Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Motor¬
wagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des Anhän¬
gewagens auch in Krummungen möglichst auf den Spuren
der Räder des Motorwagens laufen.
Prüfung und Genehmigung der Kraft¬
fahrzeuge:
§ 14. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der
Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraftfahr¬
zeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und ge¬
nehmigt worden sind.
Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type
oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden.
Führung der Kraftfahrzeuge:
§ 22. Vork der selbständigen Führung von Kraftfahr¬
zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht min¬
destens 18 Jahre alt sind.
Die selbstandige Führung eines mehr als einspurigen
Kraftfahrzeuges ist nur demjenigen gestattet, der zum er¬
brachten Ausweise seiner fachlichen Befähigung die behörd¬
liche Bewilligung hiezu (Führerschein) erlangt hat. Diese
Bewilligung kann verweigert werden, wenn solche Tat¬
sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der
Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist. (Z. B. körperliche Mängel, Neigung zur Trunksucht,
schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit und die
Sicherheit des Eigentums.)
§ 23. Die fachliche Befähigung zur Führung eines
Kraftfahrzeuges ist durch eine Prufung darzutun.
§26. Macht sich der Inhaber eines Führerscheines sol¬
cher strafbarer Handlungen schuldig, die seine Verläßlich¬
keit als Führer eines Kraftfahrzeuges zu beeinträchtigen
geeignet sind, so ist er von der politischen Bezirks= bezw.
Bundes=Polizeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltes
schriftlich zu verwarnen.
Die bezeichnete Behörde kann den Führerschein nach
wiederholter fruchtloser Verwarnung dann entziehen,
wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme
rechtfertigen, daß der Berechtigte zum Führen von Kraft¬
fahrzeugen ungeeignet ist.
Bei der Entziehung ist auszusprechen, ob sie für eine
bestimmte Zeit oder dauernd erfolgt, und im zweiten
Falle, ob bei einer etwaigen Wiederbewerbung die Prü¬
fung neuerlich abzulegen ist.
Nach der Entziehung ist der Führerschein der Behörde
abzuliefern.
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Kennzeichen der Kraftfahrzeuge:
§ 29. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬
hörde bestimmten Kennzeichen versehen sein.
Um die Zuteilung des Kennzeichens haben die Besitzer
jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Standort im Inlande
haben, bei der politischen Bezirksbehörde, in deren Bezirk
der Standort gelegen ist, wenn aber der Standort sich
im Rayon einer Bundes=Polizeibehörde befindet, bei die¬
ser anzusuchen.
§ 29. Die Kennzeichen bestehen aus einem Buchstaben
in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenz¬
nummer) in arabischen Ziffern.
Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den Rayon
(§ 30), in welchem die Kennzeichen ausgefolgt wurden,
während die Zahl der Registernummer im Evidenzver¬
zeichnisse entspricht.
§ 32. Die Kenzeichen sind in schwarzer Schrift auf wei¬
ßem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszuführen
Die Anbringung von Verzierungen ist unzulässig.
Bei Automobilen sind die Kennzeichen vorne und rück¬
wärts, und zwar entweder auf der Wand des Wagens
selbst oder mittels einer aus dauerhaftem Material mit
möglichst glatter Oberfläche hergestellten, entsprechend
befestigten Tafel an einer leicht sichtbaren Stelle anzu¬
bringen. An der Rückseite sind die Kennzeichen so anzu¬
ordnen, daß der Buchstabe und eventuell die römische
Zahl oben und darunter in einem Abstande von 2 cin
die Evidenznummer steht. Die Höhe der rückwärtigen
Kennzeichen hat mindestens 12 cm, ihre Stärke in
Grundstriche mindestens 2 cm zu betragen. An der Vor¬
derseite können die Kennzeichen entweder in derselben
Anordnung wie an der Ruckseite oder horizontal neben¬
einander angebracht werden. Im zweiten Falle hat der
Abstand des Buchstabens bezw. der römischen Zahl von
der Evidenznummer mindestens 7 cm zu betragen. Die
vorderen Kennzeichen müssen mindesten s cm hoch und
im Grundstriche 1 cm stark sein.
Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen stets
an der Rückseite des letzten Anhängewagens anzubringen.
Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne an einer
gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat min¬
destens 8 cm und ihre Starke im Grundstriche mindestens
1 cm zu betragen.
Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein
Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motorrad, son¬
dern auch die Rückwand des Beiwagens mit dem Kenn¬
zeichen zu versehen. Für diese Kennzeichen am Beiwagen
gelten die gleichen Vorschriften wie für die bei Auto¬
mobilen an der Rückseite anzubringenden Zeichen.
§ 33. Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬
sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge um
die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß jedes
Fahrzeug seine Evidenznummer erhält.
Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstellung von
Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Handel trei¬
ben, kann jedoch über ihr Ansuchen zur Bezeichnung
ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten eine Anzahl von Evi¬
denznummern zugewiesen werden, welche nicht an be¬
stimmte Fahrzeuge gebunden sind.
§ 34. Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬
zeug veräußert oder sein Standort oder der Wohnort
des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige, auf dessen
Namen die Kennzeichen ausgefertigt wurden, der Evi¬
denzbehörde binnen 8 Tagen nach eingetretener Verän¬
derung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenz¬
behörde hat, wenn der neue Standort des Fahrzeuges
in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist, die Daten in
dem Register richtigzustellen, wenn aber der Standort
in den Rayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde
verlegt wurde, die Evidenznummern zu löschen. In
diesem zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich
das Fahrzeug befindet, binnen 8 Tagen nach eingetrete¬
nem Besitzwechsel, bezw. nach Verlegung des Standortes
bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder Rayon
der neue Standort gelegen ist, um Ausfolgung neuer
Kennzeichen anzusuchen. Bis zur Zuweisung der neuen
Kennzeichen hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen
zu bedienen.
Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des
Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers verpflichtet
nicht zu einer Anmeldung und Losung neuer Kenn¬
zeichen.
Ausland=Verkehr:
§ 36. Personen, die sich mit ihren Kraftfahrzeugen in
einen der Pariser Konvention vom 11. Oktober 1909
beigetretenen Staaten begeben wollen, haben vorher
unter Bekanntgabe der Staaten, in die sie sich zu be¬
geben beabsichtigen, einen interationalen Fahrausweis
bei jener Vereinigung von Kraftfahrzeugbesitzern zu be¬
heben, die hiezu vom Ministerium des Innern ermächtigt
wird. — Zur Ausfertigung der internationalen Fahr¬
ausweise ist der Automobilklub von Tirol ermächtigt.
Dieser Fahrausweis ist auf Grund der in § 18 bezw.
§ 19 angeführten Zertifikate oder Bescheinigungen und
des im § 25 angeführten Führerscheines gegen Entrich¬
tung der amtlich festgesetzten Gestehungskosten und Stem¬
pelgebühren auszufertigen, von der politischen Bezirks¬
bezw. Bundespolizeibehörde, in deren Bezirk die aus¬
stellende Vereinigung ihren Sitz hat, zu vidieren und gilt
für die Dauer eines Jahres vom Tage der Ausstellung.