197 Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. Begräbnistaren: § 29. 2. Für jede Beerdigung, sei es in einem Erdgrab enfassung von mehr als drei Grä 4 oder in einer Gruft, ist ausnahmslos eine Begräbnis n in einer Reihe, sowie von Gräbern verschiedenen für einen Erwachsenen (über 1 taxe von K 10. Reihen ist nur ganz ausnahmsweise mit besonderer für ein Kind zu bezahlen Jahren) und K 6.— enehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der In dieser Begräbnistare ist auch die vom Toten Friedhofokmmission zulässig. Derartige Einfassunge gräber durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬ mindestens 12 Zentimeter, am Fußende min tüssen chüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen destens 50 Zentimeter von der Grenze der Grabstell Bei Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederve urückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti mauerung durch die Partei selbst auf deren Koster neter haben. Die Einfriedung eines Einzelgrabes vornehmen zu lassen. t eines Gitters ist unzulässig. tte 3. Benützungsgebühren für Grab¬ 30. 8 plätze: 1 Leichenfelde kann mit eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬ Für iersträuchern oder Rasen bepflanz Blumen, niederen schen auf die Dauer des Friedhof¬ erden. Die Anpflanzung von Bäumen oder grö¬ K 4000.— estandes edoch nur solchen, deren Früchte eren Sträuchern eine Gruftnische in einer gemein Fü ist nur mit Zustimmung nicht genießbar amen Arkade auf die Dauer de¬ r Friedhofkommission gestattet. Dabei ist insbe 600.— Friedhofbestandes
onders darauf zu achten, daß dadurch die angren¬ einen Wandgrabplatz im Ausmasse Fü enden Grabstätten nicht geschädigt werden, und de von (2 X 3 Meter) auf die Daue zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬ 500. es Friedhofbestandes auf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume ein Randgrab im Ausmaße vor Fü nd größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬ Zentimeter auf die Meter X 90 meinde über. 300. Dauer des Friedhofbestandes 8 200, 31. 50 Jahre auf
120.— 25 auf Für jede Beschädigung an den Anpflanzunger „ Für gewöhnliche oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter 200 au die Dauer des Friedhofbestandes „ aftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬ 140.— au Jahre 50
ngezogen werden. 80.— auf 25 Jahre .... ** * „ § 32 4. Nachlegegebühren: Die Friedhofkommission ist ermächtigt, schlecht ein Wiederbelegung eines Erdgrabes Be ehaltene Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte 40.— während der Benützungsfrist und in Zersetzung übergehende Blumen und Kränze jeder Wiederbelegung eines von der Grabstätte entfernen zu lassen. bei 100. Gruftplatzes * „ „ „ 8 33. Uebertragungsgebühren Friedhofes hat folgende Be¬ Jeder Besucher des Be Uebergange von Grüften (außer im immungen zu beachten: Erbswege) 1. Als Eingang ist ausschließlich der nördliche Zu¬ 200.— für eine ganze Gruft... ang durch die Vorhallen zu benützen für eine Nische. 20.— * * * 1 Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der 2 Besuch des Friedhofes untersagt 6. Zuschlag bei Beisetzung: Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬ entfernten Verwandten oder Frem¬ Vo gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬ den in einer Familiengruft (§ 21) „ 100.— nahme von Hunden unzulässig 7. Zeitweilige Beisetzung: Jeder Besucher ist verpflichtet, ein anständiges ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be 3 einer Gruftnische, welche in der Rege nehmen zu beobachten. 80 tur ein Jahr andauern so Das Rauchen ist im Friedhofe verboten. das Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets für Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonal voll angesehen werden. II. hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung 8. Alle diese Gebühren gelten nur für jene Per¬ Folge zu leisten. onen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit To abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle S 34 ene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬ Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen, und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an endlich auch für jene, welche in Innsbruck ihren stän den Stadtmagistrat zu entrichten: digen Wohnsitz haben, wenn sie auch außerhall sterben. 1. Leichenhausgebühren Beisetzung anderer Leichen, wozu di Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes ausdrückliche Bewilligung des Stadtmagistrates er¬ K 30.— I. Klafs ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬ rderlich ist 20.- tare zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.— III. frei für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt normale Beerdi¬ Beerdigung über die Wird die so ist für die Tag) hinausgeschober zungsfrist (3 § 35 Aufbahrung ine Nachtragszahlung 0.— pro Tag in der von sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder 6.— pro Tag in der II. Klasse Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles leisten. oda bundeftuagk 77 id awaol püins Menlavsch Schiwnng¬
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