Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 194 Die Aufbewahrung einer Leiche im Sterbehause § 8. und ein von dort aus beabsichtigtes Leichenbegäng¬ Die in das Leichenhaus gebrachten Leichen kön¬ nis kann nur bis auf weiteres und nur dann statt¬ nen über Verlangen der Angehörigen in offenen inden, wenn ein in gesundheitlicher Hinsicht voll¬ Sarge aufgebahrt werden, jedoch nur dann, wenn Ver¬ ommen einwandfreier Aufbahrungsraum zur von diesen die Beerdigungskosten getragen werden fügung steht und auch sonst keine nachteiligen Fol¬ Bei offener Aufbahrung müssen die Leichen mi gen in sanitätspolizeilicher Hinsicht zu befürchten sind. erhöhtem Kopfe, das Gesicht nach oben gekehrt auf¬ Die Entscheidung steht dem Stadtmagistrate zu. Die gebahrt, in anständiger Weise bekleidet sein und vorläufige Bewilligung erteilt der Beschauarzt, der dürfen nur Kopf und Hände unbedeckt bleiben ie auf dem Totenbeschaubefunde anzumerken hat Nach Beendigung der Aufbahrung sind alle Ver Leichen von an einer übertragbaren Erkrankung änderungen an den Leichen insbesondere alle Lage Verstorbenen sind stets in das Leichenhaus zu bringen änderungen hintanzuhalten iebei sind auch alle von der Sanitätsbehörde ge Zur Schmückung der aufgebahrten Leichen selbst troffenen Vorsichtsmaßnahmen genauestens einzu¬ sollen nur Gegenstände verwendet werden, welch halten. m Sarge verbleiben können. § 5 Am Kopfende des Sarges ist in allen Fäller Bei Aufnahme der Leichen in das Leichenhaus velche durch den Totengräber erfolgt, ist die Be terbetag in deutlich leserlicher Schrift angibt, hiezu cheinigung des Beschauarztes oder der von diesen önnen auch die üblichen Sterbekreuze verwendet usgestellte Totenbeschaubefund, bei Leichen, welche verden von außerhalb des Stadtgebietes stammen, auch der Ist der Kopf einer Leiche in auffallender Weise von der politischen Behörde ausgestellte Leichenpa verstümmelt, oder zeigen sich deutliche Spuren ein vorzuweisen. der Sarg auch gege etretener Verwesung, so ist Die zur Ueberführung der Leichen in das Lei¬ den Willen der Angehöriger zu schließen. Im In Särge müssen festgefügt, mit ektionsraume darf ebenfalls nur eine Aufbahrun chenhaus verwendeten utschließenden Deckel in geschlossenem Sarge stattfinden. Eine Wieder versehen und derartig röffnung eines im Leichenhause einmal geschlossenen chaffen sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeiten durch die Bodenteile ausgeschlossen ist. Für die Sarges ist nur aus besonders wichtigen Gürnden ulässig urnusgräber sind ausschließlich Särge aus weichen Wurde ein Sarg über amtliche Veranlassung ge olze zu verwenden. Da ein Sargwechsel möglichst sch u vermeiden ist, soll dafür gesorgt werden, daß die ssen, so ist die Wiedereröffnung nur mit amt Leichen schon im Sterbehaus in den für das Grab Bewilligung statthaft. In jedem Falle mu licher aber die Sargschließung spätestens eine Stunde vor bestimmten Sarg gelegt werden. dem festgesetzten Beerdigungszeitpunkte erfolgen. § 6. § 9. Zur Einbringung der Leichen in das Leichenhau aufgebahrten Leichen ist nur Der Zutritt zu den st ausschließlich der für diesen Zweck bestimmte Ein¬ Angehörigen gestattet, der Zutritt zum Infek¬ de fang durch den Wirtschaftshof im Westen der An¬ tionslokal auch diesen nich lage und den Bedienungsgang zu benützen. Außer der offiziellen Bewachung der Leichen Das Leichenhaus enthält zwei gesonderte Einze durch den Leichenhauswärter kann von der Parte aufbahrräume einen allgemeinen Aufbahrungsraun auch eine eigene Wacheperson bestellt werden. und einen solchen für Infektionsleichen. hrenwachen“ dürfen ausschließlich nur in Verrichtungen an den Leichen selbst, wie Waschen, Besichtigungsgange aufgestellt werden. Ankleiden u. dgl. sind in dem westlich anschließen¬ In den Aufbahrungsräumen der 1. und 2. Klass den Waschraum vorzunehmen. Im allgemeinen Auf¬ die öffentliche Schaustellung von dem dem Pu ahrungsraume sind derartige Verrichtungen unzu blikum stets frei zugänglichen Besichtigungsgange aus lässig. nach Wunsch der Angehörigen durch Schließung der Die Einzelaufbahrungsräume sind für Leichen be¬ Vorhänge hintangehalten werden. stimmt, bei denen eine Beerdigung nach der I. ode Klasse stattfindet und sind hiefür die entspre¬ § 10 chenden Mietgebühren zu entrichten, während für di Für die Obduktion einer in das Leichenhaus ge¬ Benützung des allgemeinen Aufbahrungsraumes und brachten Leiche, sowie für alle körperlichen Eingriffe für die Benützung =des Infektionsraumes keine Lei ist stets die schriftliche Bewilligung der nächsten An chenhausgebühren eingehoben werden. gehörigen einzubringen. Derartige Eingriffe dürfen ausschließlich nur durch einen zur Praris berechtig¬ S. 7. ten Arzt vorgenommen werden. die Ausschmückung der Aufbahrungsräume un Für diese Verrichtungen steht der Waschraum un der darin aufgestellten Särge selbst bleibt vorläufig entgeltlich zur Verfügung. den Parteien überlassen: die Stadtgemeinde behäl Obduktionen, sowie Eröffnungen einzelner Kör¬ sich jedoch vor, die Aufbahrung und Bestattung jeder verhöhlen, dürfen nur nach Verständigung des Stadt zeit in eigene Regie zu übernehmen oder mit dei physikates erfolgen und ist die Vornahme in jedem treffen. Bestattungsanstalten Uebereinkommen zu Falle unter Angabe des Namens, Datums, sowie auch Im allgemeinen Aufbahrungsraume sind nu des Befundes in ein eigenes für diesen Zweck von Blumen, Kränze und Kerzenleuchter zulässig Im Totengräber zu verwahrendes Protokollbuch einzu Infektionsraume ist eine Ausschmückung des Rau tragen und die Eintragung vom Arzte zu unter¬ mes selbst unzulässig. Gegenstände, wie Blumen ec. fertigen welche bei der Aufbewahrung in Verwendung kom¬ § 11. nen, sind ausschließlich vom Wirtschaftsfonde aus in den Bedienungsgang einzubringen Die Beerdigung einer Leiche hat in der Regel Allfällige Beschädigungen der Räume des Leichen¬ am zweiten Tage nach dem Todestage zu erfolgen auses oder auch der Einrichtung sind von den Par¬ Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beer teien zu vergüten. digungsfrist ist nur mit Zustimmung des Stadt 2310 gglbuv 11110S ko(pijroses Giiinog un öojogusss u1 107 1