Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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358
biet des Landes befahrenden — nicht heimischen —
Kraftfahrzeugen eine Steuer nach Maßgabe der Bestim¬
mungen dieses Gesetzes eingehoben.
§ 2. Als steuerpflichtige Kraftfahrzeuge gelten Wagen
oder Fahrräder, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
ohne an Bahngeleise gebunden zu sein.
§ 3. Als steuerpflichtige Besitzer ist bei heimischen Kraft¬
fahrzeugen der Eigentumer, wenn dieser aber nicht im
Lande wohnt oder die Verwahrung oder die Benutzung
des Fahrzeuges durch mehr als 3 Monate einem Dritten
überläßt, jene Person anzusehen, die das Kraftfahrzeug
dauernd oder wenigstens durch 3 Monate ununterbrochen
benützt oder verwahrt.
§ 4. Die Steuer wird bei heimischen Kraftfahrzeugen
nach der Nutzleistung des Fahrzeuges in Steuer¬
pferdekräften N mittels folgender Formel berechnet:
N=ix d2xsx 0.3, wobei 1 die Anzahl der Zylinder,
d den Durchmesser der Zylinder in cm und s den Kolben¬
hub in m bedeutet.
Für Elektromobile ist die Nutzleistung durch eine zwei¬
stündige Dauerbelastung zu ermitteln.
Sind diese Berechnungsarten wegen der Bauart der
Fahrzeuge oder aus anderen technischen Gründen im
Einzelfalle nicht anwendbar, so ist die Nutzleistung durch
die Verwaltungsbehörde I. Instanz, in deren Sprengel
das Fahrzeug seinen Standort hat, wenn nötig, auf
Grund Sachverständigen=Befundes, nach eigenem Er¬
messen zu bestimmen.
Hiedurch erlaufende Kosten sind vom Steuerpflichtigen
zu tragen. Die Steuer ist jährlich vorhinein zu entrichten.
§ 5. Die jährliche Steuer von heimischen Kraftfahr¬
zeugen beträgt für
a) Fahrräder mit Hilfsmotor 10 S
Krafträder bis 3 PS 30 S
Krafträder bis 6 PS 40 S
Krafträder über 6 PS 50 S
für jeden Beiwagen 20 S
b) Personenwagen für jedes Steuer PS 10 S
nebst einem 206igen Zuschlag für jeden ordent¬
lichen Sitz einschließlich eingebauter Notsitze und
des Lenkersitzes,
c) Lastkraftwagen für jedes Steuer PS bei Luft¬
bereifung je 4 S
bei Vollgummibereifung je 6 S
bei Eisenbereifung, unbeschadet der Bestra¬
fung nach den Bestimmungen der Straßen¬
polizeiordnung,
1. bei einer Felgenbreite von mindestens 15 cm je 30 S
2. bei einer Felgenbreite unter 15 cm je 45 S
nebst einem 506igen Zuschlag bei einer
Tragfähigkeit von über 3 Tonnen des Haupt¬
wagens.
Die Sätze 4 und 6 S gelten auch für die dem perio¬
dischen Nahverkehr dienenden Autoomnibusse, wenn sie
auf einer Strecke von mindestens 10 km verwendet werden.
Bei Berechnung der Steuer PS werden Bruchteile
von 0.3 und darüber für eine volle Steuer PS berechnet,
solche unter 0.3 unberücksichtigt gelassen.
Für den Besitz eines Anhängewagens wird außer der
Steuer für den Kraftwagen fur jede Tonne Tragfähig¬
keit des Anhängewagens eine Abgabe von 15 S ein¬
gehoben.
Diese Abgabe erhöht sich auf das Doppelte, wenn die
Felgenbreite bei Eisenbereifung unter 15 cm beträgt.
Schlepper werden mit einer festen Steuer von 45 S
belastet.
Fur alle Kraftwagen, deren Standort mehr als 15 km
von der nächsten Bahnstation entfernt ist, ermäßigt sich
die Abgabe um 30% und für Kraftwagen, welche von
einem konzessionspflichtigen Platz= oder Lohnfuhrwerker
(§ 15, Pkt. 4, der Gewerbeordnung) gehalten werden,
um 50%.
§ 6. Jeder Besitzer (§ 3) eines heimischen steuerpflich¬
tigen Kraftfahrzeuges und Anhängewagens hat diese
Fahrzeuge innerhalb der Zeit vom 1. bis 15. Jänner bei
dem Gemeindeamte des Standortes unter Benützung der
zur Ausgabe gelangenden, gegen Ersatz der Selbstkosten
erhältlichen amtlichen Drucksorten zu melden.
