357 Ueberdies ist das Fahrzeug an der Rückseite oberhalb der Kennzeichen mit dem internationalen Unterschei¬ dungszeichen zu versehen. Es besteht bei Automobilen aus einem länglich runden Schilde von 30 cm Breite und 18 cm Höhe, das auf weißem Grunde in schwarzer Farbe den lateinischen Druckbuchstaben A trägt. Der Buchstabe muß wenigstens 10 cm hoch sein und eine Strichbreite von 15 mm haben. Beim Motorrade, das in diesem Falle auch rückwärts mit dem Kennzeichen (§ 32) versehen sein muß, hat das Unterscheidungszeichen 18 cm in der Breite und 12 cm in der Höhe zu messen; der Buchstabe muß 8 cm hoch sein und eine Strichbreite von 10 mm haben. § 37. Dem Führer eines einspurigen Kraftfahrzeuges kann der internationale Fahrausweis nur dann aus¬ gestellt werden, wenn er nach Ablegung einer Prüfung über seine Befähigung zur Führung des Fahrzeuges den Fuhrerschein erlangt hat. Bezüglich dieser Prüfung und der Erteilung des Führerscheines finden die Bestimmungen des § 24 und § 25 Anwendung. Sicherheitsvorschriften für den Verkehr: § 45. Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬ den so zu wählen, daß der Führer Herr seiner Geschwin¬ digkeit ist, und die Sicherheit der Personen und des Ei¬ gentums nicht gefährdet wird. Der Führer des Kraft¬ fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen werden könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch beim Heran¬ nahen von Reit= oder Zugtieren oder von Viehtrieben zu beybachten. § 46. In geschlossenen Ortschaften darf die Geschwin¬ digkeit keinesfalls größer sein, als 15 km pro Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬ geschwindigkeit nicht über 45 kin pro Stunde gesteigert werden. Keinesfalls schneller als mit 6 km pro Stunde (Tempo eines Pferders im Schritt) darf gefahren werden: Wenn starker Nebel die Fernsicht verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Straße nicht überblickt werden kann, wie insbesondere an Kreuzungen, bei Straßenkrümmungen, beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht nebeneinander vorbeifahren können, bei außerge¬ wöhnlich starkem Verkehr und bei größeren Menschen¬ ansammlungen. § 47. Bei Fahrten in geschlossenen Ortschaften muß der Auspuff durch einen Schalldampfer ins Freie gelei¬ tet werden. § 48. Das Warnungszeichen ist im Bedarfsfalle stets rechtzeitig zu geben. Außerhalb geschlossener Ortschaften können außer der vorgeschriebenen Signalhuppen auch andere Signalvor¬ richtungen (Fanfarentrompete, Signalpfeife, Sirene und dergleichen) verwendet werden. Das Abgeben von Warnungszeichen, die Aehnlichkeit mit militärischen oder mit Feuersignalen haben, ist ver¬ boten. § 49. Die Kennzeichen und Unterscheidungszeichen auf den Kraftfahrzeugen sind in gutem Zustande und gut lesbar zu erhalten. Sie dürfen während der Fahrt weder ganz noch teilweise verdeckt werden. Nötigenfalls sind sie während der Fahrt öfter vom Staub oder Straßenschmutz zu reinigen. § 50. Die auf Automobilen und Motorzügen an der Ruckseite angebrachten Kennzeichen und Unterscheidungs¬ zeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nachtzeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu beleuchten oder durch eine transparente Aufschrift zu ersetzen. Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie an der Rückseite mit dem Kennzeichen versehen sein müssen. (§ 32, Alinea 4 und § 36). Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß alle Zei¬ chen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung des Be¬ schauers erfolgt, und daß die Lampe, welche mit farblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als Deckungs¬ licht dient. § 51. Der Führer darf das Kraftfahrzeug nicht ver¬ lassen, bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse an¬ gezogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahrzeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 52. Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat das amt¬ liche Zertifikat über die Genehmigung seines Kraftfahr¬ zeuges, bezw. der Type (§ 18, 19 und 43) seinen Führer¬ schein und die die Kennzeichen enthaltende Ausfertigung, bezw. den internationalen Fahrausweis (§ 38) oder die behördliche Erlaubnis (§ 42) auf der Fahrt stets mit sich zu führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen. Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenaufsichts¬ organe ist der Führer verpflichtet, sofort anzuhalten, des¬ gleichen auch bei einem durch sein Fahrzeug hervorgeru¬ fenen Unfalle oder bei einer durch dasselbe herbeigeführ¬ ten Sachbeschädigung. Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung einer Person eingetreten, so hat der Führer für die nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen. § 53. Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Be¬ trieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge zu tragen. Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahrzeuge nur von solchen Personen geführt werden, welchen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet ist. 2.) Anwendung der Verkehrsvorschriften der Straßenpolizeiordnungen fur den Kraftwagenverkehr. a) Allgemeine Bestimmungen: Die fur Kraftfahrzeuge (Automobile, Motorzüge, Motorräder) erlassenen allgemeinen Vorschriften, insbe¬ sondere die der Min. Vdg. vom 28. April 1910 RGBl. 81 gelten auch für den Verkehr solcher Fahrzeuge auf den öffentlichen Straßen. Im übrigen sind die auf Fuhr¬ werke bezüglichen Vorschriften der Straßenpolizeiordnung sinngemaß auch auf Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Motorräder sind die Bestimmungen über den Radfahr¬ verkehr anwendbar. Die Fahrgeschwindigkeit ist bei nasser Straße so zu regeln, daß die anderen Benützer der Straße bei ent¬ sprechender Vorsicht nicht beschmutzt werden. (§ 42 der Tir. Straßenpolizeiordnung vom 18. Dezember 1923 BGBl. 6 ex 1924). b) Besondere Bestimmungen für den Lastkraftwagen¬ verkehr: Der Verkehr von Lastkraftwagen oder Anhängewigen ohne Gummibereifung ist verboten. Die Zulässigkeit des Verkehres von solchen Wagen mit Eisenbereifung kann nur fallweise vom Landeshauptmann nach Einverneh¬ mung der Straßenverwaltung gestattet werden, wenn hinsichtlich der Radfelgenbreite, des Gewichtes und der Geschwindigkeit eine besondere Gefahr einer übermäßigen Abnützung der Straße nicht besteht. Kraftfahrzeuge dürfen nicht mehr als einen Anhänge¬ wagen haben. (§ 42 der Tir. Straßenpolizeiordnung vom 18. Dezember 1923 BGBl. 6 ex 24). Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bedroht. 3.) Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuer¬ gesetze. (Vdg. der Tir. Landesreg. vom 9. Mai 1927, LGBl. 28). § 1. In Tirol wird von den Besitzern der im Lande gehaltenen — heimischen — und von den sonst das Ge¬