes zu, in deren Gebiet der Verwahrungsort der Kraftfahrzeuge sich befindet.“ Bei Standortwechsel während des Jahres tritt ver¬ hältnismäßige Teilung ein. Der Steuertrag von ausländischen Fahrzeugen fällt zur Gänze dem Lande zu. VI. örtliche Verkehrsverbote und Beschränkungen für das Innsbrucker Stadtgebiet. Zufolge Gemeinderatsbeschluß vom 6. November 1925 (Mg. Kdm. vom 27. 11. 1925, Zl. I 16180) bestehen der¬ zeit im Stadtgebiete nur mehr folgende örtliche Ver¬ kehrsverbote bezw. Beschränkungen, welche an Ort und Stelle durch Anschlag ersichtlich gemacht sind. 1.) Für den Verkehr mit Fahrrädern und Krafträdern sind gesperrt: Die Bäckerbühelgasse, Weiherburggasse, Höttingergasse, Fuggergasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, die Durch¬ fahrt unter der Bundesbahn in der Leopoldstraße, das Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und Kapu¬ zinergasse, der Hohlweg an der Brennerstraße und das Verbindungsgäßchen vom Innsteg längs der St. Nikolaus¬ gasse zur Innstraße. 2.) Für Fahrzeuge aller Art (Fuhrwerke, Fahrräder und Kraftfahrzeuge) ist verboten: Die Durchfahrt durch die St. Nikolausgasse, die Durch¬ fahrt unter der Bundesbahnstrecke in der Leopoldstraße; das Herabfahren über den Hohlweg, vom Sonnenburger¬ hofe bis zum Transformatorenhause. 3.) Für Kraftfahrzeuge ist verboten: Das Hinauffahren über den Hohlweg vom Transformatorenhause bis zum Sonnenburgerhof, das Befahren der Weiherburggasse von Büchsenhausen bis Schöneck. Außerdem bestimmen die Bundes= und Landesstraßen¬ polizeiordnungen allgemein, daß an engen Durchfahrts¬ stellen, bei Straßenkrümmungen oder Menschenansamm¬ lungen auf der Straße und über Brücken, auf welchen das schnelle Fahren und Reiten durch Anschlag verboten ist, nur im Schritt gefahren oder geritten werden darf. Jene Straßen und Straßenteile, auf welche diese Ver¬ kehrsbeschränkung absolut Anwendung zu finden hat, sind an den Endpunkten durch Tafeln mit der Aufschrift „Schritt fahren“ bezeichnet, und zwar befinden sich solche Tafeln: an beiden Ausgängen der Bögen bei der Hof¬ kirche, an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl sogen. Studentenplatz), an beiden Enden der Schlossergasse, außerdem an den an die Kiebachgasse mündenden Teilen der Schlossergasse, an beiden Enden der Stiftgasse, an beiden Enden der Welsergasse, an beiden Enden der Fug¬ gergasse und an beiden Endpunkten des von der Straßen¬ bahn befahrenden Teiles des Burggrabens und außerdem an beiden Enden der Inn= und Kettenbrücke. Jede Uebertretung dieser Anordnungen und Verbote wird mit Geldstrafen bis zu 50 S, im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit mit Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet. (Mag. Kdm. vom 27. 11. 1925, Zl. 16.180 und Mag. Kdm. vom 27. 4. 1926, Zl. I 5030). Sperrung der Karwendelstraße für den öffentlichen Fuhrwerksverkehr. Laut Verfügung der Bundesbahndirektion Innsbruck vom 3. Juni 1927, Z. 295/E/25/20 wurde die Durchfahrt durch die im Besitze der Bundesbahndirektion stehenden Karwendelstraße für den allgemeinen Fuhrwerksverkehr gesperrt und wird zur Ersichtlichmachung dieser Absper¬ rung bei der Einmündung dieser Straße in den Fürsten¬ weg ein Schlagbaum und bei der Einmündung in die Staatsbahnstraße eine entsprechende Verbotstafel auf¬ gestellt werden. VII. Vorschriften betreffend Rodeln und Bobsleighfahren. 1.) Das Rodeln ist bei Strafe verboten: a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt; b) auf dem sogenannten Hohlwege bei der Brennerstr.; c) auf dem sogenannten Gaßlersteig, das ist dem Fu߬ wege, der von der Station Wilten der Stubaitalbahn zum Teile längs dieser der Brennerstraße führt; d) auf dem sogenannten Paschbergsteig, das ist dem Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum soge¬ nannten Lanserkreuz am Villerfahrwege führt. (Mag. Kdm. vom 30. 12. 1904.) 2.) Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Mag. Kdm. vom 7. 12. 1909.) 3.) Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Mag. Kdm. vom 16. 12. 1909.) 4. Bei Strafe ist ferners verboten (auf der Viller¬ straße): a) Das Herumstehen auf der Sillbrücke beim Berg Isel und auf der Villerstraße bis zur Kurve oberhalb des Bretterkellers zur Zeit lebhafteren Rodelbetriebes auf der Villerstraße. b) Das Rodeln zweier erwachsener Personen auf einer Rodel. c) Das Aneinanderhängen von Rodeln sowohl im be¬ lasteten als auch unbelasteten Zustande. (Mag. Kdm. vom 25. 6. 1912). VII. Auszug aus der Eisenbahn=Betriebs¬ ordnung. § 93. Allgemeine Verpflichtung. — Diejenigen Perso¬ nen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beförderung festgesetzten und veröffentlichten Bedingungen zu beneh¬ men, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung, Regel¬ mäßigkeit und Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig befindet, willig Folge zu geben. § 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeffnens der Türe und Betretung der Platt¬ form zu enthalten. § 96. Betreten der Bahn. — Das Betreten der Bahn¬ anlagen außerhalb der den Benützern der Bahn bestim¬ mungsgemaß zugänglichen Räume und Plätze und außerhalb der zu Uebergangen bestimmten Stellen ist nur den im Dienste stehenden Bahnbediensteten und den mit besonderer Erlaubnis versehenen oder kraft besonderer Vorschriften hiezu befugten Personen gestattet. Bei der Benützung der bestehenden Bahnübersetzungen ist ein solches Verhalten zu beobachten, daß hiedurch weder die persönliche Sicherheit gefährdet noch der Bahnbestand oder die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetrie¬ bes gestört oder gefährdet wird. Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung erlassen. § 97. In der unmittelbaren Nähe der Bahn dürfen Tiere bloß unter sorgfältiger Aufsicht weiden und es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie die Bahn und das Zugehör nicht betreten oder die Einfriedung überschreiten und nicht bei der Vorüberfahrt der Züge scheu werden. § 98. Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebs¬ einrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegen¬