Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 196 den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes Magistrats¬ etzen, oder unter Umständen auch das vorhandene dekret. Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung Ein derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft ode die Benützung des Grabes nach Maßgab er Grabplatz samt dem allenfalls vorhandenen Grab dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung denkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügun desselben im Falle des Todes des Berechtigten au inheim erwandte desselben oder des Ehegatten bis ein schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig § 25 unter Lebenden ist nur be Eine Veräußerung Die Einhaltung jene deren Ni Arkadengrüfte, Zustimmung des Stadtmag Arkadengrüften mit schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt trates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab ehenen Gebühr zulässig. enkmales Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtend § 20 Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher Das Benützungsrecht auf die Familiengruft kan Gruftplätze errichtet eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusamme Die Stadtgemeinde übernimmt allenfalls auch erwerben, jedoch muß im letzteren Falle eine Auf¬ die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder eilung der Grabnischen schon von vornherein fest¬ bräber und deren Denkmale, sowie auch die ent¬ gesetzt werden. Für die bauliche Einhaltung einer prechende Ausschmückung an einzelnen Tagen geger Gruft hat die Familie oder bei gemeinsamer Be¬ Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften. etrages. § 21 § 26. Das Recht, in einer Familiengruft beigesetzt zu An hiezu geeigneten Plätzen, insbesonders in der werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des definitiven Friedhofeinfriedung gelegene der n Erwerbers und seiner Rechtsnachfolgen ist bei Zustimmung der Friedhofkom Wandgräbern der Erwerber der Gruft, mission die Errichtung von gemauerten Grüften zu¬ die Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬ ässig, dieselben dürfen jedoch keinen größeren Raum elben Verwandte oder Verschwägerte bis ein¬ eanspruchen, als das für diese Gräber festgesetzte schließlich zum 6. Grade der Verwandtschaft ode Maß gestattet. Für diese Gruftgräber gelten dan Schwagerschaft: Verwandte oder Verschwägert dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte Zustimmung des Stadtmagistrates und geger in einer größeren Anzahl von Grabplätzen ausge Entrichtung einer im § 34 festgesetzten Gebühr aut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬ chreibung einer entsprechend erhöhten Benützungs § 22. gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest Körperschaften ist es gestatte Auch Vereinen und gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten. gleicher Weise wie den Familien, Grüfte zu er¬ werben, jedoch dürfen nur Mitglieder der Körper¬ § 27. schaft in diese Gruft beigesetzt werden, und hat die Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein Körperschaft die sonst den Familien auferlegter zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte Pflichten der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu maßgebend: ragen. Derartige Rechte sind auf andere Körper In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales schaften oder Einzelpersonen nicht übertragbar erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬ Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von timmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬ 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100 mission bewilligt werden. Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten. Auf den besonderen Gräbern in den Leichenfel dern können entsprechende Denkmale oder Grabstein § 23 aufgestellt werden. Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in sind verpflichtet, den Arkadenraum bezw. Grabplatz Gräber mit besonderem Benützungsrecht umgewan in entsprechender Weise nach Maßgabe der im § 2“ delt sind, nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter u. f. angeführten Bestimmungen auszuschmücken un Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Socke auch die dauernde Einhaltung Sorge zu tragen erhalten, welches nach Ablauf von 10 Jahren ent Eine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleib fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬ den kann. handen ist, für die erworbene Benützungsfrist al¬ § 28. Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten, doch nur solange, als die Gruft und die Arkaden Jede Errichtung von Grabdenkmalen, Grabein¬ ausschmückung bezw. der Grabplatz in einem geord¬ fassungen und sonstigen dauernden Herstellungen be neten und einem der Würde des Friedhofes ent¬ darf der Genehmigung der Friedhofkommission sprechenden Zustande erhalten wird. Diese Herstellungen sollen den ästhetischen Anfor erungen, der Würde des Ortes, sowie dem Che S 24 akter der ganzen Friedhofanlage angepaßt werden Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies nich Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬ der Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun latzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mi zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmäle den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruck orderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel o hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitt chriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte der oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider elben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern innerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw laufen 1100