3 195 Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof sind falls erforderlicher Vorkehrungen in sanitärer un dabei die von diesem physikates statthaft und polizeilicher Hinsicht vorbehalten, insbesonders kann gegebenen amtlichen Weisungen strenge einzuhalten auch nötigen Falles eine Absperrung des Friedhofee § 12. für die Dauer der Erhumierung angeordnet werden Den Anverwandten ist die Teilnahme bei ein der festgesetzten Beerdigungs Unmittelbar vor von ihnen veranlaßten Leichenausgrabung in der tunde ist die Leiche in geschlossenem, gutverschraub Regel zu gestatten, fremde Personen sind jedoch st em Sarge durch die Leichenträger auf einer Trag erne zu halten ahre in die Einsegungshalle zu übertragen, Gebeine, welche länger als 10 Jahre in einen velcher die Leidtragenden sich zur Trauerfeier ver¬ Erdgrabe oder als 25 Jahre in einer Gruftnisch sammeln. oder in einem verlötetem Zinksarge begraben waren, Längere Grabreden, Trauergesänge u. dgl. sind in können über Wunsch der Anverwandten aus d dieser Halle vorzunehmen. Grabstelle entfernt und anderweitig beigesetzt wer 8 13 den. Hiezu bedarf es keiner weiteren amtlichen Be Leichenfeier wird der auf Nach Beendigung der villigung Für die Durchführung einer deartigen Sarg aus der Halle durch der Tragbahre ruhende Ausgrabung ist dem Totengräber von der Parte er Betrag von 12 Kronen für jede Grabstel Arkadengang zum offenen den östlich anschließende in dasselbe versenkt. Rund Grabe gebracht und dor entrichten § 16. gänge im Friedhofe selbst sind nach Bedarf zulässig Grab oder eine Grabnische, di Ein jährig § 14. Benützungsfrist 25 jährige bezw. Aus= und Zuschaufeln des Grabes sowie Das ist, kann wiede zu einer neuerlich laufen auch die Herstellung eines einfachen Grabhügels und benützt werden digung essen Instandhaltung obliegt dem von der Stadt¬ 3 der Grabplatz für eine Partei vorbehalten gemeinde bestellten Totengräber. steht dieser die Weiterbenützun Die Gruben müssen eine Tiefe von 2 Meten tung einer im § 34 festgesetzten haben, bei Kindern ist je nach dem Alter eine ge edock muß die Benützungsfrist bei einem Erdgrabe ringere Tiefe zulässig, in jedem Falle aber mu noch mindestens 10 Jahre, bei einer Gruftni der eingelegte Sarg mindestens mit einer Erdschicht 2 von 1.25 Meter bei Erwachsenen, und 1 Meter Die für die Gruftplätze im § 21 der ei Kindern unter Jahren nach Zufüllung des rdnung festgesetzte Beschränkung auf der Grabes überdeckt sein erwandtschaft wird dadurch nicht berü eim Ausschaufeln ist auf die Größe des Sarge Bei Wiederbelegung eines Grabes ist dafür Rücksicht zu nehmen, damit unliebsame Störungen sorgen, daß die Ueberreste der in dieser Grabstelle Verzögerung bei der Beerdigung sicher ver¬ nd früher beerdigten Leichen in ordentlicher Weis mieden werden. der verwahrt werden Das Zuschaufeln des Grabes ist sofort nach Ab 17. gang der Trauergäste vorzunehmen. noch unbelegte Grab Jeder freigewordene oder die Gruftnischen sind ebenfalls sofort nach de schon ein An platz kann, wenn nicht irgend jemand mindestens 15 Zentimete Beerdigung mit einer recht auf denselben besitzt, oder der Stadtmagistra dicken, gutgefügten und von außen gutverputzte Verwendungsverfügungen getroffen hat, auf die Ziegelmauer zu verschließen und mit einer den Namei Dauer von 25, 50 Jahren, sowie auch auf die des Beerdigten tragenden Inschrifttafel zu versehen. Dauer des Bestehens des Friedhofes gegen Ent¬ richtung der vorgesehenen Gebühren gemietet werden. § 15 Von den bestehenden Arkadengrüften sind ein¬ Regel nicht vor Ab¬ Ein Erdgrab darf in der zelne als Familiengrabstätten bestimmt, welche num lauf von 10 Jahren, eine Gruftnische nicht DD ihrer Gänze auf die Dauer des Bestehens des 25 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung ge Friedhofes vergeben werden können. öffnet werden. Dieselbe Frist ist auch bei verlöteten Metallsärgen im Erdgrabe einzuhalten. § 18 Eine frühere Eröffnung des Grabes Turnusgräber, für die als solche keine Benützungs¬ Stadtmagistrates, um die schrift ewilligung des gebühr zu entrichten ist, können nachträglich durch ich anzusuchen is zulässig und sind hiebei die dies Bezahlung einer Gebühr von 20 Kronen in Gräbe ezüglichen Vorschriften, insbesondere jene der Mi¬ nit besonderem Benützungsrecht für die Dauer vor =Bl nisterialverordnung vom 3. Mai 1874 R.=G 0 Jahren vom Beerdigungstage an gerechnet um Nr. 56 zu beobachten. Derartige Graberöffnunge jewandelt werden. ozw. Erhumierungen dürfen nur im Beisein eine is Turnusgräbern Bei solchen umgewandelten amtlichen Kommission bestehend aus dem Friedhof¬ eine rechtzeitige Weitermietung und bei den sonstigen eferenten des Stadtmagistrates und einem Amts Benützungsrechten auch eine Ver bereits erworbenen arzte vorgenommen werdet Entrichtung der diesbezüglichen geger Eine Oeffnung des erhumierten Sarges darf nu Mehrgebühren statthaf t ausdrücklicher Bewilligung der Ueberwachungs¬ Für jede Nachlegung eines Grab= oder Gruft¬ ommission stattfinden platzes während der Benützungsfrist ist die im § 3 Seitens der die Erhumierung verlangenden Parte vorgesehene Nachlegegebühr zu entrichten. ind nachstehende Gebühren zu entrichten: Für die intervenierenden amtlichen § 19. Funktionäre je Kr. 10.— Das besondere Benützungsrecht auf ein Grab wird Dem Totengräber für das Aus¬ 2. nach Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühren graben und Neubeisetzen 20. 2. durch die mit Genehmigung des Stadtmagistrate¬ Dem Friedhofaufseher erfolgte Eintragung in das Grabbuch erworben un den mit der Ueberwachung der Erhumierung be¬ erhält der Bewerber an Stelle eines beglaubigten trauten Amtspersonen bleibt die Anordnung allen¬ 13* 1131 S nelapc 130 gvic stugpiboch 1og ke S ul ogpfalin1g) da zug gbabgac ulzuis ne zangebabe 191jvhog 13& Uospljaons 113 Blaqvlor uaae anpisuh Bannsbaig à 430 ag 0)•— S.