Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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359
desabgabenamte einzubringen ist und keine aufschiebende
Wirkung hat.
Wird die Abgabe nicht innerhalb dieser Frist einge¬
zahlt, so ist sie entweder im Wege der politischen Exeku¬
tion oder auf Grund eines von der Bemessungsbehörde
bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Wege
einzutreiben.
Für rückständige Abgabenbeträge sind Verzugszinsen in
der Höhe von monatlich 2% zu entrichten. Teilbeträge
unter einem Groschen und Monatsteile bleiben unberück¬
sichtigt.
Den Besitzern nicht heimischer Fahrzeuge bleibt der Be¬
schwerdeweg an die Landesregierung innerhalb 14 Tagen
vom Tage der Lösung der Steuerkarte offen und ist die
Vorschreibung auf Grund der Angaben der Beschwerde und
der etwa erforderlichen Erhebungen zu überprufen. Unge¬
rechtfertigt eingehobene Steuerbeträge sind rückzuver¬
güten.
Die Steuerkarten haben eine kurze Rechtsbelehrung
im Sinne dieser Bestimmung zu enthalten.
§ 13. Wenn ein abgabepflichtiges Fahrzeug außer Be¬
trieb gesetzt wird, ist die Abgabe für die Zeit vom Be¬
ginne des der Rücklegung des behördlichen Kennzeichens
und der allfälligen, von der Behörde durchgeführten
Plombierung folgenden Kalendervierteljahres an zu er¬
lassen; bei einer neuerlichen Kennzeichenzuweisung tritt
die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe mit Beginn
des Kalendervierteljahres wieder ein, in welchem die
Kennzeichenzuweisung erfolgte. Wenn ein Fahrzeug aus
dem Gebiete des Landes Tirol nachweislich in einen
Standort außerhalb des Landes übersiedelt, ist die Steuer
bis zum Ende des Monats zu berechnen, in dem die
Uebersiedlung und die Zurücklegung des tirolischen Kenn¬
zeichens erfolgt.
Der auf die Zeit nach der Standortsverlegung entfal¬
lende Anteil einer bereits erlegten Abgabe ist über An¬
suchen des Steuerzahlers rückzuvergüten.
§ 14. Für die Einbringlichkeit der Steuer haftet jeder
Besitzer des Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Zeitdauer
seines Besitzes auch ohne tatsächlichen Gebrauch. Für den
Gesamtjahresbetrag der Abgabe hat unter allen Um¬
ständen der Eigentümer des Fahrzeuges zu haften. Im
Falle des Eigentumwechsels haften die mehreren aufein¬
anderfolgenden Eigentümer des betreffenden Steuer¬
jahres zur ungeteilten Hand.
§ 16. Die Steuer fällt zur Gänze dem Landeshaus¬
halte zu. Die Gemeinden können mit Beschluß der Ge¬
meindevertretung einen Gemeindezuschlag zur Landes¬
steuer für jene Fahrzeuge, deren Verwahrungsort im
Gebiete der Gemeinde sich befindet, bis zu 100 Prozent
festsetzen.
Ueber dieses Ausmaß bis zum Höchstausmaße von
200 Prozent bedarf ein solcher Beschluß der Genehmigung
der Landesregierung.
Bei Standortwechsel während des Jahres tritt verhält¬
nismäßige Teilung ein. Der Gemeindezuschlag wird
gleichzeitig mit der Stammabgabe eingehoben.
§ 18. Wenn ein Abgabepflichtiger sich einer Verkürzung
der Abgabe schuldig macht, sei es, daß er die Anmeldung
eines heimischen Fahrzeuges unterläßt oder in der An¬
meldung unrichtige Angaben macht, sei es, daß ein nicht¬
heimisches Fahrzeug ohne Lösung einer Steuerkarte oder
nach Ablauf einer Steuerkarte ohne Verlängerung der¬
selben im Inlande betroffen wird, so kann dem Abgabe¬
pflichtigen eine Erhöhung der Abgabe je nach dem Grade
des Verschuldens bis zum Ausmaß von 300% des ver¬
kürzten oder der Verkurzung ausgesetzten Betrages vor¬
geschrieben werden.
Uebertretungen dieses Gesetzes können, unbeschadet der
Ahndung nach dem allgemeinen Strafgesetze, mit Geld¬
strafen bis zu 50 S oder mit Arreststrafen bis zu drei
Monaten bestraft werden.
Die Strafamtshandlungen obliegen der politischen Ver¬
waltungsbehörde erster Instanz mit dem für das Ver¬
waltungsstrafverfahren vorgeschriebenen Instanzenzuge.
