Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Motor¬ wagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des Anhän¬ gewagens auch in Krummungen möglichst auf den Spuren der Räder des Motorwagens laufen. Prüfung und Genehmigung der Kraft¬ fahrzeuge: § 14. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraftfahr¬ zeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und ge¬ nehmigt worden sind. Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. Führung der Kraftfahrzeuge: § 22. Vork der selbständigen Führung von Kraftfahr¬ zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht min¬ destens 18 Jahre alt sind. Die selbstandige Führung eines mehr als einspurigen Kraftfahrzeuges ist nur demjenigen gestattet, der zum er¬ brachten Ausweise seiner fachlichen Befähigung die behörd¬ liche Bewilligung hiezu (Führerschein) erlangt hat. Diese Bewilligung kann verweigert werden, wenn solche Tat¬ sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (Z. B. körperliche Mängel, Neigung zur Trunksucht, schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit und die Sicherheit des Eigentums.) § 23. Die fachliche Befähigung zur Führung eines Kraftfahrzeuges ist durch eine Prufung darzutun. §26. Macht sich der Inhaber eines Führerscheines sol¬ cher strafbarer Handlungen schuldig, die seine Verläßlich¬ keit als Führer eines Kraftfahrzeuges zu beeinträchtigen geeignet sind, so ist er von der politischen Bezirks= bezw. Bundes=Polizeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltes schriftlich zu verwarnen. Die bezeichnete Behörde kann den Führerschein nach wiederholter fruchtloser Verwarnung dann entziehen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Berechtigte zum Führen von Kraft¬ fahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Entziehung ist auszusprechen, ob sie für eine bestimmte Zeit oder dauernd erfolgt, und im zweiten Falle, ob bei einer etwaigen Wiederbewerbung die Prü¬ fung neuerlich abzulegen ist. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Behörde abzuliefern. > Kennzeichen der Kraftfahrzeuge: § 29. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬ hörde bestimmten Kennzeichen versehen sein. Um die Zuteilung des Kennzeichens haben die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Standort im Inlande haben, bei der politischen Bezirksbehörde, in deren Bezirk der Standort gelegen ist, wenn aber der Standort sich im Rayon einer Bundes=Polizeibehörde befindet, bei die¬ ser anzusuchen. § 29. Die Kennzeichen bestehen aus einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenz¬ nummer) in arabischen Ziffern. Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den Rayon (§ 30), in welchem die Kennzeichen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Registernummer im Evidenzver¬ zeichnisse entspricht. § 32. Die Kenzeichen sind in schwarzer Schrift auf wei¬ ßem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszuführen Die Anbringung von Verzierungen ist unzulässig. Bei Automobilen sind die Kennzeichen vorne und rück¬ wärts, und zwar entweder auf der Wand des Wagens selbst oder mittels einer aus dauerhaftem Material mit möglichst glatter Oberfläche hergestellten, entsprechend befestigten Tafel an einer leicht sichtbaren Stelle anzu¬ bringen. An der Rückseite sind die Kennzeichen so anzu¬ ordnen, daß der Buchstabe und eventuell die römische Zahl oben und darunter in einem Abstande von 2 cin die Evidenznummer steht. Die Höhe der rückwärtigen Kennzeichen hat mindestens 12 cm, ihre Stärke in Grundstriche mindestens 2 cm zu betragen. An der Vor¬ derseite können die Kennzeichen entweder in derselben Anordnung wie an der Ruckseite oder horizontal neben¬ einander angebracht werden. Im zweiten Falle hat der Abstand des Buchstabens bezw. der römischen Zahl von der Evidenznummer mindestens 7 cm zu betragen. Die vorderen Kennzeichen müssen mindesten s cm hoch und im Grundstriche 1 cm stark sein. Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen stets an der Rückseite des letzten Anhängewagens anzubringen. Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat min¬ destens 8 cm und ihre Starke im Grundstriche mindestens 1 cm zu betragen. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motorrad, son¬ dern auch die Rückwand des Beiwagens mit dem Kenn¬ zeichen zu versehen. Für diese Kennzeichen am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die bei Auto¬ mobilen an der Rückseite anzubringenden Zeichen. § 33. Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬ sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß jedes Fahrzeug seine Evidenznummer erhält. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstellung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Handel trei¬ ben, kann jedoch über ihr Ansuchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten eine Anzahl von Evi¬ denznummern zugewiesen werden, welche nicht an be¬ stimmte Fahrzeuge gebunden sind. § 34. Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬ zeug veräußert oder sein Standort oder der Wohnort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige, auf dessen Namen die Kennzeichen ausgefertigt wurden, der Evi¬ denzbehörde binnen 8 Tagen nach eingetretener Verän¬ derung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenz¬ behörde hat, wenn der neue Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtigzustellen, wenn aber der Standort in den Rayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verlegt wurde, die Evidenznummern zu löschen. In diesem zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das Fahrzeug befindet, binnen 8 Tagen nach eingetrete¬ nem Besitzwechsel, bezw. nach Verlegung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder Rayon der neue Standort gelegen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzusuchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu bedienen. Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Losung neuer Kenn¬ zeichen. Ausland=Verkehr: § 36. Personen, die sich mit ihren Kraftfahrzeugen in einen der Pariser Konvention vom 11. Oktober 1909 beigetretenen Staaten begeben wollen, haben vorher unter Bekanntgabe der Staaten, in die sie sich zu be¬ geben beabsichtigen, einen interationalen Fahrausweis bei jener Vereinigung von Kraftfahrzeugbesitzern zu be¬ heben, die hiezu vom Ministerium des Innern ermächtigt wird. — Zur Ausfertigung der internationalen Fahr¬ ausweise ist der Automobilklub von Tirol ermächtigt. Dieser Fahrausweis ist auf Grund der in § 18 bezw. § 19 angeführten Zertifikate oder Bescheinigungen und des im § 25 angeführten Führerscheines gegen Entrich¬ tung der amtlich festgesetzten Gestehungskosten und Stem¬ pelgebühren auszufertigen, von der politischen Bezirks¬ bezw. Bundespolizeibehörde, in deren Bezirk die aus¬ stellende Vereinigung ihren Sitz hat, zu vidieren und gilt für die Dauer eines Jahres vom Tage der Ausstellung.