Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
194
Die Aufbewahrung einer Leiche im Sterbehause
§ 8.
und ein von dort aus beabsichtigtes Leichenbegäng¬
Die in das Leichenhaus gebrachten Leichen kön¬
nis kann nur bis auf weiteres und nur dann statt¬
nen über Verlangen der Angehörigen in offenen
inden, wenn ein in gesundheitlicher Hinsicht voll¬
Sarge aufgebahrt werden, jedoch nur dann, wenn
Ver¬
ommen einwandfreier Aufbahrungsraum zur
von diesen die Beerdigungskosten getragen werden
fügung steht und auch sonst keine nachteiligen Fol¬
Bei offener Aufbahrung müssen die Leichen mi
gen in sanitätspolizeilicher Hinsicht zu befürchten sind.
erhöhtem Kopfe, das Gesicht nach oben gekehrt auf¬
Die Entscheidung steht dem Stadtmagistrate zu. Die
gebahrt, in anständiger Weise bekleidet sein und
vorläufige Bewilligung erteilt der Beschauarzt, der
dürfen nur Kopf und Hände unbedeckt bleiben
ie auf dem Totenbeschaubefunde anzumerken hat
Nach Beendigung der Aufbahrung sind alle Ver
Leichen von an einer übertragbaren Erkrankung
änderungen an den Leichen insbesondere alle Lage
Verstorbenen sind stets in das Leichenhaus zu bringen
änderungen hintanzuhalten
iebei sind auch alle von der Sanitätsbehörde ge
Zur Schmückung der aufgebahrten Leichen selbst
troffenen Vorsichtsmaßnahmen genauestens einzu¬
sollen nur Gegenstände verwendet werden, welch
halten.
m Sarge verbleiben können.
§ 5
Am Kopfende des Sarges ist in allen Fäller
Bei Aufnahme der
Leichen in das Leichenhaus
velche durch den Totengräber erfolgt, ist die Be
terbetag in deutlich leserlicher Schrift angibt, hiezu
cheinigung des Beschauarztes oder der von diesen
önnen auch die üblichen Sterbekreuze verwendet
usgestellte Totenbeschaubefund, bei Leichen, welche
verden
von außerhalb des Stadtgebietes stammen, auch der
Ist der Kopf einer Leiche in auffallender Weise
von der politischen Behörde ausgestellte Leichenpa
verstümmelt, oder zeigen sich
deutliche Spuren ein
vorzuweisen.
der Sarg auch gege
etretener Verwesung, so ist
Die zur Ueberführung der Leichen in das Lei¬
den Willen der Angehöriger
zu schließen. Im In
Särge müssen festgefügt, mit
ektionsraume darf ebenfalls nur eine Aufbahrun
chenhaus verwendeten
utschließenden Deckel
in geschlossenem Sarge stattfinden. Eine Wieder
versehen und derartig
röffnung eines im Leichenhause einmal geschlossenen
chaffen sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeiten
durch die Bodenteile ausgeschlossen ist. Für die
Sarges ist nur aus besonders wichtigen Gürnden
ulässig
urnusgräber sind ausschließlich Särge aus weichen
Wurde ein Sarg über amtliche Veranlassung ge
olze zu verwenden. Da ein Sargwechsel möglichst
sch
u vermeiden ist, soll dafür gesorgt werden, daß die
ssen, so ist die Wiedereröffnung nur mit amt
Leichen schon im Sterbehaus in den für das Grab
Bewilligung statthaft. In jedem Falle mu
licher
aber die Sargschließung spätestens eine Stunde vor
bestimmten Sarg gelegt werden.
dem festgesetzten Beerdigungszeitpunkte erfolgen.
§ 6.
§ 9.
Zur Einbringung der Leichen in das Leichenhau
aufgebahrten Leichen ist nur
Der Zutritt zu den
st ausschließlich der für diesen Zweck bestimmte Ein¬
Angehörigen gestattet, der Zutritt zum Infek¬
de
fang durch den Wirtschaftshof im
Westen der An¬
tionslokal auch diesen nich
lage und den Bedienungsgang
zu benützen.
Außer der offiziellen Bewachung der Leichen
Das Leichenhaus enthält zwei gesonderte Einze
durch den Leichenhauswärter kann von der Parte
aufbahrräume einen allgemeinen Aufbahrungsraun
auch eine eigene Wacheperson bestellt werden.
und einen solchen für Infektionsleichen.
hrenwachen“ dürfen ausschließlich nur in
Verrichtungen an den Leichen selbst, wie Waschen,
Besichtigungsgange aufgestellt werden.
Ankleiden u. dgl. sind in dem westlich anschließen¬
In den Aufbahrungsräumen der 1. und 2. Klass
den Waschraum vorzunehmen. Im allgemeinen Auf¬
die öffentliche Schaustellung von dem dem Pu
ahrungsraume sind derartige Verrichtungen unzu
blikum stets frei zugänglichen Besichtigungsgange aus
lässig.
nach Wunsch der Angehörigen durch Schließung der
Die Einzelaufbahrungsräume sind für Leichen be¬
Vorhänge hintangehalten werden.
stimmt, bei denen eine Beerdigung nach der I. ode
Klasse stattfindet und sind hiefür die entspre¬
§ 10
chenden Mietgebühren zu entrichten, während für di
Für die Obduktion einer in das Leichenhaus ge¬
Benützung des allgemeinen Aufbahrungsraumes und
brachten Leiche, sowie für alle körperlichen Eingriffe
für die Benützung =des Infektionsraumes keine Lei
ist stets die schriftliche Bewilligung der nächsten An
chenhausgebühren eingehoben werden.
gehörigen einzubringen. Derartige Eingriffe dürfen
ausschließlich nur durch einen zur Praris berechtig¬
S. 7.
ten Arzt vorgenommen werden.
die Ausschmückung
der Aufbahrungsräume un
Für diese Verrichtungen steht der Waschraum un
der darin aufgestellten
Särge selbst bleibt vorläufig
entgeltlich zur Verfügung.
den Parteien überlassen: die Stadtgemeinde behäl
Obduktionen, sowie Eröffnungen einzelner Kör¬
sich jedoch vor, die Aufbahrung und Bestattung jeder
verhöhlen, dürfen nur nach Verständigung des Stadt
zeit in eigene Regie zu übernehmen oder mit
dei
physikates erfolgen und ist die Vornahme in jedem
treffen.
Bestattungsanstalten Uebereinkommen zu
Falle unter Angabe des Namens, Datums, sowie auch
Im allgemeinen Aufbahrungsraume sind
nu
des Befundes in ein eigenes für diesen Zweck von
Blumen, Kränze und Kerzenleuchter zulässig
Im
Totengräber zu verwahrendes Protokollbuch einzu
Infektionsraume ist eine Ausschmückung des Rau
tragen und die Eintragung vom Arzte zu unter¬
mes selbst unzulässig. Gegenstände, wie Blumen ec.
fertigen
welche bei der Aufbewahrung in Verwendung kom¬
§ 11.
nen, sind ausschließlich vom Wirtschaftsfonde aus
in den Bedienungsgang einzubringen
Die Beerdigung einer Leiche hat in der Regel
Allfällige Beschädigungen der Räume des Leichen¬
am zweiten Tage nach dem Todestage zu erfolgen
auses oder auch der Einrichtung sind von den Par¬
Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beer
teien zu vergüten.
digungsfrist ist nur mit Zustimmung des Stadt
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