Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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197
Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
Begräbnistaren:
§ 29.
2.
Für jede Beerdigung, sei es in einem Erdgrab
enfassung von mehr als drei Grä
4
oder in einer Gruft, ist ausnahmslos eine Begräbnis
n in einer Reihe, sowie von Gräbern verschiedenen
für einen Erwachsenen (über 1
taxe von K 10.
Reihen ist nur ganz ausnahmsweise mit besonderer
für ein Kind zu bezahlen
Jahren) und K 6.—
enehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der
In dieser Begräbnistare ist auch die vom Toten
Friedhofokmmission zulässig. Derartige Einfassunge
gräber durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬
mindestens 12 Zentimeter, am Fußende min
tüssen
chüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen
destens 50 Zentimeter von der Grenze der Grabstell
Bei Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederve
urückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti
mauerung durch die Partei selbst auf deren Koster
neter haben. Die Einfriedung eines Einzelgrabes
vornehmen zu lassen.
t eines Gitters ist unzulässig.
tte
3. Benützungsgebühren für Grab¬
30.
8
plätze:
1 Leichenfelde kann mit
eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬
Für
iersträuchern oder Rasen bepflanz
Blumen, niederen
schen auf die Dauer des Friedhof¬
erden. Die Anpflanzung von Bäumen oder grö¬
K 4000.—
estandes
edoch nur solchen, deren Früchte
eren Sträuchern
eine Gruftnische in einer gemein

ist nur mit Zustimmung
nicht genießbar
amen Arkade auf die Dauer de¬
r Friedhofkommission gestattet. Dabei ist insbe
600.—
Friedhofbestandes

onders darauf zu achten, daß dadurch die angren¬
einen Wandgrabplatz im Ausmasse

enden Grabstätten nicht geschädigt werden, und de
von (2 X 3 Meter) auf die Daue
zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬
500.
es Friedhofbestandes
auf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume
ein Randgrab im Ausmaße vor

nd größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬
Zentimeter auf die
Meter X 90
meinde über.
300.
Dauer des Friedhofbestandes
8
200,
31.
50 Jahre
auf

120.—
25
auf
Für jede Beschädigung an den Anpflanzunger

Für
gewöhnliche
oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter
200
au
die Dauer des Friedhofbestandes

aftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬
140.—
au
Jahre
50

ngezogen werden.
80.—
auf 25 Jahre ....
**
* „
§ 32
4. Nachlegegebühren:
Die Friedhofkommission ist ermächtigt, schlecht ein
Wiederbelegung eines Erdgrabes
Be
ehaltene Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte
40.—
während der Benützungsfrist
und in Zersetzung übergehende Blumen und Kränze
jeder Wiederbelegung eines
von der Grabstätte entfernen zu lassen.
bei
100.
Gruftplatzes
* „ „ „
8
33.
Uebertragungsgebühren
Friedhofes hat folgende Be¬
Jeder Besucher des
Be
Uebergange von Grüften (außer im
immungen zu beachten:
Erbswege)
1. Als Eingang ist ausschließlich der nördliche Zu¬
200.—
für eine ganze Gruft...
ang durch die Vorhallen zu benützen
für eine Nische.
20.—
* * *
1
Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der
2
Besuch des Friedhofes untersagt
6. Zuschlag bei Beisetzung:
Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬
entfernten Verwandten oder Frem¬
Vo
gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬
den in einer Familiengruft (§ 21)
„ 100.—
nahme von Hunden unzulässig
7. Zeitweilige Beisetzung:
Jeder Besucher ist verpflichtet, ein anständiges
ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be
3
einer Gruftnische, welche in der Rege
nehmen zu beobachten.
80
tur ein Jahr andauern so
Das Rauchen ist im Friedhofe verboten.
das Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets
für
Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonal
voll angesehen werden.
II.
hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung
8. Alle diese Gebühren gelten nur für jene Per¬
Folge zu leisten.
onen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit To
abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle
S 34
ene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬
Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses
miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen,
und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an
endlich auch für jene, welche in Innsbruck ihren stän
den Stadtmagistrat zu entrichten:
digen Wohnsitz haben, wenn sie auch außerhall
sterben.
1. Leichenhausgebühren
Beisetzung anderer Leichen, wozu di
Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes
ausdrückliche Bewilligung des Stadtmagistrates er¬
K 30.—
I. Klafs
ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬
rderlich ist
20.-
tare zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.—
III.
frei
für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt
normale Beerdi¬
Beerdigung über die
Wird die
so ist für die
Tag) hinausgeschober
zungsfrist (3
§ 35
Aufbahrung
ine Nachtragszahlung
0.— pro Tag in der
von
sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder
6.— pro Tag in der II. Klasse
Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles
leisten.
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