Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern. 198 Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein Grab desselben, in welchem die Gruft oder das Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬ liegt, durch die zuständige Behörde erfolg tellt, dessen Dienstesverpflichtungen durch die gleich Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werder auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand erhoben werden und keinerlei Ent § 41. schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬ leitet werden. Evidentführung der auf dem Zur einwandfreien § 36. Personen und Aufrechterhal¬ Friedhofe beerdigten Arkaden, Grüfte und Grä¬ Alle in Bezug auf tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom ber etwa entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Totengräber als auch beim Stadtmagistrate selbst Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwal¬ Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬ des Zivilrechtsweges ist ausgeschlossen zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet verden § 37. § 42. Ordnung und die Verwal¬ Die Einhaltung d Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord tung des Friedhofes sowie auch die Oberaufsicht nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus denselben und das gesamte Begräbniswesen über agen, welche durch Verzögerung oder durch Saum teht dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare eligkeit bei der Einhaltung der Grüfte, Denkmäle Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem und Grabplätze, dann durch Entfernung der wid Magistratskonzeptsbeamten und den Vorständen des oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente ode Stadtbauamtes und Stadtphysikates zusammengesetz¬ w veranlaßt werden, steht der ten Friedhofkommission überträgt Stadtmagistrate laut Statthaltereierlaß vom 4. Apri § 38. das Recht zu, die politische Exekution 1890, Zl. 7930 Mietung von Grä¬ zu bringen. in Anwendung Alle Anfragen, Ansuchen um Angelegenheit des bern, ferners Beschwerden in an den Friedho § 43. Friedhofes sind in erster Linic Linie an den Bür referenten zu richten, in zweiter Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen eine ermeister selbst, dem in alle Friedhofangelegen¬ Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel heiten die Entscheidung zusteht. dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh ren sind dem Stadtmagistrate für die Erfüllung § 39. dieser Friedhofordnung, sowie auch für die Bezah¬ Gegen die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬ lung aller darin vorgesehenen Gebühren haftbar. nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬ rufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungs § 44 kreis der Gemeinde betreffen, an den Gemeinde Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung in Angelegenheiten de at, bezw. Landesausschuß bezw. mit der Eröffnung des neuen Ostfriedhofes übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom tritt zugleich die vollständige Schließung des bie Bl. Nr. 68) aber an die 30. April 1870 R. G. erigen Pradler Friedhofes für jede Beerdigung ein k. k. Statthalterei offen. jedoch wird derselbe auch weiterhin noch mindestens § 40. durch 15 Jahre als Friedhof aufrecht erhalten. Uebertragung von Ansprüchen vom alter Eine Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬ auf den neuen findet nicht statt. Friedhof tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der die städtischen Volksbäder Bade=Ordnung für Volksbad 2 in der Schulstraße und Volksbad 1 in der Jahnstraße in der Badgasse. Volksbad 3 Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten fü eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬ Die die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate städtischen Volksbäder stehen zur Benüt¬ haltenden estimmt. Für das Volksbad 1 in der Jahnstraße zung offen und zwar: (Dreiheiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligen Vom 1. April bis 30. September von straße Nr. 11; für das Volksbad 2 in der Schulstraß Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½ 3 Uhr (Wilten) beim Zeitschriften=Kiosk in der Leopoldstraße nachmittags bis ½8 Uhr abends (an den Voraben¬ Die Badekarten für das Volksbad 3 werden an der den der Sonn= und Feiertage bis 8 Uhr abends); im Bad befindlichen Kasse ausgegeben. 3. Die Preise für die Bäder wurden mi Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½3 Uhr Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903 nachmittags bis ½8 Uhr abends und 10. Juli 1913 folgendermaßen festgesetzt: Für ein Brausebad an Werktagen Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= uni vährend der ganzen Badezeit K —.30 des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das An Sonn= und Feiertagen und an de Bad von 8 Uhr früh bis ½1 Uhr mittags geöffnet Vorabenden der Sonn= und Feiertag 2. Der Eintritt in die städtischen Volksbäder is K —.20 von 4 Uhr nachmittags angefangen Badekarte, welche vom nur gegen Vorweis einer Für ein Wannenbad ohne Brause edienungspersonal durchlocht wird, gestattet. Bein m Volksbad 1 und Verlassen des Bades ist die Karte dem Bedienungs Für ein Wannenbad mit Brause K —.80 versonal abzugeben. 08“ isswungusch gun =151| C sog sobvisstagc sog eulgvusnig fiul Soi oh uod erpig 2e Jng an 2i 4 10