200 Städtisches Schwimmbad für Frauen ost Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung Eine Schwimmunterrichtskarte Benützungsgebühr für ein Badeleintuch
Benützungsgebühr für ein Handtuch enützungsgebühr für eine Schwimmhose Eintrittskarte für Nichtbadende 12 13 Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1910. Der Bürgermeister: W. Greil m. p. Städtisches Schwimmbad für Frauen in der Museumstraße 39, außerhalb des Südbahnviaduktes. Bade=Ordnung 1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von 6 Uhr Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seit¬ an Sonn¬ früh bis zum Einbruch der Dämmerung lichen Ausflußöffnungen des Baderaumes. und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr mit 8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit oder aus anderen Gründen die Mitbadenden vor tags geöffnet. aussichtlich belästigen, gefährden oder Ekel erregen 2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer vürden, sind vom Bade auszuschließen. Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet. 9. Für Badegästen abhanden gekommene Gegen¬ 3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränk stände wird seitens der Anstalt kein Ersatz geleistet sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬ Wertsachen können gegen Gebühr bei der Kassa u bleiben und soll nasse assen der Zelle geöffnet hinterlegt werden Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den 10. Der Schwimmeister ist für die Aufrechter¬ oder Abbrausung Reinigungsraum zur Waschung Ordnung in der ganzen Anstalt ver¬ as Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht antwortlich; er und alle Angestellten haben sich ge¬ en genüber werden als es seinem Zwecke entspricht Badegästen stets höflich und zuvor Die Bekleidung mit einem Schwimmanzug ist kommen benehmen; anderseits haben alle Be¬ auch für das Sonnenbad vorgeschrieben. Anstalt den Anordnungen des Schwimm sucher den Jede Verunreinigung und Beschädigung der meisters bei sonstiger Verweisung aus der Anstalt un äume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen weigerlich Folge zu leisten. stände verpflichtet zu Ersatz. Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa . Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und Stadtmagistrate vorzubringen. Ausringen von Badewäsche ist im Bassin untersagt. Preis=Tarif. Post Eine Badekarte ohne Wäsche Ein Dutzendkartenheft ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung Ein Dutzendkartenheft ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung 60 Eine Monatskarte für Volks-, Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung Eine Monatskarte für Volks¬ Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche jedoch mit Wäscheaufbewahrung Eine Saisonkarte ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung Eine Schwimmunterrichtskarte Benützungsgebühr für ein Badeleintuch Benützungsgebühr für einen Bademantel Benützungsgebühr für ein Handtuch Benützungsgebühr für ein Schwimmkleid Eintrittskarte für Nichtbadende 14 Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1914. Der Bürgermeister: W. Greil, m. p. 1 0 :Gifjadauv = S I S.SDES S D0 c odia ## te . # G „„ „ „ „ „ „ „ Ks „ „ ** * -oleoe i Grodo-do AES1 D Daud• ES —