Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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200
Städtisches Schwimmbad für Frauen
ost
Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
Eine Schwimmunterrichtskarte
Benützungsgebühr für ein Badeleintuch

Benützungsgebühr für ein Handtuch
enützungsgebühr für eine Schwimmhose
Eintrittskarte für Nichtbadende
12
13
Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal
Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1910.
Der Bürgermeister: W. Greil m. p.
Städtisches Schwimmbad
für Frauen
in der Museumstraße 39, außerhalb des Südbahnviaduktes.
Bade=Ordnung
1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von 6 Uhr
Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seit¬
an Sonn¬
früh bis zum Einbruch der Dämmerung
lichen Ausflußöffnungen des Baderaumes.
und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr mit
8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit
oder aus anderen Gründen die Mitbadenden vor
tags geöffnet.
aussichtlich belästigen, gefährden oder Ekel erregen
2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer
vürden, sind vom Bade auszuschließen.
Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet.
9. Für Badegästen abhanden gekommene Gegen¬
3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränk
stände wird seitens der Anstalt kein Ersatz geleistet
sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬
Wertsachen können
gegen Gebühr bei der Kassa
u bleiben und soll nasse
assen der Zelle geöffnet
hinterlegt werden
Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden.
Jeder Badegast begibt sich vorerst in den
10. Der Schwimmeister ist für die Aufrechter¬
oder Abbrausung
Reinigungsraum zur Waschung
Ordnung in der ganzen Anstalt ver¬
as Reinigungsbad darf nicht
länger beansprucht
antwortlich;
er und alle Angestellten haben sich ge¬
en
genüber
werden als es seinem Zwecke entspricht
Badegästen stets höflich und zuvor
Die Bekleidung mit einem Schwimmanzug ist
kommen
benehmen; anderseits haben alle Be¬
auch für das Sonnenbad vorgeschrieben.
Anstalt den Anordnungen des Schwimm
sucher den
Jede Verunreinigung und Beschädigung der
meisters bei sonstiger Verweisung aus der Anstalt un
äume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen
weigerlich Folge zu leisten.
stände verpflichtet zu Ersatz.
Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa
. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt
aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim
der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und
Stadtmagistrate vorzubringen.
Ausringen von Badewäsche ist im Bassin untersagt.
Preis=Tarif.
Post
Eine Badekarte ohne Wäsche
Ein Dutzendkartenheft ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung
Ein Dutzendkartenheft ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
60
Eine Monatskarte für Volks-, Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche und
Wäscheaufbewahrung
Eine Monatskarte für Volks¬
Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche jedoch
mit Wäscheaufbewahrung
Eine Saisonkarte ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung
Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
Eine Schwimmunterrichtskarte
Benützungsgebühr für ein Badeleintuch
Benützungsgebühr für einen Bademantel
Benützungsgebühr für ein Handtuch
Benützungsgebühr für ein Schwimmkleid
Eintrittskarte für Nichtbadende
14
Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal
Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1914.
Der Bürgermeister: W. Greil, m. p.
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