Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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195
Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof
sind
falls erforderlicher Vorkehrungen in sanitärer un
dabei die von diesem
physikates statthaft und
polizeilicher Hinsicht vorbehalten, insbesonders kann
gegebenen amtlichen Weisungen strenge einzuhalten
auch nötigen Falles eine Absperrung des Friedhofee
§ 12.
für die Dauer der Erhumierung angeordnet werden
Den Anverwandten ist die Teilnahme bei ein
der festgesetzten Beerdigungs
Unmittelbar vor
von ihnen veranlaßten Leichenausgrabung in der
tunde ist die Leiche in geschlossenem, gutverschraub
Regel zu gestatten, fremde Personen sind jedoch st
em Sarge durch die Leichenträger auf einer Trag
erne zu halten
ahre in die Einsegungshalle zu übertragen,
Gebeine, welche länger als 10 Jahre in einen
velcher die Leidtragenden sich zur Trauerfeier ver¬
Erdgrabe oder als
25 Jahre in einer Gruftnisch
sammeln.
oder in einem verlötetem Zinksarge begraben waren,
Längere Grabreden, Trauergesänge u. dgl. sind in
können über Wunsch der Anverwandten aus d
dieser Halle vorzunehmen.
Grabstelle entfernt und anderweitig beigesetzt
wer
8
13
den. Hiezu bedarf es keiner weiteren amtlichen Be
Leichenfeier wird der auf
Nach Beendigung der
villigung
Für die Durchführung einer deartigen
Sarg aus der Halle durch
der Tragbahre ruhende
Ausgrabung ist dem Totengräber von der Parte
er Betrag von 12 Kronen für jede Grabstel
Arkadengang zum offenen
den östlich anschließende
in dasselbe versenkt. Rund
Grabe gebracht und dor
entrichten
§ 16.
gänge im Friedhofe selbst sind nach Bedarf zulässig
Grab oder eine Grabnische, di
Ein
jährig
§ 14.
Benützungsfrist
25 jährige
bezw.
Aus= und Zuschaufeln des Grabes sowie
Das
ist, kann wiede
zu einer neuerlich
laufen
auch die Herstellung eines einfachen Grabhügels und
benützt werden
digung
essen Instandhaltung obliegt dem von der Stadt¬
3
der Grabplatz für eine Partei vorbehalten
gemeinde bestellten Totengräber.
steht dieser die Weiterbenützun
Die Gruben müssen eine Tiefe von 2 Meten
tung
einer im § 34 festgesetzten
haben, bei Kindern ist je nach dem Alter eine ge
edock
muß die Benützungsfrist bei einem Erdgrabe
ringere Tiefe zulässig, in jedem Falle aber mu
noch mindestens 10 Jahre, bei einer Gruftni
der eingelegte Sarg mindestens mit einer Erdschicht
2
von 1.25 Meter bei Erwachsenen, und 1 Meter
Die für die Gruftplätze im § 21 der
ei Kindern unter
Jahren nach Zufüllung des
rdnung festgesetzte Beschränkung auf der
Grabes überdeckt sein
erwandtschaft wird dadurch nicht berü
eim Ausschaufeln ist auf die Größe des Sarge
Bei Wiederbelegung eines Grabes ist
dafür
Rücksicht zu nehmen, damit unliebsame Störungen
sorgen, daß die Ueberreste der in dieser Grabstelle
Verzögerung bei der Beerdigung sicher ver¬
nd
früher beerdigten Leichen in ordentlicher Weis
mieden werden.
der verwahrt werden
Das Zuschaufeln des Grabes ist sofort nach Ab
17.
gang der Trauergäste vorzunehmen.
noch unbelegte Grab
Jeder freigewordene oder
die Gruftnischen sind ebenfalls sofort nach de
schon ein An
platz kann, wenn nicht irgend jemand
mindestens 15 Zentimete
Beerdigung mit einer
recht auf denselben besitzt, oder der Stadtmagistra
dicken, gutgefügten und von außen gutverputzte
Verwendungsverfügungen getroffen hat, auf
die
Ziegelmauer zu verschließen und mit einer den Namei
Dauer von 25, 50 Jahren, sowie auch auf die
des Beerdigten tragenden Inschrifttafel zu versehen.
Dauer des Bestehens des Friedhofes gegen Ent¬
richtung der vorgesehenen Gebühren gemietet werden.
§ 15
Von den bestehenden Arkadengrüften sind ein¬
Regel nicht vor Ab¬
Ein Erdgrab darf in der
zelne als Familiengrabstätten bestimmt, welche num
lauf von 10 Jahren, eine Gruftnische nicht
DD
ihrer Gänze auf die Dauer des Bestehens des
25 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung ge
Friedhofes vergeben werden können.
öffnet werden. Dieselbe Frist ist auch bei verlöteten
Metallsärgen im Erdgrabe einzuhalten.
§ 18
Eine frühere Eröffnung des Grabes
Turnusgräber, für die als solche keine Benützungs¬
Stadtmagistrates, um die schrift
ewilligung des
gebühr zu entrichten ist, können nachträglich durch
ich anzusuchen is
zulässig und sind hiebei die dies
Bezahlung einer Gebühr von 20 Kronen in Gräbe
ezüglichen Vorschriften, insbesondere jene der Mi¬
nit besonderem Benützungsrecht für die Dauer vor
=Bl
nisterialverordnung vom 3. Mai 1874 R.=G
0
Jahren vom Beerdigungstage an gerechnet um
Nr. 56 zu beobachten. Derartige Graberöffnunge
jewandelt werden.
ozw. Erhumierungen dürfen nur im Beisein eine
is
Turnusgräbern
Bei solchen umgewandelten
amtlichen Kommission bestehend aus dem Friedhof¬
eine rechtzeitige Weitermietung und bei den sonstigen
eferenten des Stadtmagistrates und einem Amts
Benützungsrechten auch eine Ver
bereits erworbenen
arzte vorgenommen werdet
Entrichtung der diesbezüglichen
geger
Eine Oeffnung des erhumierten Sarges darf nu
Mehrgebühren statthaf
t ausdrücklicher Bewilligung der Ueberwachungs¬
Für jede Nachlegung eines Grab= oder Gruft¬
ommission stattfinden
platzes während der Benützungsfrist ist die im § 3
Seitens der die Erhumierung verlangenden Parte
vorgesehene Nachlegegebühr zu entrichten.
ind nachstehende Gebühren zu entrichten:
Für die intervenierenden amtlichen
§ 19.
Funktionäre
je Kr. 10.—
Das besondere Benützungsrecht auf ein Grab wird
Dem Totengräber für das Aus¬
2.
nach Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühren
graben und Neubeisetzen
20.
2.
durch die mit Genehmigung des Stadtmagistrate¬
Dem Friedhofaufseher
erfolgte Eintragung in das Grabbuch erworben un
den mit der Ueberwachung der Erhumierung be¬
erhält der Bewerber an Stelle eines beglaubigten
trauten Amtspersonen bleibt die Anordnung allen¬
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