Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
196
den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver
Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes Magistrats¬
etzen, oder unter Umständen auch das vorhandene
dekret.
Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung
Ein derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich
keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft ode
die Benützung des Grabes nach Maßgab
er Grabplatz samt dem allenfalls vorhandenen Grab
dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung
denkmal
der Stadtgemeinde zur freien Verfügun
desselben im Falle des Todes des Berechtigten au
inheim
erwandte desselben oder des Ehegatten bis ein
schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig
§ 25
unter Lebenden ist nur be
Eine Veräußerung
Die Einhaltung jene
deren Ni
Arkadengrüfte,
Zustimmung des Stadtmag
Arkadengrüften mit
schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt
trates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge
gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab
ehenen Gebühr zulässig.
enkmales Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf
ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtend
§ 20
Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher
Das Benützungsrecht auf die Familiengruft kan
Gruftplätze errichtet
eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusamme
Die Stadtgemeinde übernimmt allenfalls auch
erwerben, jedoch muß im letzteren Falle eine Auf¬
die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder
eilung der Grabnischen schon von vornherein fest¬
bräber und deren Denkmale, sowie auch die ent¬
gesetzt werden. Für die bauliche Einhaltung einer
prechende Ausschmückung an einzelnen Tagen geger
Gruft hat die Familie oder bei gemeinsamer Be¬
Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal
nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften.
etrages.
§ 21
§ 26.
Das Recht, in einer Familiengruft beigesetzt zu
An hiezu geeigneten Plätzen, insbesonders in der
werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des
definitiven Friedhofeinfriedung gelegene
der
n
Erwerbers und seiner Rechtsnachfolgen
ist bei Zustimmung der Friedhofkom
Wandgräbern
der Erwerber der Gruft,
mission die Errichtung von gemauerten Grüften zu¬
die Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬
ässig, dieselben dürfen jedoch keinen größeren Raum
elben Verwandte oder Verschwägerte bis ein¬
eanspruchen, als das für diese Gräber festgesetzte
schließlich zum 6. Grade der Verwandtschaft ode
Maß gestattet. Für diese Gruftgräber gelten dan
Schwagerschaft: Verwandte oder Verschwägert
dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka
entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit
den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte
Zustimmung des Stadtmagistrates und geger
in einer größeren Anzahl von Grabplätzen ausge
Entrichtung einer im § 34 festgesetzten Gebühr
aut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬
chreibung einer entsprechend erhöhten Benützungs
§ 22.
gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest
Körperschaften ist es gestatte
Auch Vereinen und
gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten.
gleicher Weise wie den Familien, Grüfte zu er¬
werben, jedoch dürfen nur Mitglieder der Körper¬
§ 27.
schaft in diese Gruft beigesetzt werden, und hat die
Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein
Körperschaft die sonst den Familien auferlegter
zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte
Pflichten der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu
maßgebend:
ragen. Derartige Rechte sind auf andere Körper
In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales
schaften oder Einzelpersonen nicht übertragbar
erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬
Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von
timmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬
50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100
mission bewilligt werden.
Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten.
Auf den besonderen Gräbern in den Leichenfel
dern können entsprechende Denkmale oder Grabstein
§ 23
aufgestellt werden.
Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes
Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in
sind verpflichtet, den Arkadenraum bezw. Grabplatz
Gräber mit besonderem Benützungsrecht umgewan
in entsprechender Weise nach Maßgabe der im § 2“
delt sind, nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter
u. f. angeführten Bestimmungen auszuschmücken un
Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Socke
auch die dauernde Einhaltung Sorge zu tragen
erhalten, welches nach Ablauf von 10 Jahren ent
Eine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleib
fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer
auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬
den kann.
handen ist, für die erworbene Benützungsfrist al¬
§ 28.
Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten,
doch nur solange, als die Gruft und die Arkaden
Jede Errichtung von Grabdenkmalen, Grabein¬
ausschmückung bezw. der Grabplatz in einem geord¬
fassungen und sonstigen dauernden Herstellungen be
neten und einem der Würde des
Friedhofes ent¬
darf der Genehmigung der Friedhofkommission
sprechenden Zustande erhalten wird.
Diese Herstellungen sollen den ästhetischen Anfor
erungen, der Würde des Ortes, sowie dem Che
S
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akter der ganzen Friedhofanlage angepaßt werden
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies nich
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬
der Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun
latzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mi
zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmäle
den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an
den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An
derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruck
orderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel
o hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten
lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitt
chriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte der
oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider
elben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern
innerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw
laufen
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