Anmerkung:
Mit Beschluß des Tiroler Landtages vom 23. Dezem¬
ber 1927 wurden die §§ 5, 9, 13 und 16 des Kraftfahr¬
zeugsteuergesetzes, wie folgt abgeändert. (Das Abän¬
derungsgesetz wird rückwirkend am 1. Jänner 1928 in
Kraft treten, falls der Bundesrat gegen dasselbe keinen
Einspruch erhebt, was voraussichtlich nicht der Fall sein
dürfte):
§ 5. Die jährliche Besteuerung von heimischen Kraft¬
fahrzeugen beträgt für: a) Fahrräder mit Hilfs¬
motoren 20 S, Krafträder bis zu 3=Steuer=PS 70 S,
Krafträder bis zu 6=Steuer=PS 120 S, Krafträder über
6=Steuer=PS 250 S.
Für jeden Beiwagen ist die Hälfte der auf das Kraft¬
rad entfallenden Steuer zu entrichten.
Motorräder, die keinen Schalldämpfer eingebaut
haben, zahlen 100 Prozent Zuschlag zu den angeführten
Steueransätzen.
b) Personenwagen bis einschließlich 4=Steuer¬
PS für jede Steuer=PS 40 S, bis einschließlich 6=Steuer¬
PS für jede Steuer=PS 50 S, bis einschließlich
13=Steuer=PS für jede Steuer=PS 60 S, über 13=Steuer¬
PS für jede Steuer=PS 100 S.
c) Lastwagen mit Luftkammerreifen haben eine
Grundtaxe von 100 S und für jede halbe Tonne Trag¬
fähigkeit des Fahrgestelles 50 S zu entrichten. Jede an¬
gefangene halbe Tonne wird voll gerechnet.
Bei Berechnung der Steuer=PS werden Bruchteile von
0.3 und darüber für eine volle Steuer=PS berechnet,
solche unter 0.3 unberücksichtigt gelassen.
Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammer¬
bereifung wird außer der Steuer für den Kraftwagen
eine Abgabe von 160 S eingehoben.
Bei Lastwagen und bei Anhängewagen, deren
sämtliche Räder Luftbereifung tragen, ermäßigt sich die
Abgabe u m25 Prozent; bei Vollgummibereifung erhöht
Abgabe um 25 Prozent; bei Vollgummibereifung erhöht
1. Juli 1928 um 50 Prozent.
Schlepper werden mit einer festen Steuer von
150 S belastet. Ausschließlich für landwirtschaftliche
Zwecke benützte Zugmaschinen unterliegen nicht der Kraft¬
fahrzeugsteuer.
Kraftwagen, die zum periodischen Personen¬
transport (§ 15, Pkt. 3 der Gewerbeordnung) ver¬
wendet werden, unterliegen einer Abgabe von 40 S pro
Steuer=PS.
Für alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 15
Kilometer von der nächsten Bahnstation entfernt ist, er¬
mäßigt sich die Abgabe um 30 Prozent, für Platzkraft¬
wagen des öffentlichen Lohnfuhrwerkes (§ 15, Pkt. 4 der
Gewerbeordnung) bei Wagen mit Taxameter um 60
Prozent, ohne Taxameter um 20 Prozent.
Erzeuger von Kraftwagen, gewerblich berechtigte Händ¬
ler mit Kraftfahrzeugen und Inhaber von Reparatur¬
werkstätten haben für jede ihnen zur Bezeichnung ihrer
Fahrzeuge bei Probefahrten behördlich zugewiesene Evi¬
denznummer eine jährliche Pauschalabgabe zu leisten.
Die Pauschalabgabe beträgt 20 S pro Jahr, wenn die
Evidenznummer ausschließlich für Probefahrten mit
Motorrädern zugewiesen wird, sonst 100 Schilling.
§ 9 hat zu lauten „Die Steuerkarten werden mit Gil¬
tigkeit eines Jahres vom Tage der Ausstellung an ge¬
rechnet, nach der im § 8 bezeichneten Aufenthaltsdauer
ausgestellt. Eine Rückvergütung von Steuerbeträgen
findet auch bei ganz kurzem Aufenthalt im Lande nicht
statt, jedoch ist es zulässig, mit noch nicht ausgenützten
Steuerkarten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Karten
beliebig oft die Einreise zu bewerkstelligen.“
§ 13 hat zu lauten: „Bei Außerbetriebsetzung eines
abgabepflichtigen Fahrzeuges durch mindestens drei auf¬
einanderfolgende Monate ist die Abgabepflicht zu erlassen,
wenn das behördliche Kennzeichen zurückgelegt und eine
allfällige Plombierung durchgeführt wurde. Die Abgabe¬
freiheit beginnt mit dem der Rucklegung des Kennzeichens
folgenden Monats, und endet mit Beginn des Monats,