Die Anmeldung hat Namen und Wohnung des Eigen
tümers und allfalligen vorübergehenden Besitzers (§ 3)
sowie den Verwahrungsort des Kraftfahrzeuges (Anhän
gewagens) und eine genaue Beschreibung desselben zu
enthalten.
Diese Beschreibung hat die Grundlage für die Steuer¬
bemessung im Sinne der §§ 4 und 5 zu bilden.
Bei wahrend des Jahres im Lande zur Einstellung ge¬
langenden Fahrzeugen ist diese Meldung innerhalb
14 Tagen vom Einstellungstage ab zu erstatten.
Ueber die erfolgte Meldung ist dem Einschreiter sofort
eine amtliche Bestätigung zu erteilen.
Die Anmeldungen selbst sind von den Gemeindeämtern
der Standorte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu
prüfen und ohne Verzug an das von der Landesregierung
mit der Bemessung und Einhebung der Kraftfahrzeug¬
steuer betraute Landesamt zu leiten.
§ 7. Von außen in das Gebiet des Landes einfahrende
Kraftfahrzeuge haben entweder durch die Meldungsbe¬
stätigung des laufenden Jahres sich als heimische auszu¬
weisen oder als nichtheimische Fahrzeuge, die von Kraft¬
fahrzeugen letzterer Art im Sinne der nachfolgenden Be¬
stimmungen einzuhebende Steuer im vorhinein zu be¬
zahlen, widrigenfalls ihre Einreise zu verhindern ist.
§ 8. Die ausländischen Fahrzeuge haben für die Zeit
ihres Aufenthaltes in Tirol eine Abgabe zu entrichten,
welche beträgt:
1. Für Krafträder:
Bei einem Aufenthalte bis zu 5 Tagen 5•8
„ „ „ 15 „ 10 S
„ „ „ 30 „ 15 S
„ „ 60 „ 25 S
Für Fahrräder mit Hufsmotoren und für Bei¬
wagen ist die Häifte obiger Steuersätze einzu¬
heben.
2. Für Personenwagen:
Bei einem Aufenthalte bis zu 5 Tagen 15 8
„ „ 15 „ 25 S
„ „ 30 „ 40 S
„ 60 „ 70·S
3. Für Lastwagen:
Bei einem Aufenthalte bis zu 15 Tagen mit
Luftgummibereifung 20 S
mit Vollgummibereifung 25 S
Für Anhängewagen:
mit Luftgummibereifung: 10 S
mit Vollgummibereifung 15 S
Ausländische Autoomnibusse sind unter Berücksichtigung
der bei Grenzübertvitt tatsächlich besetzten Sitze mit 60g
pro Person und Tag zu besteuern. Hiebei findet die Be¬
stimmung des § 9, Abs. 1, keine Anwendung. Ueber Ver¬
langen des Steuerpflichtigen kann auch eine Steuerkarte
für mehrere Aufenthaltstage nach den Bestimmungen des
Punkt 2 dieses Paragraphen ausgestellt werden.
Die Zahlung der Abgabe hat an die hiefür bestimmten
Organe der Grenzorte, und zwar nur gegen Ausstellung
der amtlich ausgegebenen Steuerkarten, zu geschehen.
§ 9. Die Steuerkarten werden nur für das betreffende
Steuerjahr nach der im § 8 bezeichneten Aufenthalts¬
dauer ausgestellt. Eine Rückvergütung von Steuerbe¬
trägen findet auch bei ganz kurzem Aufenthalte im
Lande nicht statt, jedoch ist es zulässig, mit noch nicht
ausgenützten Steuerkarten desselben Jahres beliebig oft
die Einreise zu bewerkstelligen.
§ 12. Die Vorschreibung der Steuer an die Besitzer
heimischer Fahrzeuge geschieht mittels eigener Zahlungs¬
aufträge, die vom Landesabgabenamte ausgefertigt
werden. Die Abgabe ist binnen 14 Tagen nach Zustellung
des Zahlungsauftrages einzuzahlen.
Gegen die Zahlungsaufträge ist innerhalb der Frift von
14 Tagen von der Zustellung des Zahlungsauftrages die
Beschwerde an die Landesregierung offen, die beim Lan¬