Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern.
198
Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein
Grab
desselben, in welchem die Gruft
oder das
Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬
liegt, durch die zuständige Behörde erfolg
tellt, dessen Dienstesverpflichtungen durch die gleich
Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte
zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werder
auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes
kein Einwand erhoben werden und keinerlei Ent
§ 41.
schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬
leitet werden.
Evidentführung der auf dem
Zur einwandfreien
§ 36.
Personen und Aufrechterhal¬
Friedhofe beerdigten
Arkaden, Grüfte und Grä¬
Alle in Bezug auf
tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom
ber etwa entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und
Totengräber als auch beim Stadtmagistrate selbst
Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwal¬
Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in
tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung
denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬
des Zivilrechtsweges ist ausgeschlossen
zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet
verden
§ 37.
§ 42.
Ordnung und die Verwal¬
Die Einhaltung d
Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord
tung des Friedhofes sowie auch die Oberaufsicht
nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus
denselben und das gesamte Begräbniswesen
über
agen, welche durch Verzögerung oder durch Saum
teht dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare
eligkeit bei der Einhaltung der Grüfte, Denkmäle
Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem
und Grabplätze, dann durch Entfernung der wid
Magistratskonzeptsbeamten und den Vorständen des
oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente ode
Stadtbauamtes und Stadtphysikates zusammengesetz¬
w veranlaßt werden, steht der
ten Friedhofkommission überträgt
Stadtmagistrate laut Statthaltereierlaß vom 4. Apri
§ 38.
das Recht zu, die politische Exekution
1890, Zl. 7930
Mietung von Grä¬
zu bringen.
in Anwendung
Alle Anfragen, Ansuchen um
Angelegenheit
des
bern, ferners Beschwerden in
an den
Friedho
§ 43.
Friedhofes sind in erster Linic
Linie an den Bür
referenten zu richten, in zweiter
Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen eine
ermeister selbst, dem in alle
Friedhofangelegen¬
Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel
heiten die Entscheidung zusteht.
dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh
ren sind dem Stadtmagistrate für die Erfüllung
§ 39.
dieser Friedhofordnung, sowie auch für die Bezah¬
Gegen die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬
lung aller darin vorgesehenen Gebühren haftbar.
nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬
rufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungs
§ 44
kreis der Gemeinde betreffen, an den Gemeinde
Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung
in Angelegenheiten de
at, bezw. Landesausschuß
bezw. mit der Eröffnung des neuen Ostfriedhofes
übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom
tritt zugleich die vollständige Schließung des bie
Bl. Nr. 68) aber an die
30. April 1870 R. G.
erigen Pradler Friedhofes für jede Beerdigung ein
k. k. Statthalterei offen.
jedoch wird derselbe auch weiterhin noch mindestens
§ 40.
durch 15 Jahre als Friedhof aufrecht erhalten.
Uebertragung von Ansprüchen vom alter
Eine
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬
auf den neuen findet nicht statt.
Friedhof
tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der
die städtischen Volksbäder
Bade=Ordnung für
Volksbad 2 in der Schulstraße und
Volksbad 1 in der Jahnstraße
in der Badgasse.
Volksbad 3
Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten fü
eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬
Die
die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate
städtischen Volksbäder stehen zur Benüt¬
haltenden
estimmt. Für das Volksbad 1 in der Jahnstraße
zung offen und zwar:
(Dreiheiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligen
Vom 1. April bis 30. September von
straße Nr. 11; für das Volksbad 2 in der Schulstraß
Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½ 3 Uhr
(Wilten) beim Zeitschriften=Kiosk in der Leopoldstraße
nachmittags bis ½8 Uhr abends (an den Voraben¬
Die Badekarten für das Volksbad 3 werden an der
den der Sonn= und Feiertage bis 8 Uhr abends);
im Bad befindlichen Kasse ausgegeben.
3. Die Preise für die Bäder wurden mi
Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½3 Uhr
Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903
nachmittags bis ½8 Uhr abends
und 10. Juli 1913 folgendermaßen festgesetzt:
Für ein Brausebad an Werktagen
Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= uni
vährend der ganzen Badezeit
K —.30
des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das
An Sonn= und Feiertagen und an de
Bad von 8 Uhr früh bis ½1 Uhr mittags geöffnet
Vorabenden der Sonn= und Feiertag
2. Der Eintritt in die städtischen Volksbäder is
K —.20
von 4 Uhr nachmittags angefangen
Badekarte, welche vom
nur gegen Vorweis einer
Für ein Wannenbad ohne Brause
edienungspersonal durchlocht wird, gestattet. Bein
m Volksbad 1 und
Verlassen des Bades ist die Karte dem Bedienungs
Für ein Wannenbad mit Brause K —.80
versonal abzugeben.
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